Kündigung im Arbeitsrecht: Fotokopie reicht nicht

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Nachdem eine Produktionshalle der Beklagten abgebrannt war und dieser Standort später insgesamt aufgegeben war, führte die Beklagte Massenentlassungen durch.

In diesem Zusammenhang wurde auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt. Allerdings ist der Klägerin lediglich die Originalkündigung vorgelegt, aber nicht ausgehändigt worden. Statt dessen erhielt sie eine Kopie des Kündigungsschreibens. Sie beruft sich in ihrer u. a. auf die mangelnde gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Kündigung sowie den fehlenden Zugang des Kündigungsschreibens, da sie lediglich eine Kopie erhalten hat.Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellt in seinem Urteil vom 18.04.2007 klar, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben und der Klägerin auch tatsächlich in dieser Form auch ausgehändigt werden muss. Die Überreichung einer Fotokopie erfüllt diese Voraus-setzungen nicht. Daher ist die Vorlage eines Originalkündigungsschreibens zur Ansicht, aber nicht zum Mitnehmen, nicht geeignet, den gesetzlichen Ansprüchen zu genügen. Die Kündigung ist daher unwirksam.

Gegen das Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2007 – 12 Sa 132/07 (Quelle: PM des Gerichts)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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