Mit Beschluss vom 29. Juli 2025 (Az. 27 O 258/25 eV) hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin eine einstweilige Verfügung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung zurückgewiesen. Die Entscheidung betrifft die Reichweite des Gegendarstellungsanspruchs nach dem Berliner Pressegesetz und dem Medienstaatsvertrag. Die zentrale Aussage: Eine bloß persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit begründet kein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung – auch dann nicht, wenn sich die Unrichtigkeit auf Tatsachen bezieht.
Sachverhalt
Die Antragstellerin wandte sich gegen zwei Artikel der Antragsgegnerin, die am 13. Juni 2025 online und am 14. Juni 2025 in einer Printausgabe erschienen waren. Die Berichterstattung betraf die Zahl geplanter Windkraftanlagen eines Unternehmens. Die Antragstellerin verlangte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, da die in der Berichterstattung genannte Anzahl der geplanten Anlagen nicht mit den tatsächlichen Planungen übereingestimmt habe.
Das Landgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es fehle an einem berechtigten Interesse im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 Berliner Pressegesetz bzw. § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV. Die Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung zur Erheblichkeitsschwelle bei Tatsachenbehauptungen, die das Persönlichkeitsrecht betreffen.
Juristische Analyse
I. Anforderungen an das berechtigte Interesse
Der Gegendarstellungsanspruch nach § 10 Berliner Pressegesetz setzt voraus, dass der Betroffene durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung hat. Letzteres fehlt, wenn die beanstandete Unrichtigkeit keine Relevanz für das Persönlichkeitsrecht aufweist.
Das Gericht stellt in Anwendung gefestigter Rechtsprechung klar, dass geringfügige Abweichungen – etwa bei Zahlenangaben – in der Regel nicht geeignet sind, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Der maßgebliche Maßstab ist damit nicht allein die objektive Unrichtigkeit der beanstandeten Behauptung, sondern deren Relevanz im Hinblick auf den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch ein Unternehmen kann sich nur gegen solche Tatsachen zur Wehr setzen, die geeignet sind, seine Reputation oder Selbstbestimmung in substanzieller Weise zu verletzen:
Ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung besteht nicht, wenn die beanstandete Unrichtigkeit für das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht nicht relevant ist. Ein Anspruch auf Gegendarstellung scheidet deshalb aus, wenn eine Tatsachenbehauptung beanstandet wird, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirkt (…). Für das Persönlichkeitsrecht belanglos sind insbesondere geringfügige Abweichungen von Maßen, Zahlen, Zeit- und Ortsangaben (…)
Im konkreten Fall differierten die in der Berichterstattung genannte und die tatsächlich geplante Zahl der Windkraftanlagen lediglich in geringem Maße, beide lagen im deutlich zweistelligen Bereich. Eine derartige Differenz rechtfertige keinen Eingriff in die publizistische Freiheit der Presse. Das Gericht verweist insofern zutreffend auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1998 (BVerfGE 97, 125), wonach Bagatellabweichungen regelmäßig persönlichkeitsrechtlich irrelevant sind.
II. Auswirkungen des „Alles-oder-Nichts“-Prinzips
Besondere Bedeutung kommt dem vom Gericht herangezogenen „Alles-oder-Nichts“-Prinzip zu, das in der gefestigten Rechtsprechung zum Gegendarstellungsrecht verankert ist. Danach entfällt der gesamte Gegendarstellungsanspruch, wenn auch nur ein Teil der beantragten Gegendarstellung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügt. Eine bloße Kürzung durch das Gericht ist – anders als etwa bei Unterlassungsanträgen – grundsätzlich nicht vorgesehen.
Im Fall der Antragstellerin war der Gegendarstellungstext mehrgliedrig aufgebaut. Da bereits ein Teil der begehrten Gegendarstellung sich auf eine persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit bezog, entfiel der Anspruch insgesamt. Eine „Münchener Schere“ – also eine gerichtliche Bereinigung des Gegendarstellungstextes um unzulässige Passagen – kommt nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht, jedenfalls nicht unter den hier gegebenen Umständen.
III. Unzulässigkeit auch für Online-Berichterstattung
Für die Online-Veröffentlichung der Gegendarstellung gelten gemäß § 20 MStV ähnliche Maßstäbe wie im Presserecht. Auch hier erkannte das Gericht kein berechtigtes Interesse, da die beanstandete Unrichtigkeit ebenfalls als persönlichkeitsrechtsneutral qualifiziert wurde. Das Ergebnis ist folgerichtig: Die Differenzierung nach Medium (Print vs. Online) ändert an der rechtlichen Relevanz der Unrichtigkeit nichts.
Zusätzliche Mängel im Online-Gegendarstellungsgesuch mussten infolge der tragenden Begründung nicht mehr geprüft werden.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des LG Berlin setzt ein klares Zeichen für eine restriktive Handhabung des Gegendarstellungsrechts im Unternehmenskontext. Geringfügige sachliche Unrichtigkeiten in der medialen Berichterstattung genügen für sich genommen nicht, um einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gegendarstellung zu begründen – selbst wenn sie objektiv falsch sind. Die Schwelle der Persönlichkeitsbeeinträchtigung muss jedenfalls überschritten sein.
Die Quintessenz: Gegendarstellungen sind kein Korrekturmittel für jedes Detail, sondern ein Eingriff in die Pressefreiheit, der rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Unternehmen müssen deshalb sorgfältig prüfen, ob eine fehlerhafte Darstellung wirklich geeignet ist, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen – bloße Abweichungen in Zahlen oder Maßangaben genügen regelmäßig nicht.
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