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Kein Millionen‑Bußgeld für Telegram

Das Bundesamt für Justiz wollte Telegram mit mehr als fünf Millionen Euro belegen – und scheiterte am Amtsgericht Bonn letztlich an der scheinbar einfachen Frage, welche Gesellschaft den Dienst tatsächlich betreibt. Im Kern geht es nicht um Sympathie oder Antipathie gegenüber einem Messengerdienst, sondern um präzise Anbieterdefinitionen, belastbare Beweise und die Grenzen behördlicher Kreativität beim Ausdehnen von Verantwortlichkeit, wie auch Heise berichtet.

Für Geschäftsleitungen international tätiger Digitalunternehmen ist das bemerkenswert, aus zwei Gründen: Zum einen verdeutlichen die Entscheidungen, dass sich Bußgeldrisiken nicht allein über Compliance‑Programme auf Prozessebene steuern lassen, sondern ganz oben bei der Frage beginnen, welche Einheit im Konzern welche Rolle übernimmt und wie dies nach außen kommuniziert wird. Weiterhin macht das Gericht klar, dass sich regulatorische Strategien an rechtsstaatlichen Leitplanken wie dem Bestimmtheitsgrundsatz messen lassen müssen – auch dann, wenn es um politisch hoch aufgeladene Themen wie Hassrede und Plattformregulierung geht.

Worum es in den Verfahren ging

Ausgangspunkt waren zwei Bußgeldbescheide des Bundesamts für Justiz (BfJ) aus dem Herbst 2022 gegen die Telegram FZ‑LLC mit Sitz in Dubai. Insgesamt ging es um 5,125 Millionen Euro – 4,25 Millionen Euro wegen eines angeblich unzureichenden Beschwerdeverfahrens für rechtswidrige Inhalte nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sowie 875.000 Euro wegen der fehlenden Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten.

Juristisch drehte sich alles darum, ob die in Dubai ansässige Telegram FZ‑LLC tatsächlich die Anbieterin des Dienstes „Telegram“ war und damit Normadressatin der einschlägigen Pflichten aus dem NetzDG. Nur wer Telemediendiensteanbieter und zugleich Anbieter eines sozialen Netzwerks ist, kann Adressat der Bußgeldtatbestände sein. Das BfJ hatte die Telegram FZ‑LLC im Wesentlichen auf Basis von App‑Store‑Einträgen und einzelnen Online‑Angaben als solche Anbieterin eingeordnet.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn

Das Amtsgericht Bonn hat beide Bußgeldbescheide im schriftlichen Verfahren (AZ: 653 OWi 24/23 und 652 OWi 27/23) aufgehoben und Telegram FZ‑LLC freigesprochen. Zentrales Argument: Es ließ sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass Telegram FZ‑LLC im Tatzeitraum die tatsächliche oder rechtliche Kontrolle über den Dienst Telegram innehatte.

Das Gericht knüpft konsequent an den telemedienrechtlichen Anbieterbegriff an und verlangt funktionale Kontrolle (Funktionsherrschaft) über Dienst und Infrastruktur, nicht bloß ein Auftreten als Entwickler oder Markeninhaber. Die von Telegram vorgelegten Unterlagen – insbesondere die Privacy Policy, nach der die Telegram Messenger Inc. als Verantwortliche auftritt, und eine IP‑Rechte‑Übertragungsurkunde von 2018 – stützen aus Sicht des Gerichts vielmehr die Rolle der Telegram Messenger Inc. als Betreiberin. Ermittlungen des BfJ, App‑Store‑Einträge und weitere Indizien konnten diese Einlassung nicht widerlegen.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht zugleich deutlich macht, dass eine Sanktionierung allein aufgrund eines zugerechneten „Rechtsscheins“ der Anbieterstellung ordnungswidrigkeitenrechtlich unzulässig ist. Tatbestandsmerkmale – hier die Anbieterstellung – müssen tatsächlich erfüllt und nachgewiesen sein; eine Art „Konzernhaftung durch Schein“ lehnt das Gericht ausdrücklich ab.

Neben dieser Kernfrage deutet das Gericht weitere rechtliche Baustellen an, ohne sie entscheiden zu müssen: die unionsrechtliche Problematik des neuen § 5 NetzDG im Lichte des Digital Services Act, die Frage der Nutzer‑Schwelle von zwei Millionen bei Mischdiensten und die tatbestandliche Reichweite der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten.

