Schlagwort: Alkohol

Alkohol spielt im Strafrecht oft eine Rolle, etwa bei der Die „Trunkenheitsfahrt“, die der kurze Begriff für die Trunkenheit im Verkehr ist. Zur Trunkenheit im Verkehr finden Sie hier bei uns die Beiträge.

Alkohol kann dabi in Strafverfahren auf verschiedene Weise eine Rolle spielen:

  • Verkehrsdelikte: Alkohol am Steuer ist ein häufiger Grund für Verkehrsdelikte wie Trunkenheit im Straßenverkehr oder Fahren unter Alkoholeinfluss. Wird der Beschuldigte bei einer Verkehrskontrolle positiv auf Alkohol getestet, kann dies als Beweismittel gegen ihn verwendet werden.
  • Körperverletzung: Auch bei Körperverletzungsdelikten kann Alkohol eine Rolle spielen. Wenn der Täter unter Alkoholeinfluss stand, kann dies als strafverschärfender Umstand gewertet werden.
  • Sexualdelikte: Bei sexueller Nötigung oder Vergewaltigung kann Alkohol als Mittel eingesetzt werden, um das Opfer gefügig zu machen oder zu verunsichern. Wenn der Täter das Opfer unter Alkoholeinfluss gesetzt hat, kann dies als erschwerender Umstand gewertet werden.
  • Unfallflucht: Wenn der Beschuldigte nach einem Unfall flüchtet und später auf Alkohol getestet wird, kann dies als Beweis gegen ihn verwendet werden.
  • Zeugenaussagen: Zeugen, die bei einem Vorfall anwesend waren, können Alkoholgeruch oder Alkoholkonsum des Beschuldigten oder anderer Beteiligter bemerkt haben. Diese Zeugenaussagen können als Beweismittel verwendet werden.
  • Schuldfähigkeit: Alkoholkonsum kann die Schuldfähigkeit beeinflussen und damit zu einer geringeren Strafe führen.

Im Fazit kann Alkohol also in vielen Arten von Strafverfahren eine Rolle spielen, entweder als Beweismittel gegen den Angeklagten oder als strafverschärfender Umstand. Dabei ist zu beachten, dass Alkoholkonsum allein keinen Straftatbestand darstellt, sondern nur in Verbindung mit anderen Straftaten relevant sein kann.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Betäubungsmittelstrafrecht: Strafe wegen 0.01 Gramm Marihuana?

    Bei Nordbayern.de findet sich ein Artikel zu der Bestrafung einer Lehrerin wegen des Besitzes von 0.01 Gramm Marihuana (oder gar weniger), der in vielerlei Hinsicht zum Nachdenken anregen sollte. Als Sachverhalt ist wohl festzuhalten (mit Presseartikeln sollte man vorsichtig sein…), dass eine Lehrerin auf dem Weg zur Arbeitsstätte von der Polizei kontrolliert wurde, sie hatte eingeräumt 1-2 Tage vorher einen Joint geraucht zu haben und im Blut „wurde THC“ nachgewiesen. In Ihrer Handtasche wurde „ein Papier“ mit BTM-Anhaftungen gefunden, eine Messung der Menge war nicht möglich, die Polizei ging von 0.01 Gramm aus, in der Verhandlung wurde erklärt, es könne auch weniger gewesen sein.

    Im Folgenden einige Klarstellungen.
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  • Aufhebung von Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

    Beim AG Dresden (215 Cs 701 Js 18067/14) ging es um einen Betroffenen, dem eine Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in einem Strafbefehl auferlegt wurde. Diese wollte er nachträglich wieder aufheben lassen, was mit §69a StGB tatsächlich möglich ist:

    Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen (vgl. LG Hildesheim DAR 2004, 110). Aus dem Nachschulungszertifikat ist auch ersichtlich, dass diese durch einen amtlich anerkannten Seminarleiter nach § 38 Abs. 6 FeV durchgeführt wurde.

