In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen 6 StR 260/24 ging es um die Bildung einer Gesamtstrafe, wenn eine Straftat zwischen zwei gesamtstrafenfähigen Verurteilungen begangen wurde. Diese Entscheidung verdeutlicht die komplizierte Rechtslage bei der Gesamtstrafenbildung und betont die Bedeutung der sogenannten „Zäsurwirkung“ einer früheren Verurteilung.
Sachverhalt
Der Angeklagte war vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dabei hatte das Landgericht eine bereits durch das Amtsgericht Nürnberg verhängte Freiheitsstrafe einbezogen. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich insbesondere gegen die Bildung der Gesamtstrafe richtete.
Rechtliche Würdigung
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Gesamtstrafe auf, weil nicht ausreichend geprüft worden war, ob eine „Gesamtstrafenlage“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorlag. Nach dieser Norm dürfen Strafen, die für Straftaten verhängt wurden, die vor einer früheren Verurteilung begangen wurden und gesamtstrafenfähig sind, nicht erneut in eine Gesamtstrafe einbezogen werden. Dies würde die Zäsurwirkung der ersten Verurteilung unterlaufen, da die Taten bereits in der früheren Verurteilung hätten berücksichtigt werden können.
Zentrale Aspekte der Entscheidung
- Zäsurwirkung und Gesamtstrafenbildung: Der BGH stellte klar, dass die Zäsurwirkung einer ersten Verurteilung nur dann entfällt, wenn die zugrundeliegende Strafe bereits vollständig vollstreckt wurde, bevor die zweite Verurteilung rechtskräftig wird. Im vorliegenden Fall wurde die Strafe des Amtsgerichts Hersbruck erst am 18. November 2021 rechtskräftig, während die neu abgeurteilten Taten am 3. Dezember 2021 und 9. Januar 2022 begangen wurden.
- Fehler bei der Gesamtstrafenbildung: Das Landgericht hatte nicht ausreichend beachtet, dass die vorangegangene Verurteilung durch das Amtsgericht Hersbruck eine Zäsurwirkung hatte, die eine erneute Gesamtstrafenbildung mit der späteren Verurteilung durch das Amtsgericht Nürnberg verhinderte. Da die Taten, die zur Verurteilung durch das Amtsgericht Nürnberg führten, vor der Rechtskraft der Verurteilung durch das Amtsgericht Hersbruck begangen wurden, hätte diese Strafe in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden müssen.
- Verböserungsverbot: Der BGH wies darauf hin, dass eine neu zu bildende Gesamtstrafe die Summe der aufgehobenen Gesamtstrafe und der nicht einbezogenen Freiheitsstrafe nicht überschreiten darf, um das Verböserungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO zu wahren.
Fazit
Die Entscheidung des BGH zeigt, wie wichtig die korrekte Beachtung der Zäsurwirkung bei der Bildung von Gesamtstrafen ist. Gerichte müssen sorgfältig prüfen, ob frühere Verurteilungen und die dazugehörigen Strafen in eine Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen. Diese Rechtsprechung stellt sicher, dass eine Strafe nicht doppelt in die Gesamtstrafenbildung einfließt und schützt Angeklagte vor einer unzulässigen Erhöhung der Strafe durch eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung.
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