IT-Recht: Google Auto Suggest bzw. Auto Complete grundsätzlich in Ordnung

Google Auto Suggest – das bedeutet, dass man in das Suchformular etwas eintippt und schon während des Eintippens Vorschläge für eine Suche erhält. Die Vorschläge erzeugt Google mit einem Skript automatisch anhand ähnlicher Suchvorgänge, ohne inhaltliche Wertung. Was aber, wenn hier negative Inhalte auftauchen? Etwa Kombinationen die Zusammenhänge suggerieren, die Geschäftsschädigend sind oder Persönlichkeitsrechte verletzen?
Die bisheriger Rechtsprechung nahm – in aller Kürze – an, dass Google Auto-Suggest keinen durchgreifenden Bedenken begegnet und man nicht rechtlich gegen angezeigte Suchvorschläge vorgehen kann. Dazu einmal das OLG Köln (15 U 199/11, hier bei uns) und das OLG München (29 U 1747/11, hier bei uns).

Der BGH (VI ZR 269/12) hat diese Rechtsprechung im Kern bestätigt und in einem wesentlichen Punkt aber dann ergänzt, wie einer Pressemitteilung des BGH zu entnehmen ist:

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet- mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Das heisst: Wenn eine Software entwickelt wird, die mittels „Auto Suggest“ oder „Auto Complete“ Vorschläge beim eintippen unterbreitet, wobei Persönlichkeitsrechtsverletzungen begangen werden, ist dies noch kein grundlegender Vorwurf – eine solche Software (ein solches Skript) darf entwickelt und eingesetzt werden. Auch gibt es keine Vorabprüfungspflicht für Suchmaschinenbetreiber. Aber, so der BGH: Die Betreiber müssen ein System zur Verfügung stellen, damit Betroffene auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen hinweisen können und hier dann ggfs. einschreiten!

Wie ein solches „Reaktionssystem“ auszusehen hat, hat der BGH übrigens schon früher für Host-Provider erklärt (, VI ZR 93/10, hier bei uns mit Checkliste), ich denke, er wird diese Kriterien auch hier anwenden. Diese sind so allgemein, dass Sie jedem Betreiber ans Herz gelegt werden sollten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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