Sprengstoffrecht aufgerüstet – Gesetzesreform gegen Automatensprenger?

Mit einem vorliegenden Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium will der Gesetzgeber ein deutliches Signal setzen: Straftaten mit explosionsgefährlichen Stoffen sollen künftig schärfer sanktioniert und effektiver verfolgt werden. Anlass ist vor allem die Zunahme von Geldautomatensprengungen in Deutschland – ein Deliktsfeld, das seit Jahren durch hohe Sachschäden, erhebliche Gefährdung Unbeteiligter und ein oft skrupelloses Vorgehen gekennzeichnet ist.

Gesetzentwurf

Der Gesetzentwurf verfolgt im Kern drei Ziele: Erstens die Schließung von Strafbarkeitslücken im Sprengstoffgesetz, zweitens die Einführung spezifischer Qualifikationstatbestände – etwa für bandenmäßiges oder gewerbsmäßiges Handeln – und drittens die Erweiterung der strafprozessualen Eingriffsbefugnisse, insbesondere im Bereich der Telekommunikationsüberwachung.

So wird etwa der Tatbestand des § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) um eine besonders schwere Begehungsform ergänzt: Wer eine Explosion herbeiführt, um einen (Banden-)Diebstahl zu begehen, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren, in besonders schweren Fällen nicht unter fünf Jahren rechnen müssen. Daneben wird im Sprengstoffgesetz die Versuchsstrafbarkeit für bislang straffreie Vorbereitungshandlungen eingeführt. Auch das bislang nur auf den gewerblichen Bereich fokussierte Verbringungsverbot explosionsgefährlicher Stoffe wird auf private Täter erweitert.

Der Gesetzgeber und die Realität

Kritisch bleibt allerdings die Frage, ob diese gesetzlichen Verschärfungen tatsächlich praxisrelevant sind – insbesondere mit Blick auf die Automatensprengungen, die explizit als Anlassfall bemüht werden.

Denn entgegen der Darstellung im Entwurf werden Geldautomaten in der Praxis nach wie vor überwiegend mittels sogenannter „Gaseinleitungsverfahren“ gesprengt – insbesondere durch die gezielte Einleitung eines Gas-Luft-Gemischs, meist unter Druck (z. B. mit Luftballons, Kompressoren oder modifizierten Behältern), das anschließend zur Explosion gebracht wird. Dieser Modus Operandi wird regelmäßig als „Sprengung durch Einleitung eines explosionsfähigen Stoffes“ gewertet – doch gerade in der strafrechtlichen Bewertung ist umstritten, ob hier überhaupt explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes eingesetzt werden. Die Sprengwirkung resultiert aus physikalischen Gasreaktionen und nicht zwingend aus klassischen Explosivstoffen im Sinne des Gesetzes.

Der Entwurf räumt selbst ein, dass Tätergruppen zunehmend auf feste Explosivstoffe umsteigen würden. Belege dafür liefert er jedoch kaum – auch aktuelle Lagebilder wie das des BKA dokumentieren aus meiner Sicht überwiegend weiterhin gasgestützte Sprengungen. Die große Mehrheit der Täter setzt also vermutlich Verfahren ein, die nicht unter das Sprengstoffgesetz fallen, sondern bereits durch § 308 StGB (Sprengstoffexplosion) und andere Normen ausreichend abgedeckt sind.

Insoweit stellt sich die Frage, ob die hier vorgesehenen Änderungen tatsächlich auf das primäre Problemfeld – die Automatensprenger – zielen, oder ob sie vielmehr auf ein abstraktes Bedrohungsszenario reagieren, das weniger von konkreter Kriminalitätsentwicklung als von einem kriminalpolitischen Gestaltungswillen getragen wird.

Sicherlich: Die Ausweitung der strafprozessualen Befugnisse, insbesondere bei bandenmäßiger Tatbegehung, mag für bestimmte Ermittlungsansätze hilfreich sein. Und auch im Kontext internationaler illegaler Pyrotechnikströme – etwa aus Osteuropa – kann eine präzisere Normierung des Umgangs mit Explosivstoffen sinnvoll sein. Dennoch bleibt fraglich, ob der neue Qualifikationstatbestand für § 308 StGB oder die kriminalpolitische Aufrüstung im Sprengstoffrecht maßgeblich zur Eindämmung der Automatensprengungen beitragen wird. Denn gerade bei Taten mittels Gasexplosionen greifen sie mitunter gar nicht – und verlagern damit die Problematik in die Auslegung und die Einzelfallbeurteilung der Gerichte.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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