    Daher: Man kann, auch wenn ein Strafbefehl rechtskräftig ist, sich im Nachhinein zumindest noch erfolgreich gegen die Wiedererteilungssperre wehren – wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte & Alkohol: Keine Strafbarkeit wenn der Betroffene irrt

    Die Sache, in der ich kürzlich vor dem Amtsgericht Aachen einen Mandanten vertreten habe, war auf den ersten Blick „Sonnenklar“: Der Mandant wurde von einem Polizisten in Zivil angesprochen, der sich ordnungsgemäß ausgewiesen hat. Hiernach erschien ein weiterer Polizist, ebenfalls in Zivil, die eine Durchsuchung beginnen wollten – der Mandant fängt plötzlich an, um sich zu schlagen und sich zu wehren. Es folgte die Anklage wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung.

    Wie immer bei Strafsachen lohnt sich allerdings der zweite Blick: Der Mandant war stark alkoholisiert. Zwar hatte der Polizist sich auch tatsächlich als Polizist ausgewiesen, gleichwohl hatte der Mandant ihn nicht als solchen wahrgenommen. Als er sich dann wehrte und zu Boden gebracht wurde (hier kam es dann zu Verletzungen der Polizisten), glaubte er letztlich an einen Überfall.

    Das Amtsgericht Aachen stellte korrekt fest, dass schon gar kein Vorsatz hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft bei dem Mandanten festzustellen war. Da er dann auch noch an einen Überfall glaubte, war die Körperverletzung letztlich nicht zu bestrafen, da der Mandant von einer – nicht vorliegenden – Notwehrlage ausging. Es zeigt sich damit, in aller Kürze, dass gerade beim Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungshandlungen sehr genau gearbeitet werden muss. Insbesondere die Frage, ob überhaupt eine Vollstreckungshandlung vorlag, wird mitunter zu kurzatmig thematisiert. In einem anderen Verfahren, ebenfalls beim Amtsgericht Aachen, hatte ich bereits letztes Jahr erreicht, dass das Gericht zu dem Schluss kam, dass man sich zwar gegen Polizisten „zur Wehr“ gesetzt hatte, aber eben nicht gegen eine Vollstreckungshandlung.

  • Urteil: Alkoholfreies Bier durfte nicht mit “vitalisierend“ beworben werden

    Eine Privatbrauerei aus dem Kreis Soest durfte ihr alkoholfreies Bier nicht mit der Angabe “vitalisierend“ bewerben, weil sie dem Begriff keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt hatte. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2014 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Arnsberg entschieden.

    Zum Sachverhalt: Die beklagte Privatbrauerei bewarb ihr alkoholfreies Bier im Jahr 2013 auf den Rückenetiketten und den Verpackungen der sog. Sixpacks mit den Angaben “vitalisierend“, “erfrischend“ und “isotonisch“ und bildete auf den Flaschenetiketten die durch den Boxsport bekannten Brüder Vitali und Wladimir Klitschko ab. Der Kläger, ein in München ansässiger Verein, hat die Werbung mit dem Begriff “vitalisierend“ für unzulässig gehalten, weil sie gesundheitsbezogen sei und die Beklagte ihr keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt habe.

    Hinweis: Die vorliegende Meldung wurde als Beispiel für Probleme bei gesundheitsbezogener Werbung im Zusammenhang mit Lebensmitteln aufgenommen. Ich habe das Thema gesundheitsbezogene Angaben bereits etwas ausführlicher dargestellt, der hier entschiedene Fall ist insoweit exemplarisch und vom Ausgang her vorhersehbar. Spannend wäre die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn die Brauerei in Anspielung auf den Box-Champion nicht mehr von „vitalisierend“, sondern etwa von „VITALI-sierend“ sprechen würde.

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  • Verkehrsrecht: Promillegrenze für Autofahrer gilt auch für Pferdekutscher

    Zugegeben, sehr speziell, aber auch interessant: Welche Promillegrenze gilt für den Führer einer Pferdekutsche bei der Frage absoluter Fahruntüchtigkeit? Man kann hier vertreten, dass die eines Fahrradfahrers (1,6) Anwendung finden könnte, oder aber die eines Aufofahrers (1,1). Das Oberlandesgericht Oldenburg (1 Ss 204/13) sagt: Die eines Autofahrers.
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  • Die peinlichsten Partyfotos auf Facebook…

    Auf Facebook kursiert aktuell eine neue Seite, die sich zunehmend verbreitet und mit „den peinlichsten Partyfotos“ wirbt. Tatsächlich findet man dort deftige Fotos, getreu dem Motto „sex sells“. Es besteht kein Zweifel, dass die Seite in kürzester Zeit enorme Verbreitung finden wird.

