Auch wenn es einfach ist, so wird dennoch oft danach gefragt. Das Oberlandesgericht Hamm (6 U 21/15) erinnert daher nochmals in Kürze an die Beweislast bei einem (streitigen) Verkehrsunfall:
Es obliegt aber dem Kläger darzulegen und – infolge des Bestreitens der Gegenseite – zu beweisen, dass der streitgegenständliche Schaden gerade durch das von ihm dargestellte Unfallereignis herbeigeführt worden ist.
Wer Schadensersatz fordert muss die Umstände, die für ihn zu diesem Schaden geführt haben, schlüssig darlegen und bei Bestreiten beweisen.
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