Verletzt ein Geschäftsführer pflichtwidrig und schuldhaft seine Insolvenzantragspflicht, kann ihn ein Neugläubiger auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihm durch die Rechtsbeziehung zur insolventen Gesellschaft entstanden ist.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines beklagten Geschäftsführers hin. Er führte aus, dass ein Geschäftsführer verpflichtet sei, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Der Antrag müsse spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Diese Pflicht solle neue Gläubiger davor bewahren, mit der insolventen Gesellschaft noch in Geschäftskontakt zu treten. Werde der Neugläubiger durch den unterbliebenen Insolvenzantrag über die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft getäuscht, sei der Geschäftsführer für den hieraus entstehenden Schaden haftbar (BGH, II ZR 241/02).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.