Grobe Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber Vorgesetzten stellen einen Grund für eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung dar. Solche Entgleisungen sind als so schwerÂwiegend anzusehen, dass das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ohne EinÂhaltung der Kündigungsfrist aufzulösen, das Interesse des Arbeitnehmers an WeiterbeschäfÂtigung überwiegt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es dann nicht. So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Köln (10 Sa 280/19).
Arbeitnehmer erhielt Kündigung und bedrohte daraufhin Geschäftsführer
Der Arbeitnehmer war ins Büro des Geschäftsführers zitiert worden. Dort überreichte ihm dieser â für den Arbeitnehmer überraschend â sein Kündigungsschreiben zur ordentlichen Kündigung. Der Arbeitnehmer wollte daraufhin eigentlich gehen. Er sei dann aber umgekehrt und habe den Geschäftsführer beschimpft: Er sei âwie Hitlerâ und wolle âdie schwarzen Köpfe ausmerzenâ. Der Arbeitnehmer hatte wohl auch arabische Flüche ausgestoÃen und zudem geäuÃert, er werde mit seinen Kindern in den Betrieb kommen, damit sie sehen könnten, wer dafür verantwortlich sei, dass sie nichts zu essen hätten.
Schwerwiegende Entgleisung rechtfertigt fristlose Kündigung
Der Kündigung waren etliche Streitigkeiten vorausgegangen. So war der Arbeitnehmer bereits abgemahnt worden. Das LAG: Das gesamte o. g. Verhalten des Arbeitnehmers stelle eine bedrohliche Handlung gegenüber dem Geschäftsführer dar. Diese Entgleisungen seien als so schwerwiegend anzusehen, dass das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufzulösen, das Interesse des Arbeitnehmers an Weiterbeschäftigung überwiege. Der Grundsatz der VerhältnismäÃigkeit erfordere auch keine vorheÂrige Abmahnung.
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