Das OLG Hamburg (5 U 38/10) hat klar gestellt, dass der unautorisierte quasi Weiterverkauf von Flugtickets über ein Webformular, indem ein Drittanbieter scheinbar selbst Verkäufe tätigt, aber am Ende automatisiert über ein vom Anbieter angebotenes Formular Einkäufe tätigt, ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht ist. Es ist dabei für das OLG Hamburg am Ende gleich, ob man selber gewerblich einkauft und wieder weiter verkauft, oder nur über Umwege den Vertragsschluss “vermittelt”.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.
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