Datenschutzrecht: Bussgelder wegen rechtswidriger Videoüberwachung

Langsam aber stetig mehren sich verhängte Bussgelder wegen rechtwidriger Videoüberwachung. Dabei geht es in erster Linie um Fälle in denen Arbeitnehmer und zumindest teilweise auch Kunden erfasst wurden. Die Bussgelder variieren stark, seit 2011 wurden einige Fälle bekannt, in denen Bussgelder im Bereich um die 10000 Euro verhängt wurden; Mitte 2014 gab es dann ein Bussgeld von gut 50.000 Euro gegen einen Waschanlagenbetreiber (plus nochmal 10.000 Euro wegen des Unterlassens des Bestellens eines erforderlichen Datenschutzbeauftragten).

Es wird der chronischen Mangelausstattung der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden zu verdanken sein, dass es trotz massenhafter Rechtsverstöße bisher nicht zu massenhaften Bussgeldern gekommen ist. Das Risiko ist gleichwohl Offenkundig.

Der beste Schutz für Unternehmen wird die Bestellung eines entsprechend geschulten Datenschutzbeauftragten sein. Dies nicht nur in den Fällen des §4f BDSG, sondern schon dann wenn eine sensible Datenerhebung erfolgt: Bei Videoüberwachung oder der Handhabung besonders sensibler Daten (etwa in Arztpraxen) sollte grundsätzlich die Möglichkeit genutzt werden, sich datenschutzrechtilchen Rat einzuholen, bevor etwa ein Bussgeld droht. In den nächsten Jahren wird davon auszugehen sein, dass hier weiterer und ganz erheblicher Arbeitsaufwand auf Unternehmen zukommt.

Sofern ein Bussgeldbescheid eingegangen ist, gilt es umsichtig und sofort zu handeln – mit einiger Überraschung muss ich feststellen, dass Unternehmen hier mitunter zu leichtfertig handeln und teilweise erst zu spät professionellen Rat einholen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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