Wenn aus tiefgefrorenem Fleisch nach dem Auftauen marinierte, gewürzte Grillsteaks hergestellt und an der Metzgerei-Bedienungstheke lose angeboten werden, müssen sie mit dem Hinweis „aufgetaut – sofort verbrauchen“ gekennzeichnet werden. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.
Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines großen Verbrauchermarkts. Dort hatte eine Kundin auf Nachfrage die Auskunft erhalten, dass ein an der Metzgerei-Bedienungstheke lose angebotenes „Schweinenackensteak Puszta“ aus tiefgefrorenem und nach dem Auftauen mariniertem und gewürztem Fleisch hergestellt worden war.
Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde untersagte daraufhin dem verantwortlichen Metzgermeister, derartiges Fleisch ohne den Hinweis „aufgetaut – sofort verbrauchen“ an den Verbraucher abzugeben.
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Das VG billigte die behördliche Entscheidung. Ohne den Hinweis drohe eine Irreführung der Verbraucher. Der Durchschnittsverbraucher gehe nämlich davon aus, dass es sich bei gewürztem, eingelegtem Grillfleisch, das an der Bedienungstheke lose angeboten werde, nicht um Fleisch handle, das vor der Würzung tiefgefroren war und aufgetaut worden ist. Diese Vorstellung sei auch von Bedeutung, da der Verbraucher das aufgetaute Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust selbst (erneut) einfrieren könne.
Damit sei die Verwendungsmöglichkeit des Fleisches eingeschränkt. Das Lebensmittelrecht gehe davon aus, dass Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust wiederholt eingefroren werden könne. Bei Fleischerzeugnissen sei dem Hersteller selbst das Wiedereinfrieren sogar ausdrücklich verboten. Es sei auch keineswegs so, dass der Durchschnittsverbraucher ein Grillsteak nicht selbst einfriere, wenn es mariniert sei. Eine solche Verbraucherpraxis bestehe nicht. Bestätigt werde dies durch eine stichprobenartige Abfrage einschlägiger Verbraucherforen im Internet (u.a. www.chefkoch.de; www.webkoch.de; www.wer-weiss-was.de), deren Teilnehmer nahezu einhellig der Auffassung seien, dass man mariniertes Fleisch problemlos einfrieren könne (VG Mainz, 6 K 224/07.MZ).
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