Unternehmen nutzen personenbezogene Daten, um personalisierte Dienstleistungen oder Rabattprogramme anzubieten, während Verbraucher oft unbewusst mit ihren Daten „bezahlen“. Doch müssen Unternehmen diese Datenbereitstellung als „Preis“ kennzeichnen? Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 23. September 2025 (Aktenzeichen 6 UKl 2/25) klargestellt, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten keine Gegenleistung im informationsrechtlichen Sinne des BGB darstellt – und damit auch nicht als „Preis“ im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie zu behandeln ist.
Kostenlose App, aber mit Datenerhebung
Die Beklagte, ein großer Lebensmitteleinzelhändler, betreibt die „Lidl Plus“-App, ein Vorteilsprogramm, das Kunden personalisierte Angebote, Rabatte und Dienstleistungen bietet. Die Nutzung der App ist kostenlos, setzt jedoch die Registrierung mit personenbezogenen Daten wie Name, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer voraus. Zudem werden Nutzerdaten erhoben, um personalisierte Werbung und Angebote zu erstellen. Ein Verbraucherschutzverband sah darin einen Verstoß gegen Informationspflichten: Die Beklagte habe es versäumt, die Bereitstellung der Daten als „Preis“ im Sinne des § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu kennzeichnen. Stattdessen werde die App als „kostenlos“ beworben, obwohl Verbraucher mit ihren Daten „bezahlen“ müssten.
Die Beklagte argumentierte, dass die Datenerhebung ausschließlich der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten diene – nämlich der Bereitstellung personalisierter Angebote. Zudem sei der Begriff „Preis“ nach europäischem Recht auf Geldleistungen beschränkt. Die Bereitstellung von Daten falle nicht darunter.
Daten sind kein „Preis“ im Sinne des Verbraucherrechts
Das OLG Stuttgart gab der Beklagten recht und wies die Klage ab. Entscheidend war die Auslegung des Begriffs „Preis“ in der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) und der Richtlinie (EU) 2019/770 über digitale Inhalte und Dienstleistungen. Beide Richtlinien definieren den Preis als eine Gegenleistung in Geld oder einer digitalen Darstellung eines Wertes – nicht jedoch als die Bereitstellung personenbezogener Daten:
Die Beklagte wendet zu Recht ein, dass Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB den Unternehmer lediglich verpflichtet, den insgesamt geschuldeten Preis für seine Leistungen anzugeben sowie die Kosten, die den Verbraucher treffen, nicht jedoch Angaben zu Gegenleistungen anderer Art zu machen. Die Bereitstellung von personenbezogenen Daten durch den Verbraucher stellt keinen Preis im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dar, sodass die Beklagte auch nicht verpflichtet war, die in den Vertragsbedingungen eingehend beschriebene Hingabe der Daten als den Gesamtpreis oder allgemein als Gegenleistung für ihre Dienstleistungen zu deklarieren. Der Verbraucherschutz wird insoweit durch die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährleistet (…)
Das Gericht verwies darauf, dass der europäische Gesetzgeber bewusst zwischen der Zahlung eines Preises und der Hingabe von Daten differenziere. Während der Preis eine berechenbare Geldleistung darstelle, diene die Datenerhebung primär der Vertragserfüllung. Der Verbraucherschutz werde in diesem Bereich nicht durch die Preisangabenverordnung, sondern durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sichergestellt. Diese verlange bereits umfassende Informationen über die Zwecke und Empfänger der Datenerhebung – was die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen auch geleistet habe:
Zwar enthält die Verbraucherrechterichtlinie keine Legaldefinition, was unter dem Preis für die Leistung des Unternehmers zu verstehen ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Verbraucherrechterichtlinie (…) mit dem Ziel geändert wurde, Kohärenz zwischen dem Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie und der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen herzustellen (Erwägungsgrund 32 der Richtlinie (EU) 2019/2161).
Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen enthält jedoch eine Legaldefinition des Preises. Danach ist unter einem „Preis“ Geld oder eine digitale Darstellung eines Werts, das bzw. die im Austausch für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen geschuldet wird, zu verstehen. Die Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Verbraucher wird von dieser Definition nicht erfasst (…)
Danach leistet der Verbraucher nach dem Wortlaut der Verbraucherrechterichtlinie keinen Preis, wenn er dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt, zumal der Richtliniengeber und im Anschluss daran auch der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf datenschutzrechtliche und grundrechtliche Bedenken des Europäischen Datenschutzbeauftragten (…) Folgerichtig nimmt der Richtliniengeber nicht an, dass der Verbraucher mit der Bereitstellung von Daten einen Preis zahlt, sondern unterscheidet bei den Regelungen (…) zwischen Verträgen, bei denen der Verbraucher einen Preis zahlt und Verträgen, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt.
