Mitarbeiterkontrolle bei einem Internet-Versandhändler


In der Verhandlung vom 9.2.23 hat das Verwaltungsgericht Hannover (10 A 6199/20) die von der Landesbeauftragten für den (LfD) Niedersachsen ausgesprochene Untersagungsverfügung gegenüber der Amazon Logistik Winsen aufgehoben. Mit dieser Verfügung hatte die LfD Niedersachsen der Amazon Logistik Winsen GmbH untersagt, ununterbrochen und jeweils aktuell und minutengenau Qualitäts- und Quantitätsleistungsdaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erheben und weiter zu verarbeiten.

Der Landesdatenschutzbeauftragte in Niedersachsen postierte sich umgehend:

„Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass das allgemeine der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegt“, sagt die Landesbeauftragte Barbara Thiel. „Der durch die minutengenaue Leistungsdatenerhebung sowie deren weitere Verarbeitung entstehende Anpassungs- und Leistungsdruck ist aus meiner Sicht höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens.“

Wie das Verwaltungsgericht sieht auch die LfD Niedersachsen, dass für den Beschäftigtendatenschutz dringender Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers besteht und klare Regelungen erlassen werden müssen: „Die Grenzen einer Datenverarbeitung von Beschäftigten müssen gesetzlich klar festgelegt werden“, so Thiel.

Der aktuelle Fall zeige, wie berechtigt die Forderungen der Konferenz der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder aus ihrer Entschließung „Die Zeit für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz ist ‚Jetzt‘!“, veröffentlicht am 04.05.2022 seien.

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In dieser Entschließung wird der Bundesgesetzgeber unter anderem dazu aufgefordert, gesetzliche Eckpunkte für Grenzen der Verhaltens- sowie Leistungskontrolle zu schaffen.

Gegen das Urteil hat das Verwaltungsgericht Hannover die Berufung zugelassen. Ob die LfD Niedersachsen hiervon Gebrauch machen wird, wird Gegenstand einer Auseinandersetzung mit der schriftlichen Urteilsbegründung sein. (Quelle: Pressemitteilung der Landesdatenschutzbehörde Niedersachsen)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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