LG Memmingen: Zulässigkeit des Einsatzes einer Dashcam

In der Entscheidung des Landgerichts Memmingen (Urteil vom 14.01.2016, Az.: 22 O 1983/13) wurde die Zulässigkeit des Einsatzes einer und die Verwertung der daraus entstandenen Aufnahmen verhandelt.

Sachverhalt

Die Beklagten hatten eine Dashcam in ihrem Fahrzeug angebracht und damit wiederholt Videoaufnahmen von dem Wohnbereich der Kläger angefertigt. Diese Dashcam erfasste nicht nur den Straßenraum, sondern auch den privaten Eingangsbereich und die Zufahrt des Wohngrundstücks der Kläger. Diese wehrten sich gerichtlich gegen diese Praxis und verlangten die Unterlassung der Videoaufnahmen sowie die Löschung der bisher angefertigten Aufnahmen. Des Weiteren forderten sie Schadensersatz.

Rechtliche Analyse

Das zentrale rechtliche Problem war die Abwägung zwischen dem Interesse der Beklagten an der Nutzung der Dashcam und dem Recht der Kläger auf den Schutz ihrer Privatsphäre.

Das Gericht stellte fest, dass Videoaufnahmen durch eine Dashcam nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Entscheidend ist, ob das schutzwürdige Interesse des Aufnehmenden im Einzelfall überwiegt und ob die Aufzeichnung erforderlich ist. In diesem Fall entschied das Landgericht, dass die Anfertigung und Verwendung der Videoaufnahmen nicht gerechtfertigt war, da sie nicht nur den öffentlichen Straßenraum, sondern auch private Bereiche der Kläger erfassten. Somit waren die Aufnahmen unzulässig, und die Kläger hatten Anspruch auf Unterlassung und Löschung des Videomaterials.

Das Gericht hob hervor, dass die Beklagten die Videoaufnahmen nicht dazu nutzen durften, den Eingangs- und Zufahrtsbereich eines privaten Grundstücks zu überwachen, da dies einen Eingriff in das allgemeine der Kläger darstellt. Es wurde zudem betont, dass die Interessen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewichtig waren, um diese Überwachung zu rechtfertigen. Ein bloßes Interesse an der Aufklärung etwaiger Verkehrsdelikte oder der Sicherung von Beweismitteln reichte nicht aus.


Fazit

Das Landgericht Memmingen entschied, dass die Verwendung einer Dashcam und die daraus resultierenden Aufnahmen im privaten Bereich unzulässig waren, da das Persönlichkeitsrecht der Kläger durch die Aufnahmen verletzt wurde. Diese Entscheidung zeigt, dass Dashcam-Aufnahmen nur in Ausnahmefällen verwertbar sind, wenn ein überwiegendes Interesse des Nutzers gegeben ist und die Privatsphäre anderer Personen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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