Millionen-Bußgeld scheitert

Für das Scheitern der Bußgelder sind drei Punkte entscheidend:

Erstens konnte das BfJ die Passivlegitimation von Telegram FZ‑LLC als Anbieterin des Dienstes nicht führen. Die Behörde stützte sich stark auf die Stellung von Telegram FZ‑LLC als App‑Entwicklerin und Markeninhaberin; das Gericht hält dem entgegen, dass dies nicht genügt, um die Rolle des Plattformbetreibers zu begründen, wenn die operative Kontrolle bei einer anderen Konzerngesellschaft liegt. Zweitens nimmt das Gericht den straf‑ und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ernst. Eine „Umdeutung“ des gesetzlichen Telemediendiensteanbieterbegriffs zu einem reinen Vertragspartnerkonstrukt, um überhaupt eine sanktionierbare Stellung zu erzeugen, sei unzulässig. Die Zusatzkonstruktion eines „netzDG‑spezifischen“ Anbieterbegriffs, wie vom BfJ vertreten, findet im Gesetz nach Auffassung des Gerichts keine Grundlage.

Drittens erscheint aus Sicht des Gerichts selbst bei Unterstellung einer Anbieterstellung fraglich, ob alle materiellen Voraussetzungen der Bußgeldtatbestände erfüllt wären. So verweist das Gericht auf bestehende Meldewege für rechtswidrige Inhalte, diskutiert die Reichweite der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Frage, ob Telegram im relevanten Zeitraum überhaupt die Nutzer‑Bagatellschwelle des NetzDG für soziale Netzwerke überschritt.

Lehren für die Geschäftsleitung

Für Unternehmensleitungen – insbesondere in international strukturierten Konzernen mit Digital‑ und Plattformdiensten – lassen sich aus den Entscheidungen des AG Bonn gleich mehrere strategische Lehren ziehen:

  • Die Zuordnung regulatorischer Verantwortlichkeit ist ein Governance‑Thema, kein reines Formalproblem. Wer in Verträgen, Datenschutzerklärungen, Produktauftritten und App‑Stores als Anbieter auftritt, sollte derjenige Konzernteil sein, der tatsächlich Funktionsherrschaft über die Plattform hat. Inkonsistenzen zwischen operativer Realität und externer Darstellung schaffen Angriffsflächen – für Behörden ebenso wie für Gerichte.
  • Bei Bußgeldbescheiden lohnt der genaue Blick auf den Adressaten und die zugrunde gelegt Anbieterdefinition. Geschäftsleitungen sollten frühzeitig prüfen lassen, ob die Behörde die richtige Gesellschaft adressiert und ob der zugrunde gelegte Anbieterbegriff gesetzlich gedeckt ist oder auf einer ausgedehnten, möglicherweise bestandsgefährdenden Auslegung beruht. Gerade im Ordnungswidrigkeitenrecht sind die Hürden für eine Erweiterung des Normadressatenkreises hoch.
  • Konzerninterne Rollenverteilung und Dokumentation werden zur Haftungsbremse. Die Entscheidungen zeigen, wie entscheidend sauber dokumentierte Verantwortlichkeiten für Betrieb, Infrastruktur, Inhalte‑Moderation, Markenrechte und App‑Entwicklung sind. Wer als Gruppe mehrere Gesellschaften einsetzt, sollte die Governance so gestalten, dass aus Sicht Dritter klar erkennbar ist, welche Einheit welche Funktion innehat – und diese Linie konsequent in Policies, AGB, Datenschutzhinweisen und öffentlichen Auftritten durchhalten.
  • Rechtliche Unklarheiten können im Einzelfall schuldmindernd oder schuldausschließend wirken. Das AG Bonn betont, dass bei hochkomplexen und noch nicht gefestigten Rechtsfragen ein Unternehmen, das sich an herrschenden Auffassungen orientiert und eine vertretbare Auslegung verfolgt, nicht ohne Weiteres schuldhaft handelt. Für die Praxis bedeutet dies: eine belastbare, dokumentierte Rechtsauffassung – etwa gestützt auf Materialien, Rechtsprechung und Gutachten – ist Teil der Compliance‑Verteidigung.
  • Regulatorische Pflichten sollten proaktiv entlang der europäischen Harmonisierung geprüft werden. Das Gericht deutet an, dass nationale Sonderwege – wie die Pflicht zum inländischen Zustellungsbevollmächtigten – im Lichte des Digital Services Act unionsrechtlich angreifbar sein könnten. Für die Geschäftsleitung heißt das, nationale Anforderungen stets im Kontext europäischer Vollharmonisierung zu bewerten und früh zu identifizieren, wo Doppelregime oder Widersprüche entstehen.

Die Bonner Telegram‑Beschlüsse sind damit mehr als ein Einzelfall: Sie markieren eine klare Grenze für die Kreativität von Aufsichtsbehörden bei der Wahl ihrer Adressaten – und liefern Unternehmen Argumentationsmaterial, ihre Konzernstrukturen und Verantwortlichkeiten gezielt so zu ordnen, dass Bußgeldrisiken beherrschbar bleiben.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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