    Rechtlich aber muss -leider wieder einmal- darauf hingewiesen werden, dass solche Fotos regelmäßig fremde Persönlichkeitsrechte verletzen werden. Sowohl wegen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht als auch wegen Verstosses gegen die Datenschutzbestimmungen des TMG werden sich Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche anbieten, letzteres jedenfalls bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Diese werden vorwiegend gerade auf den Sex-Fotos anzunehmen sein. Dies gilt nicht nur für die Seitenbetreiber, sondern auch für die, die solche Fotos teilen!

    Ich erinnere daran, dass ein Lächeln in die Kamera keine automatische Einwilligung in die Verbreitung darstellt (dazu hier von mir), was aber bei den Sex-Fotos ohne Bedeutung ist, da die Akteure hier ohnehin mit sich beschäftigt sind. Selbst wenn jemand fotografiert ist, der das Foto offensichtlich bemerkt hat: Eine Einwilligug wird bei der offensichtlichen Alkoholisierung kaum etwas wert sein und wenn, wäre es nur eine Einwilligung in die Ablichtung, nicht in die öffentliche (weltweite) Verbreitung.

    Es sei daher dringend davor zu warnen, hier naiv die Bilder zu teilen, auch wenn bei privaten Facebook Seiten ein Abmahnrisiko relativ gering ist, da der Account-Inhaber erst einmal gefunden werden muss, wenn er überhaupt öffentlich solche Fotos teilt. Gleichwohl ist es eine Frage von Respekt und Anstand, was zwar nicht zwingend justiziabel ist, gleichwohl aber durchaus ein Maßstab für zwischenmenschliches Verhalten sein sollte. Facebook selbst wird die Seite sicher bald löschen, für alle sollte es dennoch eine Mahnung sein, was es bedeutet, in einer Gesellschaft zu leben, in der jeder schnell und einfach jederzeit Fotos machen und diese teilen kann.

    Zum Thema:

  • Verkehrsrecht: Das neue Punktesystem und die Punktereform 2014

    Die geplante Reform des „Punktesystems“ („Punktereform“) für Autofahrerist ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten, seitdem ist von einem „Fahreignungsregister“ zu sprechen. Im März 2015 hatte das Ministerium für Verkehr eine erste positive Zwischenbilanz gezogen, auch im anwaltlichen Alltag sind letztlich im Jahr 2016 die Probleme überschaubar.  Probleme insbesondere mit Übergangsfristen werden zuletzt von Kalus in DAR1/2016, Seite 2ff. dargestellt.

    Ich möchte im Folgenden auf einige wesentliche Aspekte hinweisen, soweit sie sich aus der Reform ergeben haben. Wir sind im gesamten Verkehrsrecht, auch rund um den Führerschein für Sie tätig.

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  • Abmahngefahr Alkoholverkauf: EUGH legt Grundsätze der Bewerbung von alkoholischen Getränken weit aus – „bekömmlicher Wein“

    In Kürze: Der EUGH (C-544/10) hat entschieden, dass ein Wein nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf. Hintergrund ist die EG-Verordnung 1924/2006 die für alkoholische Getränke jegliche gesundheitsbezogene Angabe verbietet. Der Gedanke ist nachvollziehbar: Alkoholkonsum soll nicht mit dem Etikett des „gesunden Verzehrs“ angepriesen werden können. Nun ist aber fraglich, was genau eine gesundheitsbezogene Angabe ist und ob darunter nun auch „bekömmlich“ fällt. Mit dem EUGH ist dies wie folgt zu beantworten: Es ist nicht nötig, dass die Angaben so gestaltet sind, dass letztlich die Gesundheit „gefördert“ wird. Vielmehr reicht es völlig, wenn es so dargestellt wird, als würde ein derzeitiger Gesundheitszustand erhalten werden. Damit ist dann auch das Bewerben als „bekömmlich“ erfasst oder wenn darauf verwiesen wird, dass besondere (schädliche) Stoffe nicht – wie sonst! – enthalten sind.

    Update: Das BVerwG (3 C 23.12) hat die Entscheidung des EUGH nunmehr umgesetzt.

