Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Wann ist Wettbewerbsverhältnis anzunehmen?

Eine gute Zusammenfassung, wann im Wettbewerbsrecht von einem Wettbewerbsverhältnis auszugehen ist, findet sich beim OLG Hamm (I-4 U 105/12):

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist ein Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Beide Parteien haben sich jedenfalls in der Vergangenheit mit dem Vertrieb von Wärmepantoffeln beschäftigt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es aber nicht nur darauf an, dass der Anspruchsteller – hier die Klägerin – im Zeitpunkt der Verletzungshandlung, sondern auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Wettbewerber des Anspruchsgegners – hier der Beklagten – ist (BGH GRUR 1995, 697 – FUNNY – PAPER). Die gewerbepolizeiliche Anmeldung eines Gewerbes reicht hierfür nicht. Ein Gewerbetreibender kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur geltend machen, wenn er Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreibt (BGH a.a.O.). Mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit erlischt das Wettbewerbsverhältnis (BGH a.a.O.). Maßstab hierfür ist, ob der Betreffende noch als mindestens potenzieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist. Ist die Geschäftstätigkeit endgültig und nicht nur vorübergehend eingestellt, so besteht keine Anspruchsberechtigung mehr (Köhler / Bornkamm UWG 30. Aufl., § 8 Rn 3.29).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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