Der Verkauf von (leeren) Originalverpackungen (OVP) bei eBay erfreut sich einiger Beliebtheit. Und das nicht ohne Grund: Es gibt auf dem Markt durchaus Nachfrage nach solchen Verpackungen, speziell weil ein gebrauchtes Gerät, das man mit (gut erhaltener) OVP verkauft spürbar mehr Gebote erhält, als eines ohne. Aber: Bei dem Verkauf einer solchen Verpackung sollte man mit Bedacht vorgehen, ein kleiner Fehler kann schon fatale Konsequenzen haben, wie ein Angeklagter vor dem Amtsgericht Aachen nun erfahren musste.
Die Auktion selbst war scheinbar in Ordnung – im Titel stand sinngemäß:
PS3 Playstation Slim 3 (120GB) Konsolen OVP
Im Auktionstext war ausdrücklich – noch nicht einmal versteckt! – vermerkt „Hier wird nur die Originalverpackung verkauft!“. Lediglich bei der Auswahl der Kategorie unterlief dem Angeklagten ein Fehler, er stellte nämlich unter „Spielekonsolen“ und nicht unter „Verpackungsmaterial“ (oder eine der anderen OVP-Kategorien) ein. In der Auktion wurden am Ende fast 300 Euro geboten und nach der zivilrechtlichen Auseinandersetzung folgte die Anklage der Staatsanwaltschaft. Vorwurf: Betrug.
Hinsichtlich des Betruges gibt es in einer solchen Konstellation ein Problem: Wo soll die Täuschungshandlung liegen? Man kann an diesem Punkt durchaus streiten, ob ein Auktionstitel in dieser Art eine Täuschung darstellt. Argument: Während im Titel alle möglichen Merkmale teilweise mehrfach und auch ausgeschrieben vorhanden sind, ist der eigentliche Artikel nur als Abkürzung („OVP“) und dabei nur am Ende vorhanden. Ob das aber für eine Täuschungshandlung wirklich reicht ist schon sehr fraglich.
Dazu kommt aber ein ganz anderer Interessanter Aspekt: Die gewählte Kategorie. Allerdings nicht in dem Sinne, dass durch die falsch gewählte Kategorie nun eine Täuschungshandlung vorliegt – ein vertretbarer aber auch wieder schwieriger Gedanke. Nein, der Gedanke ist vielmehr folgender: Wer bei einer, zumindest auf den ersten Blick nicht absolut eindeutigen Artikelbeschreibung, in einer fehlerhaften Kategorie seinen Leerkarton einstellt, der muss auch damit rechnen, dass es missverstanden wird. Es ist somit seine Aufgabe, diesen „Gefahrenherd“ im Blick zu behalten und hat spätestens dann einzuschreiten, wenn die Gebote so hoch gehen, dass ein Missverständnis nahe liegt. Wo man diese Grenze setzt ist schwierig, zumindest ab 100 Euro ist davon aber auszugehen.
Was in den obigen Zeilen dargelegt wurde, nennt sich „Unterlassen“: Es wird eine Täuschung durch Unterlassen angenommen, indem eine Überwacherpflicht aus vorangegangenem pflichtwidrigen Verhalten angenommen wird.
Wie endete die Sache nun vor dem Landgericht Aachen: Es gab kein Urteil, die Sache wurde, mit Auflagen verbunden, nach §153a StPO eingestellt. Für den Angeklagten bedeutete das einmal die Auflage der Rückzahlung des Geldbetrages an den unglücklichen Käufer, andererseits eine Zahlung von 100 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung. Im Ergebnis wird man sich durchaus gut überlegen müssen, wie klar und eindeutig entsprechende Auktionen benannt werden – jedenfalls sollte jeder Faktor, der ein Missverständnis hervor rufen kann, unbedingt vermieden werden. Die Wahl der richtigen Kategorie kann dabei durchaus ausschlaggebend sein.
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