Landgericht Offenburg: Keine Zahlungspflicht bei Branchenbuch-Abzocke

Beim Landgericht Offenburg (1 S 151/11) wurde, wie bei zahlreichen Landgerichten, eine Zahlungspflicht bei der bekannten Branchenbuch-Abzocke, verneint. Hinsichtlich der im konkreten Fall und als typisch zu bezeichnenden Platzierung der Hinweise auf die Entgeltpflicht meint das Gericht u.a.:

Das ist hier der Fall. Der Preis für den Interneteintrag ist einmal im Adressfeld des Absenders und damit an einem völlig ungewöhnlichen Ort versteckt. Zweitens ist er in einem zwar fettgedruckten und umrandeten Textfeld, aber ebenfalls in einer Aufmachung getarnt, die nicht der Üblichkeit der Aufmachung von Angeboten im Geschäftsverkehr entspricht. Teilnehmer am Geschäftsverkehr erwarten, wie gerichtsbekannt ist und in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, dass in Angebotsschreiben die Leistung und der dafür zu zahlende Preis deutlich abgehoben aufgeführt werden.

Im Ergebnis wurde die Entgeltklausel als überraschende und damit unwirksame AGB eingestuft. Darüber hinaus wurde ein Anfechtungsrecht, auch eines gewerblichen Kunden, anerkannt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.