Arbeitszeugnis: Unterschrift des Arbeitgebers muss als Unterschrift erkennbar sein! Eine vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte, im Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehende Unterschrift ist nicht ordnungsgemäß, wenn dadurch der Verdacht aufkommen kann, der Arbeitgeber wolle sich von dem Zeugnisinhalt, zu dessen Aufnahme in das Zeugnis er durch rechtskräftiges Urteil verpflichtet worden ist, distanzieren (LAG Nürnberg, 4 Ta 153/05)
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Mit dieser Entscheidung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg einen Arbeitgeber zurecht, der seinem Protest gegen die Entscheidung im vorangegangenen Verfahren durch eine besonders „kunstvolle“ Unterschrift Ausdruck verliehen hatte. Er wurde nun verurteilt, das Zeugnis mit ordnungsgemäßer Unterschrift neu zu erteilen. Das LAG merkte an, dass der Arbeitgeber durch die Beschränkung der Freiheit, eine Unterschrift beliebig zu gestalten, nicht in unzumutbarer Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werde. Das Interesse des Arbeitnehmers an der – durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zeugnisses erleichterten – Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes sei gewichtiger.
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