Beim Oberlandesgericht Karlsruhe (9 U 135/13) ging es um die Frage, inwiefern sich auf Grund von Alkoholisierung eine Kürzung der Versicherungsleistung ergeben kann. Die Entscheidung bietet durchaus allgemeine Hinweispunkte:
Die Klägerin hat grob fahrlässig gehandelt. Bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit ist in der Regel von grober Fahrlässigkeit des betreffenden Fahrzeugführers auszugehen (…)
Bei der Kürzung der Versicherungsleistung (…) sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dies gilt grundsätzlich auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit (…) In der Praxis spielt dabei allerdings die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei einem höheren BAK-Wert in der Regel von einem entsprechend höheren Verschulden auszugehen ist. In der gerichtlichen Praxis wird bei einem BAK-Wert oberhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille (…) vielfach eine Kürzung der Leistung auf Null vorgenommen, während BAK-Werte unterhalb von 1,1 Promille zumeist nicht zu einem gänzlichen Entfallen der Leistung führen (…)
Im vorliegenden Fall hält der Senat eine Kürzung auf 1/4 für angemessen. Dabei ist berücksichtigt, dass der BAK-Wert zum Unfallzeitpunkt nahe an der absoluten Grenze von 1,1 Promille lag, diesen Wert jedoch nicht ganz erreichte. Ausfallerscheinungen, welche die Klägerin zusätzlich vor Fahrtantritt hätten vom Fahren abhalten müssen, waren nicht erkennbar. Die Klägerin hat erstinstanzlich vor dem Landgericht einerseits eingeräumt, sie habe ein „schlechtes Gewissen“ wegen des Alkohols gehabt, als sie sich zur Fahrt entschloss. Andererseits kann der Senat unter den gegebenen Umständen jedoch nicht feststellen, dass sich das Verschulden der Klägerin im Grenzbereich zu einem Eventualvorsatz befunden hätte (…)
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