Mit einem Referentenentwurf vom 14. Juli 2025 beabsichtigt das Bundesministerium für Gesundheit eine gezielte Nachjustierung des erst zum 1. April 2024 in Kraft getretenen Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Hintergrund sind unerwartete Entwicklungen bei der Verschreibung und Verteilung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken, die aus Sicht des Gesetzgebers mit Risiken für die Patientensicherheit verbunden sind.
Seit der Herausnahme von medizinischem Cannabis aus dem Betäubungsmittelrecht im Rahmen des Cannabisgesetzes (CanG) kann dieses als reguläres, wenn auch nicht zugelassenes Arzneimittel auf einem normalen Rezept verschrieben werden. Doch die seither rasant gestiegenen Importzahlen von Cannabisblüten – bei vergleichsweise geringem Anstieg der GKV-Verschreibungen – legen nahe, dass zunehmend Privatrezepte durch Selbstzahler bedient werden. Auffällig ist dabei die wachsende Rolle telemedizinischer Angebote, bei denen Cannabis nach Ausfüllen eines Online-Fragebogens und ohne persönlichen Arztkontakt verschrieben und per Versandapotheke geliefert wird.
Der Gesetzentwurf reagiert auf diese Entwicklung mit zwei zentralen Eingriffen: Zum einen wird künftig vorgeschrieben, dass die erstmalige Verschreibung von Cannabisblüten ausschließlich nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgen darf – entweder in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs. Für Folgerezepte genügt ein solcher Kontakt innerhalb der letzten vier Quartale, muss aber in derselben Arztpraxis stattgefunden haben. Zum anderen wird der Versandhandel mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken vollständig untersagt. Die Abgabe soll ausschließlich in Apotheken vor Ort erfolgen, um eine persönliche Beratung durch pharmazeutisches Fachpersonal sicherzustellen:
„Die Verschreibung von den in § 2 Nummer 1 genannten Blüten darf nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und der Patientin oder dem Patienten in der Arztpraxis oder im Hausbesuch erfolgen. Für Folgeverschreibungen muss innerhalb der letzten vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und der Patientin oder dem Patienten in derselben Arztpraxis oder im Hausbesuch stattgefunden haben.“
Diese Maßnahmen zielen laut Gesetzesbegründung auf eine Eindämmung jener Versorgungspraxis ab, bei der medizinisches Cannabis ohne fundierte ärztliche Untersuchung und Aufklärung verordnet wird. Besonders bei Cannabisblüten, die keine arzneimittelrechtliche Zulassung besitzen und ausschließlich im Rahmen individueller Heilversuche verordnet werden, bestehen nach Auffassung des Gesetzgebers erhöhte ärztliche Sorgfaltspflichten. Der Entwurf verweist auf mögliche Suchtgefahren sowie unerforschte Langzeitfolgen, insbesondere bei jungen Menschen.
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