Was beim AG München (271 C 20092/10) umstritten war, kommt gar nicht so selten vor: Jemand bietet bei ebay einen Artikel an und verspricht etwas, wenn eine bestimmte Bedingung eintritt. Ich habe schon mehrmals gesehen, dass z.B. ein CD-Paket um weitere CDs aufgestockt wird, wenn ein bestimmter Preis erreicht wird. Oder kostenloser Versand unter dieser Bedingung. Ebenso gibt es aber auch Prämien, z.B. „Wenn der Artikel innerhalb der ersten X Tage gekauft wird, lege ich 100 Euro dazu“.
Einen solchen Einfall gab es nun auch bei dem Beklagten, der ein teures Auto gekauft hat und mit dem Kauf nicht mehr glücklich war. Er verkaufte daraufhin das Auto (bei mobile.de) mit dem Zusatz, er würde 1000 Euro zahlen, wenn es in den ersten drei Tagen gekauft wird. Nun sah jemand 8 Tage nach Anzeigenbeginn das Inserat, und kaufte kurz danach den Wagen. Er verlangte hinterher Zahlung von 1000 Euro, denn er habe ja innerhalb von drei Tagen reagiert – seitdem er die Anzeige gesehen hat.
Mit der Argumentation wurde er vom Gericht nicht gehört. Das Gericht ging richtigerweise davon aus, dass jedem verständigen Betrachter klar sein müsse, dass die drei Tage nur ab Einstellen der Anzeige gelten sollten – nicht ab der individuellen Kenntnisnahme, zumal diese für den Verkäufer in keinster Weise nachvollziehbar sein kann. Die 1000 Euro gibt es somit nicht, da die Frist vorbei ist.
Das AG München verweist in seiner Mitteilung darauf, dass man bitte bei Fristen diese immer so klar wie möglich benennt – damit lassen sich Streitigkeiten gut vermeiden. So ist es bei Fristen immer ratsam, konkrete Daten (ggfs. mit Uhrzeiten) zu benennen. Die Floskeln unter Verweis auf eine Tagesanzahl sollte man möglichst vermeiden. Auch wenn die Sachlage in einem Fall wie diesem m.E. eindeutig war.
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