Filesharing-Abmahnung: Keine Störerhaftung des Vermieters

Beim Amtsgericht München (142 C 10921/12) wurde eine Störerhaftung des Vermieters einer Wohnung verneint. In diesem Fall hatte der Vermieter sich vertraglich zusichern lassen, dass der Zugang nicht für illegale Aktivitäten genutzt wird, was dem Gericht genügte, um weitergehende Prüfpflichten abzulehnen. Tatsächlich muss gefragt werden, ob die Einstellung des AG München hier nicht – wieder einmal – zu weitgehend ist. Man wird sich vielmehr fragen müssen, ob man als Vermieter überhaupt irgendwelche Belehrungspflichten hat, wenn man einen Internetzugang eröffnet.

Das Problem liegt wieder einmal im Detail, speziell der Beweissituation: Wer sich auf diese Situation berufen möchte, wird gleichwohl nachweisen müssen, dass eine eigene Täterschaft nicht in Betracht kommt. Man muss insofern die Vermutung der eigenen Täterschaft zumindest brauchbar erschüttern, wobei das Amtsgericht München bekanntlich sehr strenge Maßstäbe pflegt. Entsprechend hartnäckig reagiert bei mir in der täglichen Praxis beispielsweise Waldorf Frommer, wenn ich darauf hingewiesen habe. Hinzu kommt eine befremdlich lange Diskussion in der Entscheidung bezüglich der Frage, ob es vielleicht anders zu beurteilen wäre, wenn man gleich mehreren Mietern Zugriff gewährt.

Beachten Sie dazu auch bei uns: Keine Störerhaftung in Wohngemeinschaften?. Im Kern ähnlich das Landgericht Frankfurt am Main (2-06 O 304/12), das eine Haftung bei der Vermietung einer Ferienwohnung abgelehnt hat, hier war aber eine bestimmte Nutzungsbeschränkung vor Gericht bewiesen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!