    Die Entscheidung hat auch Folgen für den Alltag, es geht hierbei nicht alleine um die Etikettierung der Getränke. Vielmehr ist ausweislich der Verordnung (siehe Art. 1 II EG-VO 1924/2006) ausdrücklich jede kommerzielle Mitteilung, also auch Werbeprospekte, betroffen (siehe auch Artikel 3 Satz 1 der VO). Dabei gilt (Artikel 4 III der VO):

    Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

    Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.

    Das heisst, vom Weinhändler bis zum Einzelhandel muss ab sofort darauf geachtet werden, jegliche gesundheitsbezogene Angabe zu unterlassen, wobei man dies eher weit als eng auslegt. Sprich: Jeder positive Kausal-Bezug auf Körperfunktionen sollte vorsichtshalber unterlassen werden, m.E. von „bekömmlich“ bis hin zu „leicht verdaulich“. Dies übirgens nicht nur für Wein, sondern für alle alkoholischen Getränke mit „mehr als 1,2%“. Auf Grund der hier eröffneten weiten EUGH-Rechtsprechung bietet sich ein interessantes Feld für Abmahnungen. Es sei an dieser Stelle zur Vorsicht gemahnt.

    Hinweis: Es wurde bereits ein erstes Verfahren nach einer Abmahnung bekannt.

    Beachten Sie dazu auch unseren Beitrag zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben.

  • Demnächst grenzüberschreitende Ahndung bei Verkehrsdelikten im Ausland

    Nachdem die grenzüberschreitende Vollstreckung von „Knöllchen“ ab 70 Euro bereits umgesetzt ist (Erläuterungen dazu hier bei uns), hat das EU-Parlament nun die letzte Stufe beschlossen: Die einzelnen Mitgliedsstaaten sollen bei besonders unfallträchtigen Verstössen grenzüberschreitend leichter Knöllchen zustellen können. Die bisherige Regelung regelt alleine die Vollstreckung durch den jeweiligen Mitgliedsstaat. Als in Frage kommende Delikte sind vorgesehen:

    • Geschwindigkeitsübertretungen,
    • Alkohol oder Drogen am Steuer,
    • ein nichtangelegter Gurt,
    • das Überfahren einer roten Ampel,
    • Fahren ohne Motorradhelm,
    • das Befahren eines für den Normalverkehr gesperrten Fahrstreifens (etwa Busspuren) und
    • die illegale Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Kommunikationsgeräten.
    • Ab 2013 wird es dann wohl auch eine Regelung für Falschparker geben.

    Anders als bisher soll in diesen Fällen dem jeweiligen Mitgliedsstaat unmittelbar Zugriff auf die Datenbank des Mitgliedsstaates gegeben werden, aus dem der „Sünder“ kommt. So können etwa die Halterdaten deutscher Fahrzeughalter von französischen Behörden abgefragt werden, damit diese dann unmittelbar selber das Knöllchen zustellen. Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt haben die Mitgliedsstaaten jeweils 24 Monate Zeit, um das Ganze in nationale Gesetze zu bringen.

    Für deutsche Autofahrer bleiben die üblichen Hinweise, etwa dass es keine Halterhaftung im deutschen Recht gibt. Ebenfalls werden auch ausländische Knöllchen in verständlicher Form zugestellt werden müssen – wer etwa ohne Übersetzung ein französisches Knöllchen erhält, wird es weiterhin ignorieren können. Auch läuft die Vollstreckung weiterhin nach deutschem Recht.

    Zum Thema:

  • Versicherer kann nach Trunkenheitsfahrt Leistung versagen

    Der Bundesgerichtshof (IV ZR 225/10) hat festgestellt, dass auch im Falle der Unzurechnungsfähigkeit eines verunfallten Versicherten die Leistung durch den Versicherer auf Null gekürzt werden kann. Dazu werden laut Pressemitteilung des BGH augenscheinlich die Regeln der so genannten „actio libera in causa“ angewendet:

    Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird.

    Es bleibt damit die bange Frage: Wie sieht mit dieser Entscheidung des BGH das Trinken in Zukunft aus? Wo liegt die Schwelle dessen, was man an Vorsorge leisten muss, wenn man etwas trinken möchte? Darf man zukünftig noch mit dem Auto in die Stadt fahren und den Autoschlüssel bei sich behalten, wenn man zu trinken beginnt und vor hat, mit dem Taxi zurück zu fahren? Eine Antwort wird erst möglich sein, wenn die Urteilsgründe vorliegen. Es steht jedenfalls nicht zu befürchten, dass der BGH vollkommen lebensfremd geurteilt hat – allerdings wird man wohl dennoch Konsequenzen ziehen müssen. Es wird bei uns zeitnah nach Erscheinen der Entscheidungsgründe berichtet.

