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Beweislast des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungen

In einem richtungsweisenden Urteil (XI ZR 107/22) vom 5. März 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass im Falle von streitigen Autorisierungen von Zahlungsvorgängen die Beweislast beim Zahlungsdienstleister liegt. Dieses Urteil stärkt die Position von Bankkunden erheblich.

Sachverhalt

Die Klägerin forderte von ihrer Bank die Erstattung von Geldbeträgen für mehrere Zahlungsvorgänge, deren Autorisierung umstritten war. Die Zahlungen erfolgten aufgrund von E-Mails, die scheinbar von der Klägerin stammten, aber tatsächlich von Betrügern gesendet wurden, da die darin enthaltenen Rechnungen gefälscht waren. Durch die Bank wurden diese Überweisungen ohne weitere Verifizierung durchgeführt.

Rechtliche Würdigung

Der BGH bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe und wies die Revision der beklagten Bank zurück. Zentral für die Entscheidung war die Frage, wer die Beweislast für die Autorisierung der Zahlungsvorgänge trägt. Der BGH stellte klar, dass nach § 675w BGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 der Zahlungsdienstleister die Beweislast trägt. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dem Zahlungsvorgang ein Authentifizierungsinstrument mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen zum Einsatz kam oder nicht.

Fazit und Auswirkungen

Das Urteil des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an Zahlungsdienstleister im Umgang mit Zahlungsanweisungen und die hohe Verantwortung, die diese im Rahmen der Authentifizierung von Zahlungsvorgängen tragen. Es unterstreicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes im elektronischen Zahlungsverkehr und fordert von den Zahlungsdienstleistern eine sorgfältige Prüfung der Autorisierung von Zahlungen, um Missbrauch zu verhindern.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Zahlungsdienstleister ihre internen Sicherheitsverfahren überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, um dem Risiko unberechtigter Transaktionen vorzubeugen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.