Geschäftsführer: Haftung bei verspätetem Insolvenzantrag

Verletzt ein Geschäftsführer pflichtwidrig und schuldhaft seine Insolvenzantragspflicht, kann ihn ein Neugläubiger auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihm durch die Rechtsbeziehung zur insolventen Gesellschaft entstanden ist.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines beklagten Geschäftsführers hin. Er führte aus, dass ein Geschäftsführer verpflichtet sei, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Der Antrag müsse spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Diese Pflicht solle neue Gläubiger davor bewahren, mit der insolventen Gesellschaft noch in Geschäftskontakt zu treten. Werde der Neugläubiger durch den unterbliebenen Insolvenzantrag über die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft getäuscht, sei der Geschäftsführer für den hieraus entstehenden Schaden haftbar (BGH, II ZR 241/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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