Reaktionen zum Urteil des BVerfG in Sachen Vorratsdatenspeicherung

Nach nunmehr einer guten Woche seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts liegen einige Stellungnahmen vor, die hier in einer Übersicht verlinkt werden. Während die juristischen Blogs sehr zeitnah reagierten – auch auf unserer Seite erfolgte umgehend eine Anmerkung – brauchten offizielle Stellen etwas länger.

Bereits am 3.3.2010 hat sich der Innenausschuss des Bundestages mit dem Urteil beschäftigt: Eigentlich stand das SWIFT-Abkommen auf der Tagesordnung, angesichts des Urteils zur VDS floss dies aber mit ein und war Grundlage für die Frage, ob man nicht angesichts dieses Urteils jedwede Speicherung nochmals überdenken müsse. Von SWIFT und dem Transfer von Flugpassagierdaten (PNR) bis zu ELENA stehen zur Zeit die staatlichen Maßnahmen somit wieder in der politischen Diskussion

Inzwischen gibt es aber einige Stellungnahmen:

Anmerkung: Nachdem das BVerfG ausdrücklich festgestellt hat, dass eine mit dem Grundgesetz vereinbare Vorratsdatenspeicherung möglich wäre – und konkrete Vorgaben gemacht hat – ist damit zu rechnen, dass politisch weiter diskutiert wird, ob und wie eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland umgesetzt wird. Nicht zu vergessen ist, dass bereits an anderen Stellen eine Vorratsdatenspeicherung betrieben wird, etwa mit der Erfassung der gesamten Arbeitenden Bevölkerung in der ELENA-Datenbank.

Vereinzelt ist nun der Ruf zu hören, auch Rückschlüsse aus diesem Urteil auf ELENA zu ziehen. Ob das in dieser Form angebracht ist, oder nicht vielmehr mit Blick auf die frühere Rechtsprechung des BVerfG die Forderung gestützt werden kann, ELENA zumindest im Umfang zu beschränken und gesetzlich stärker zu konkretisieren, lasse ich dahin stehen. Wichtig ist, nun das Thema „Vorratsdatenspeicherung“ einerseits nicht in der Versenkung verschwinden zu lassen, andererseits aber auch, sich jederzeit daran zu erinnern, dass die Vorratsdatenspeicherung bei uns mehr ist, als nur die TK-Vorratsdatenspeicherung, deren ersten Versuch das BVerfG vor gut einer Woche erst einmal verworfen hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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