Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Wann ist Wettbewerbsverhältnis anzunehmen?

Eine gute Zusammenfassung, wann im Wettbewerbsrecht von einem Wettbewerbsverhältnis auszugehen ist, findet sich beim OLG Hamm (I-4 U 105/12):

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist ein Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Beide Parteien haben sich jedenfalls in der Vergangenheit mit dem Vertrieb von Wärmepantoffeln beschäftigt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es aber nicht nur darauf an, dass der Anspruchsteller – hier die Klägerin – im Zeitpunkt der Verletzungshandlung, sondern auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Wettbewerber des Anspruchsgegners – hier der Beklagten – ist (BGH GRUR 1995, 697 – FUNNY – PAPER). Die gewerbepolizeiliche Anmeldung eines Gewerbes reicht hierfür nicht. Ein Gewerbetreibender kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur geltend machen, wenn er Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreibt (BGH a.a.O.). Mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit erlischt das Wettbewerbsverhältnis (BGH a.a.O.). Maßstab hierfür ist, ob der Betreffende noch als mindestens potenzieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist. Ist die Geschäftstätigkeit endgültig und nicht nur vorübergehend eingestellt, so besteht keine Anspruchsberechtigung mehr (Köhler / Bornkamm UWG 30. Aufl., § 8 Rn 3.29).

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.