Es mehren sich die Fälle, in denen sich Gerichte über befremdliche Schriftsätze äußern, die offenbar von KI erstellt wurden: Solche Schriftsätze entfernen sich bekanntlich von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fall oder nennen erfundene Fundstellen.
Einen ganz besonderen Fall hatte nun das Kammergericht (3 ORbs 164/25), wobei nur wenige Details bekannt sind. Allerdings keimt hier die Frage auf, die schon immer wieder thematisiert wurde. Kann sich ein Anwalt zivil- oder gar strafrechtlich haftbar machen, wenn er solche Schriftsätze einreicht:
Ein Großteil der Beschwerdeschrift ergibt, wie bereits die zuvor eingereichten Schriftsätze und gestellten Anträge, keinen Sinn. Offenbar wurden durch das gesamte Verfahren ohne Bedacht Textbausteine verwendet, die für Geschwindigkeitsmessungen konzipiert wurden, aber keinen Bezug zu dem hier erhobenen Vorwurf haben, einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO begangen zu haben. Dies ist durch die Verteidigung im Vorverfahren nicht bemerkt worden und auch nicht im Hauptverfahren (mit der Hauptverhandlung) und nicht einmal im Rechtsmittelverfahren. Ebenso verhielt es sich im Verfahren 3 ORbs 186/24, in welchem dem Verteidiger bescheinigt worden ist, „bis jetzt nicht realisiert zu haben, dass Gegenstand des Vorwurfs kein messbarer Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß ist, sondern ein Parkverstoß.“
Die Verwaltungsbehörde und zwei gerichtliche Instanzen solcherart mit einer dysfunktionalen und gedankenlosen „Verteidigung“ zu befassen, ist unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich. So enthält die anwaltliche Rechtsmittelschrift eine Vielzahl unwahrer Behauptungen zum Verfahrensgeschehen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO). In dem Verfahren 3 ORbs 46/25 ist dem Verteidiger zugutegehalten worden, dass dies „eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag“. Daran dürfte nicht mehr festzuhalten sein. Der Senat hat zudem im selben Verfahren entschieden, dass einer in dieser sinnlosen Weise automatisierten Prozessführung der Erfolg selbst dann zu versagen sein könnte, wenn sie einmal, gewissermaßen als Zufallstreffer, einen allein auf Verfahrensrüge zu beachtenden Rechtsfehler „aufzeigen“ sollte.
Das Problem für den Anwalt dürfte vorliegend sein, dass das Verhalten über zwei Instanzen dokumentiert wurde – man könnte sagen: in einer Instanz ist es Fahrlässigkeit, das stoische Weiterbetreiben in 2. Instanz dagegen, bei richterlichem Hinweis spätestens in einer Entscheidung, indiziert zumindest Vorsatz. Ich tue mich weiterhin schwer, im Zivilprozess eine rechtlich relevante Täuschung zu erkennen; in Strafprozessen – und nichts anderes gilt bei Ordnungswidrigkeiten – aber rutscht man als Anwalt sehr schnell in die Strafvereitelung, wenn man bewusst unsachlich Verfahren betreibt. Hier liegt am Ende wohl das wahre Risiko unreflektierter Nutzung “automatisierter Schriftsätze”.

Hier zeigen sich zwei Probleme: Zum einen besteht natürlich die Möglichkeit der eigenen Strafbarkeit als Anwalt allein aufgrund einer schlechten Arbeitsweise. Wer jedoch auf diese Weise arbeitet und eher zufällig einen begründeten Angriffsvektor findet, dem bleibt der Erfolg gleichwohl versagt. Damit droht am Ende die eigene Strafbarkeit (wegen Strafvereitelung) und man gefährdet die Position des Mandanten, der aufgrund dieser „dysfunktionalen Strafverteidigung” selbst dann verliert, wenn er im Recht ist. Was wiederum zu Haftungsansprüchen im Mandat führen dürfte.
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