Das Kammergericht Berlin entschied am 17. September 2024 (Az. 3 ORbs 148/24), dass bei einer Erhöhung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße kein rechtlicher Hinweis entsprechend § 265 StPO erforderlich ist. Dieses Urteil befasst sich mit der Frage, ob und wann ein Bußgeldrichter verpflichtet ist, den Betroffenen auf eine mögliche Erhöhung der Geldbuße während der Hauptverhandlung hinzuweisen.
Sachverhalt
Die Betroffene wurde vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten am 30. April 2024 zu einer erhöhten Geldbuße verurteilt. Sie legte Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, dass sie nicht ausreichend darauf hingewiesen worden sei, dass die Geldbuße in der Hauptverhandlung erhöht werden könnte. Sie sah darin einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und Vertrauensschutz.
Rechtliche Analyse
Das Kammergericht wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück und führte mehrere wesentliche Punkte an:
- Kein Hinweis nach § 265 StPO erforderlich: Das Gericht entschied, dass der Bußgeldrichter nicht verpflichtet ist, einen Hinweis entsprechend § 265 StPO zu erteilen, wenn er beabsichtigt, die Geldbuße in der Hauptverhandlung zu erhöhen. Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung mehrheitlich vertreten.
- Vertrauensschutz: Die Betroffene war bereits im Bußgeldbescheid darauf hingewiesen worden, dass es im Falle einer Hauptverhandlung zu einer Verschlechterung kommen könnte. Daher konnte sie keinen Vertrauensschutz geltend machen.
- Verfahrensrüge unzulässig: Die Verfahrensrüge der Betroffenen wurde als unzulässig angesehen, da sie nicht darlegte, wie sie sich anders verteidigt hätte, wenn sie auf die Möglichkeit einer Erhöhung der Geldbuße hingewiesen worden wäre. Zudem hatte der Bußgeldbescheid klar auf die Möglichkeit einer Erhöhung hingewiesen.
- Geringfügige Erhöhung: Das Gericht stellte fest, dass es um eine Differenz von nur 20 Euro ging, was die Erhöhung als geringfügig erscheinen ließ und keinen besonderen Schutz für die Betroffene rechtfertigte.
Fazit
Das Kammergericht entschied, dass eine Erhöhung der Geldbuße in der Hauptverhandlung nicht zwingend einen Hinweis gemäß § 265 StPO erfordert, wenn der Betroffene zuvor darüber informiert wurde, dass eine Erhöhung möglich ist. Das Urteil stellt klar, dass der Vertrauensschutz in solchen Fällen begrenzt ist und dass selbst bei einer Erhöhung der Geldbuße kein rechtlicher Hinweis notwendig ist, wenn der Betroffene entsprechend belehrt wurde.
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