  • Fahrerlaubnisentziehung wegen nicht nachgewiesener Alkoholabstinenz

    Wer in der Vergangenheit alkoholabhängig gewesen ist und nicht nachgewiesen hat, dass er nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung ein Jahr Alkoholabstinenz eingehalten hat, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weshalb die zuständige Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 12. Mai 2011 entschieden und damit den auf die Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag eines Fahrerlaubnisinhabers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung des Landkreises Bernkastel-Wittlich abgelehnt.
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  • Medizinisch-Psychologisches Gutachten auch für Radfahrer

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.02.2011 (1 M 6.11) festgestellt, dass ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten auch bei einem Radfahrer, der keine Fahrerlaubnis hat, zwingend bei einer BAK von 1,6 Promille aufwärts einzuholen ist. Insofern widerspricht das OVG einem früheren Beschluss des OVG Koblenz (10 B 10930/09) aus dem Jahr 2009, das in diesem Fall eine unverhältnismäßigkeit annahm, mit dem OVG Berlin-Brandenburg ist

    die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs; diese Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ebenso wie diejenige mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt […] Auf die mit dem Fahrrad verbundene, im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug geringere Betriebsgefahr kann sich der Antragsteller deshalb nicht mit Erfolg berufen. Im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential ist zudem […] eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, nicht geboten

    Zum Thema auch:

  • Mitschuld wenn man beim betrunkenen Fahrer einsteigt?

    Die Problematik ist leider nichts Besonderes: Jemand steigt, etwa nach dem Diskobesuch, in ein Fahrzeug ein, das von jemandem gesteuert wird, der betrunken ist. Es kommt zum Unfall und der Beifahrer begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nun wird der Vorwurf fallen gelassen: Er ist ja freiwillig in das Auto eingestiegen, hat sich also auf die (erhöhte) Gefahr eingelassen, und trägt nun eine Mitschuld, die er sich anrechnen lassen muss.

    Beim OLG Naumburg (1 U 72/10) wurde das aktuell verhandelt und das OLG bringt die Frage sehr verständlich auf den Punkt:

    Bei der Frage, ob einem Beifahrer unter dem Gesichtspunkt der Alkoholisierung des Fahrers ein Mitverschulden zuzurechnen ist, ist von folgenden Voraussetzungen auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 2365) kommt es für die Frage, ob der Geschädigte die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit kannte oder erkennen musste, darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfälle in seinem Beisein der Fahrer gezeigt hat, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Die Obergerichte haben sich diesem Ansatz dem Grunde nach angeschlossen (z.B. OLG Hamm OLGR 1998, 145; OLG München OLGR 1998, 107; OLG Hamm OLGR 1997, 243; OLG Köln VRS 90, 92; OLG Oldenburg 1998, 277). Hierbei wird davon ausgegangen, dass aus dem Grad der Blutalkoholkonzentration – jedenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit – keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezogen werden können (OLG Naumburg Urteil vom 25.9.2001 – 9 U 121/00 – [z.B. NZV 2002, 459]).

    Das heißt: Man muss konkrete Umstände vorbringen, aus denen hervorgeht, dass der Verletzte auch wirklich um den Umfang der Alkoholisierung wusste. Alleine weil ein bestimmter Alkoholpegel erreicht wurde, darf man nicht von einer Kenntnis ausgehen. Dennoch kann eine bestimmte BAK durchaus Indiz sein, wenn etwa – wie hier mit 2 Promille – ein derart hoher Wert im Raum steht, dass man davon ausgehen darf, dass ein nicht-bemerken faktisch gar nicht möglich sein kann (außer man verschließt die Augen vor dem Offensichtlichen). Aber über diese Indizwirkung hinaus muss der vollständige Beweis geführt werden.

