Patentrecht: KI ist kein Erfinder

Am 21. Juni 2023 entschied das Bundespatentgericht (BPatG) in München (Aktenzeichen: 18 W (pat) 28/20) erneut, dass eine künstliche Intelligenz (KI) nicht als Erfinder im Sinne des deutschen Patentgesetzes (PatG) anerkannt werden kann. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtslage und betont, dass nur natürliche Personen als Erfinder benannt werden dürfen.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reichte eine Patentanmeldung ein, bei der die Erfindung von einer KI namens DABUS generiert wurde. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) wies die Anmeldung zurück, da die Erfinderbenennung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die KI selbständig die Erfindung hervorgebracht habe und er als Eigentümer der KI das Recht an der Erfindung beanspruche.

Rechtliche Analyse

Natürliche Person als Erfinder

Das BPatG stellte klar, dass gemäß § 37 Abs. 1 PatG und § 7 PatV nur natürliche Personen als Erfinder benannt werden können. Eine KI ist eine nicht-menschliche Entität und kann daher nicht als Erfinder anerkannt werden.

  1. Rechtsfähigkeit und Rechtssubjektivität:
    Eine KI besitzt weder Rechtspersönlichkeit noch Rechtsfähigkeit. Das deutsche Recht sieht vor, dass Rechte und Pflichten nur natürlichen Personen zukommen können. Eine KI kann daher keine Rechte an einer Erfindung halten oder übertragen.
  2. Erfinderpersönlichkeitsrecht:
    Das Erfinderpersönlichkeitsrecht schützt die Anerkennung und Nennung des Erfinders als natürliche Person. Eine Maschine oder KI kann diese Erfinderehre nicht beanspruchen, da sie nicht als Rechtssubjekt anerkannt ist.

Gesetzeslage und Gesetzeszweck

Das Gericht argumentierte, dass die gegenwärtige Gesetzeslage keine Lücke aufweist, die eine richterliche Rechtsfortbildung zur Anerkennung von KIs als Erfinder rechtfertigen würde. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden bewusst so formuliert, dass nur natürliche Personen als Erfinder in Frage kommen. Dies dient dem Schutz der Erfinderpersönlichkeit und der klaren Zuweisung von Rechten und Pflichten.

Internationale Perspektive

Obwohl das Federal Court of Australia in einem ähnlichen Fall die Möglichkeit anerkannt hat, eine KI als Erfinder zu benennen, bleibt die Rechtslage in Deutschland unverändert. Das BPatG betonte, dass internationale Entscheidungen die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht beeinflussen.

Fazit

Die Entscheidung des BPatG unterstreicht, dass im deutschen Patentrecht nur natürliche Personen als Erfinder benannt werden können. Eine KI kann zwar Erfindungen generieren, aber nicht als Erfinder anerkannt werden. Diese restriktive Auslegung schließt KIs von der Erfinderehre aus und stellt sicher, dass Rechte und Pflichten klar natürlichen Personen zugeordnet werden.

Auswirkungen für die Praxis

Für Erfinder und Unternehmen bedeutet diese Entscheidung, dass Patentanmeldungen weiterhin unter Nennung einer natürlichen Person erfolgen müssen, auch wenn eine KI an der Erfindung beteiligt war. Unternehmen sollten dies bei der Entwicklung und Anmeldung von Erfindungen berücksichtigen, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden.

Es zeigen sich durch die neuerliche Entscheidung des BPatG die Herausforderungen, die mit der zunehmenden Nutzung von KI in der Forschung und Entwicklung verbunden sind. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber auf diese Entwicklungen reagieren wird.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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