Angesichts des Ziels des Richtliniengebers, Kohärenz zwischen beiden Richtlinien zu schaffen, ist nach dem Wortsinn unter dem Preis sowohl in der Richtlinie (EU) 2019/770 als auch in der Verbraucherrechterichtlinie folglich nur die Gegenleistung in Geld oder einer digitalen Darstellung eines Wertes zu verstehen (…)
Der Schutz des Verbrauchers, dem die Tragweite seiner Einwilligung in die Bereitstellung seiner personenbezogenen Daten klar und deutlich vor Augen geführt werden soll, wird demgegenüber durch die Anforderungen an die Information des Verbrauchers nach Art. 13 und Art. 14 der DSGVO gewährleistet. Die danach erforderlichen Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger personenbezogener Daten, die in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu erteilen sind, bieten dem Verbraucher die Grundlage für seine Entscheidung, ob er in die Verarbeitung seiner Daten einwilligt (…). Anhaltspunkte dafür, dass der Richtliniengeber mit der Regelung in Art. 6 Abs. 1 e) der Verbraucherrechterichtlinie zur Angabe des Gesamtpreises die bestehenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten erweitern wollte, sind nicht erkennbar.
Das OLG betonte zudem, dass die Bezeichnung der App als „kostenlos“ nicht irreführend sei, solange keine Geldleistung verlangt werde. Die Datenerhebung werde in den Nutzungsbedingungen transparent dargestellt, sodass Verbraucher wüssten, welche Daten sie preisgeben. Eine Kennzeichnung dieser Daten als „Preis“ sei daher nicht erforderlich.

Punktsieg für die DSGVO
Mit seiner Entscheidung hat das OLG Stuttgart eine klare Grenze gezogen: Personenbezogene Daten sind keine Währung im rechtlichen Sinne. Unternehmen müssen sie somit nicht als „Preis“ kennzeichnen, solange sie ihre datenschutzrechtlichen Informationspflichten erfüllen. Dadurch wird es für Anbieter erleichtert, ihre Dienstleistungen als „kostenlos“ zu bewerben, ohne zusätzliche rechtliche Hürden fürchten zu müssen. Die Argumentation des OLG ist an dieser Stelle zutreffend und ergibt sich auch in einem Umkehrschluss aus dem Gesetz: §327 Abs.3 BGB spricht allein von einem bereitstellen personenbezogener Daten in Abgrenzung zum Preis in §327 Abs.1 BGB (was Spiegelbild des EU-Rechts ist, wie es das OLG zutreffend darstellt).
Doch die Entscheidung bedeutet eben keine Freifahrt für intransparente Datennutzung. Die DSGVO bleibt der maßgebliche Standard, um Verbraucher über die Erhebung und Verwendung ihrer Daten aufzuklären – was auch konsequent ist, da die DSGVO hier die maßgebliche Schutzregelung ist. Speziell Art. 13 DSGVO, mit dem Risiko, dass eine erteilte Einwilligung unwirksam wird bei Fehlern in der Belehrung, muss dabei bekannt sein. Wer hier nachlässig agiert, riskiert weiterhin Abmahnungen und Klagen.
Klare Abgrenzung zwischen Geldleistung und Datennutzung
Die Entscheidung des OLG Stuttgart hat spürbare Auswirkungen für den digitalen Alltag: Unternehmen, die ihre Dienstleistungen durch die Erhebung personenbezogener Daten finanzieren, müssen diese nicht als „Preis“ ausweisen. Stattdessen genügt es, die Datennutzung gemäß den Vorgaben der DSGVO transparent zu kommunizieren. Dies entlastet Plattformbetreiber von zusätzlichen Informationspflichten, die über die ohnehin strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen hinausgehen.
Gleichzeitig bestätigt das Urteil, dass Verbraucher nicht im Unklaren über die Verwendung ihrer Daten gelassen werden dürfen. Die DSGVO bleibt der zentrale Rechtsrahmen, um Transparenz und Fairness bei der Datenerhebung zu gewährleisten. Unternehmen müssen in diesem Rahmen dann sicherstellen, dass ihre Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen klar und verständlich formuliert sind – auch wenn sie die Daten nicht als „Preis“ bezeichnen müssen.
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