    Das OLG Koblenz (12 U 958/04) stellte übrigens im jahr 2006 dazu fest:

    Der Schadensersatzanspruch des Beifahrers gegen den wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verunglückten Fahrzeugführer unterliegt einer Kürzung gemäß § 254 BGB, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die mangelnde Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers erkannt hat oder hätte erkennen können (BGH NJW 1988, 2365; Senat NZV 1992, 278 f.; OLG Hamm Blutalkohol 40 [2003], 160 f.; OLG Oldenburg VersR 1998, 1390 f.; OLG Saarbrücken MDR 2002, 392 f.). Der Vorwurf des Mitverschuldens kann bei einer Person, die sich einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut, demnach nicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn die mitfahrende Person die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers positiv kannte, sondern schon dann, wenn sie dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (OLG Hamm OLG-Report Hamm 1997, 243 ff.). Denjenigen, der sich als Beifahrer einem Fahrer anvertraut, der erkennbar fahruntüchtig ist oder an dessen Fahrtüchtigkeit er zumindest begründete Zweifel haben muss, trifft ein erhebliches Mitverschulden, das mit einer Mithaftungsquote von einem Drittel jedenfalls nicht zu hoch bewertet ist (vgl. Senat ZfSch 1989, 119; OLG Celle VersR 1978, 330 f.; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2002, 267 f.; OLG Oldenburg ZfSch 1989, 292 f.; für ein hälftiges Mitverschulden im Einzelfall OLG Hamm OLG-Report Hamm 2001, 153 f.; OLG München, VersR 1986, 925).

    Das OLG Koblenz markierte auch eine Grenze, ab der man wissen soll, worauf man sich einlässt:

    Danach hatte der Kläger gerötete Bindehäute. Alkoholgeruch war in seiner Atemluft. Das Gangbild war jedenfalls bei einer Kehrtwendung unsicher (Bl. 6 BA). Ein Atemalkoholtest konnte nicht durchgeführt werden; der diesbezügliche Versuch schlug mehrmals fehl (Bl. 4 BA). Entsprechende Symptome waren auch für den Kläger erkennbar gewesen, weil er sich vor Fahrtantritt geraume Zeit in der Nähe des Klägers aufgehalten hatte, sich mit diesem über die Fahrt verständigt hatte und zusammen mit ihm in das Fahrzeug eingestiegen war.

  • Fahrverbot & Entzug der Fahrerlaubnis: Aktuelle Entscheidungen 2010

    Es gibt wieder einmal einige interessante Urteile rund um das Fahrverbot und den Entzug der Fahrerlaubnis, auf die ich hier kurz aufmerksam machen möchte.
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  • Fußgänger missachtet betrunken die Ampel: Schadensersatz

    Das AG Berlin-Mitte (112 C 3022/09) verhandelte einen gar nicht so häufigen Fall: Ein betrunkener Fußgänger missachtete die für ihn geltende Ampel, was zu einem Unfall führte:

    […] unstreitig betrat der Beklagte die Fußgängerfurt bei für Fußgänger rotem Ampellicht, wodurch das erste von links herannahende Fahrzeug, der Pkw des Zeugen R, bis zum Stillstand abbremsen musste. Desgleichen musste das klägerische Fahrzeug abbremsen und fuhr auf das Heck des Pkw des Zeugen R auf.

    Auch wenn der Fußgänger selbst alkoholisiert war (2,15 Promille wurden nach dem Unfall gemessen), spielte dies keine (offensichtliche) Rolle bei der Urteilsfindung. Vielmehr wird auf die allgemeine – und von Erwachsenen so gut wie nie eingehaltene – Pflicht abgestellt, Abstand zu halten beim Warten:

    Soweit der Beklagte behauptet, er sei gestolpert und habe nur um sein Stürzen zu verhindern die Straße betreten, entlastet ihn diese bestrittene Behauptung nicht. Es obliegt der Sorgfalt des Fußgängers derart weit vom Fahrbahnrand zu warten, dass er auch innerhalb einer möglicherweise drängelnden Menschengruppe nicht auf die Straße geschoben wird oder stolpert.

    Im Ergebnis heißt das: Auch Fußgänger können, selbst bei „alltäglichen Regelverstößen“, für einen Unfall verantwortlich gemacht und zum Schadensersatz herangezogen werden. Das ist eine juristische Selbstverständlichkeit, aber nur selten wirklich bewusst. Speziell das, was man seinen Kindern beibringt (Abstand zur Straße beim Warten; Nicht „bei Rot“ gehen), sollte man durchaus auch als Erwachsener beherzigen.