Das OLG Celle (13 U 50/11) sieht bei Impressumsstreitigkeiten grundsätzlich keine besonders schwierigen Angelegenheiten und möchte bei Mehrfachabmahnungen der immer gleichen Impressumsverstöße eine Streitwertminderung vornehmen auf 3.000 Euro im Hauptsacheverfahren und 2.000 Euro im einstweiligen Rechtsschutz:
Eine Streitwertminderung kommt immer dann in Betracht, wenn die Sache nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten ist und sich damit als „tägliche Routinearbeit“ darstellt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG Rn. 5.22). Einfach gelagerte Streitigkeiten sind beispielsweise in serienweise wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutigen Verstöße zu sehen (Senat, Beschluss vom 19.11.2007, a.a.O., Tz. 4, zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall. Die Verstöße sind leicht zu erkennen und nachzuweisen. Diesbezügliche Abmahnungen sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen Textbausteinen zusammensetzen lassen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden. In Betracht kommende Rechtsfragen sind gelöst.
Das bedeutet, dass zahlenmässig häufige Abmahnungen („Massenabmahnungen“ wie etwa die letzte Facebook-Abmahnungswelle) damit rechnen sollten, auf einen reduzierten Streitwert zu stoßen, wodurch nicht nur Gerichtskosten sondern auch Anwaltskosten reduziert werden.
- Cannabissamen & THC: Verkauf von Cannabisprodukten an Tankstellen - 8. Februar 2025
- Einordnung von CBD-Öl als neuartiges Lebensmittel - 8. Februar 2025
- Strafbarkeit des Weiterleitens eines Gewaltvideos nach § 201a StGB - 7. Februar 2025