Ein zur Durchführung von Baumaßnahmen eingerichtetes Halteverbot dient nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Bauunternehmers.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauunternehmens, das Kran- und Schwerlasttransportarbeiten ausführen wollte. Wegen der Größe des einzusetzenden Krans war die Sperrung der Straße notwendig. Mit Genehmigung der Stadt wurde daher ein Halteverbot mit dem Zusatz „ab 7.00 Uhr Krananfahrt“ eingerichtet. Die Beklagte parkte mit ihrem Pkw jedoch in diesem Halteverbot und verhinderte dadurch die Anfahrt des Krans. Das Bauunternehmen verlangte daraufhin Schadenersatz, weil es den Kraneinsatz wegen der blockierten Straße erst verspätet habe durchführen können.
Der BGH wies die Klage ab. Er war der Ansicht, dass weder die Straßenverkehrsordnung im Ganzen noch die für die Einrichtung eines Halteverbots an einer Baustelle maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Schutzvorschriften zu Gunsten der Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen seien. Die Straßenverkehrsordnung solle als Teil des Straßenverkehrsrechts vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, um dessen typische Gefahren abzuwehren. Einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung könnten zwar zugleich dem Schutz von Individualinteressen (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Eigentum) dienen. Bei den hier für die Einrichtung des Halteverbots an der Baustelle maßgeblichen Vorschriften lasse sich aber weder aus ihrem allgemein gehaltenen Wortlaut noch aus den Gesetzgebungsmaterialien der Zweck entnehmen, zumindest auch die Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen zu schützen.
Hinweis: Der BGH stellte aber auch klar, dass die Entscheidung lediglich zivilrechtliche Schadenersatzansprüche betreffe. Parke ein Autofahrer an derart gekennzeichneten Stellen, müsse er auch künftig die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, wie etwa Bußgeld und Abschleppen des Fahrzeugs, tragen (BGH, VI ZR 385/02).
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