Filesharing: Störerhaftung bei Filesharing über Retroshare

Beim LG Hamburg (308 O 319/12) ging es um die Haftung für Urheberrechtsverletzungen die über „Retroshare“ begangen werden. Dabei kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass hier zwar auch eine Haftung im Raum steht, aber keine Vermutung für die Täterschaft spricht:

Die Kammer schließt daraus, dass der Antragsgegner im relevanten Zeitpunkt nicht nur mit dem Ermittler … sondern – für den Ermittler … nicht erkennbar – darüber hinaus auch noch mit weiteren Teilnehmern des RetroShare-Netzwerkes verbunden war. Aus all dem folgt die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter, nämlich einer dieser weiteren RetroShare-Nutzer, unter Nutzung des Anschlusses des Antragsgegners die angegriffene Verletzung begangen hat (…) Damit oblag wieder der Antragstellerin die volle Glaubhaftmachungslast für die Täterschaft des Antragsgegners. Geeignete Glaubhaftmachungsmittel hat die Antragstellerin hierfür indes nicht vorgelegt.

Der Antragsgegner haftet auch nicht als Teilnehmer. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder ) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (…) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner Kenntnis davon hatte oder auch nur hätte haben können, dass der streitgegenständliche Titel über seinen Anschluss durch geleitet wurde.

Die Entscheidung sorgte in der Vergangenheit zuerst für einiges Aufsehen, inzwischen ist es um die Thematik aber auch wieder ruhiger geworden. Ursprünglich prognostizierte „Abmahnwellen“ hat es meines Wissens nicht gegeben. Interessant hierbei war für mich vor allem, dass das Gericht tatsächlich nicht von einer vermuteten Täterschaft ausging (was solche Fälle für Rechteinhaber durchaus etwas unattraktiver gestalten sollte).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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