Das erhebliche Zuspätkommen zur Arbeit kann, wenn eine Ermahnung und zwei Abmahnungen erfolglos geblieben sind, eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln sagen lassen. Trotz zweier Abmahnungen mit Kündigungsandrohung war er innerhalb kurzer Zeit erneut mehrere Stunden zu spät zur Arbeit erschienen. Die Richter ließen sich auch nicht durch seinen Vortrag beeindrucken, er habe Vorkehrungen gegen künftiges Verschlafen getroffen. Die von ihm vorgetragenen Weckvorrichtungen, nämlich das Stellen des Weckers und die Anweisungen an seine Ehefrau und seine Schwiegermutter, ihn zu wecken bzw. anzurufen, seien nämlich bereits in der Vergangenheit erfolglos gewesen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass so künftig ein Verschlafen vermieden werden könne (LAG Köln, 5 Sa 746/08).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.