Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist im Bereich „Cybercrime“ erst einmal aussen vor, ich möchte sie aber bewusst erwähnen, da aus meiner Sicht absehbar ist, dass diese EU-Behörde in den nächsten Jahren ausgebaut wird und bei sämtlichen grenzüberschreitenden Straftaten mit Bezug zur EU und organisierten Kriminalität eine Rolle spielen wird.
Cybercrime spielt hier auf einer Ebene mit Steuerstraftaten eine Rolle, gerade was die Überlegungen hinsichtlich einer sinnvollen grenzüberschreitenden Tätigkeit angeht.
Hinweis: Ich kommentiere in der RISTBV des BeckOK-StPO einzelne Ziffern zur europäischen Staatsanwaltschaft!
Europäische Staatsanwaltschaft
Die Europäische Staatsanwaltschaft hat am 1. Juni 2021 ihre operative Arbeit als neue europäische Behörde mit Sitz in Luxemburg aufgenommen, dies in 22 EU-Ländern.
Als „europäische Staatsanwaltschaft“ ist sie zuständig für die strafrechtliche Ermittlung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach der Richtlinie 2017/1371 des Europäischen Parlaments. Sie kann kann unmittelbar in allen 22 beteiligten Mitgliedstaaten ermitteln und Anklage vor den nationalen Strafgerichten erheben. Meldungen können über ein Online-Formular eingereicht werden.
Rechtliche Grundlage der europäischen Staatsanwaltschaft
Basis der Arbeit ist die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die so genannte „EUStA-Verordnung“; Die EUStA-Verordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland dabei unmittelbar anzuwenden. Um das deutsche Recht entsprechend anzupassen gibt es das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften“. Die Rechtsgrundlagen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) sind damit:
- Rechtliche Ermächtigung: Gemäß Art. 86 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist der Rat der Europäischen Union ermächtigt, zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union eine Europäische Staatsanwaltschaft einzusetzen.
- Richtlinie (EU) 2017/1371: Diese Richtlinie definiert die Umstände, unter denen eine Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union angenommen wird, und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Harmonisierung ihrer Strafrechtsordnungen entsprechend.
- Verordnung (EU) 2017/1939: Diese bildet die Grundlage für die Errichtung und Funktion der EUStA und beinhaltet status- und verfahrensrechtliche Regelungen.
- EUStA-VO: Die Verordnung regelt Details wie die Einleitung von Ermittlungsverfahren und die Evokation gegenüber nationalen Staatsanwaltschaften.
Arbeitsweise der europäischen Staatsanwaltschaft
Die EUStA wird auf zwei Ebenen tätig sein:
- Zentrale Behörde auf EU-Ebene: Beaufsichtigung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in den teilnehmenden EU-Ländern zur Gewährleistung einer unabhängigen, wirksamen Koordinierung und eines einheitlichen Ansatzes
- Dezentrale Ebene (Europäische Delegierte Staatsanwaltschaften in jedem teilnehmenden EU-Land): Durchführung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in jedem EU-Land unter Einsatz nationalen Personals und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften
Nimmt die EUStA Ermittlungen in einer Sache auf, unterlassen die nationalen Behörden eigene Untersuchungen desselben Falles. Sie unterrichten die EUStA außerdem über alle diesbezüglichen Tatbestände. Die strafrechtliche Verfolgung der Täter betreibt die EUStA jedoch vor den nationalen Gerichten.
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