Kündigung im Arbeitsrecht: Fotokopie reicht nicht

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Nachdem eine Produktionshalle der Beklagten abgebrannt war und dieser Standort später insgesamt aufgegeben war, führte die Beklagte Massenentlassungen durch.

In diesem Zusammenhang wurde auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt. Allerdings ist der Klägerin lediglich die Originalkündigung vorgelegt, aber nicht ausgehändigt worden. Statt dessen erhielt sie eine Kopie des Kündigungsschreibens. Sie beruft sich in ihrer Klage u. a. auf die mangelnde gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Kündigung sowie den fehlenden Zugang des Kündigungsschreibens, da sie lediglich eine Kopie erhalten hat.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellt in seinem Urteil vom 18.04.2007 klar, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben und der Klägerin auch tatsächlich in dieser Form auch ausgehändigt werden muss. Die Überreichung einer Fotokopie erfüllt diese Voraus-setzungen nicht. Daher ist die Vorlage eines Originalkündigungsschreibens zur Ansicht, aber nicht zum Mitnehmen, nicht geeignet, den gesetzlichen Ansprüchen zu genügen. Die Kündigung ist daher unwirksam.

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Gegen das Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2007 – 12 Sa 132/07 (Quelle: PM des Gerichts)

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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