Verletzt ein Geschäftsführer pflichtwidrig und schuldhaft seine Insolvenzantragspflicht, kann ihn ein Neugläubiger auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihm durch die Rechtsbeziehung zur insolventen Gesellschaft entstanden ist.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines beklagten Geschäftsführers hin. Er führte aus, dass ein Geschäftsführer verpflichtet sei, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Der Antrag müsse spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Diese Pflicht solle neue Gläubiger davor bewahren, mit der insolventen Gesellschaft noch in Geschäftskontakt zu treten. Werde der Neugläubiger durch den unterbliebenen Insolvenzantrag über die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft getäuscht, sei der Geschäftsführer für den hieraus entstehenden Schaden haftbar (BGH, II ZR 241/02).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness … darüber, wie Bewusstsein und Verantwortung freiheitliche und europäische Rechtsprinzipien in einer von Technologie geprägten Gesellschaft sichern.
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