Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 (Aktenzeichen 5 W 28/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann – und wann ein entsprechender Antrag schlicht zu spät kommt. Die Entscheidung zeigt, wie streng die Zivilprozessordnung die Fristen handhabt und dass nicht jede Kritik am Gutachten oder an der Wortwahl des Sachverständigen automatisch zu dessen Ablehnung führt. Für Parteien und ihre Anwälte ist die Entscheidung eine wichtige Erinnerung daran, dass gerade solche prozessuale Rechte zeitnah geltend gemacht werden müssen.
Verspätete Vorwürfe gegen den Gutachter
In einem zahnärztlichen Haftungsstreit hatte das Landgericht Aachen einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren beauftragt. Der Beklagte, selbst Zahnarzt, rügte später im Hauptsacheverfahren, der Sachverständige habe seinen Auftrag überschritten, indem er Fragen zur Aufklärungspflicht und Patientenmitwirkung beantwortete, die nicht Teil des Gutachtenauftrags waren. Zudem beanstandete er, der Sachverständige habe eine seiner Fragen in der mündlichen Verhandlung mit dem Wort „Unsinn“ abgetan und ein fehlerhaftes Gutachten erstellt. Das Landgericht wies den Befangenheitsantrag zurück, das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung.
Wann ist ein Befangenheitsantrag zulässig?
Nach § 406 Abs. 2 ZPO muss ein Ablehnungsantrag unverzüglich gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ernennung des Sachverständigen oder nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes. Das OLG Köln betonte, dass der Beklagte die Überschreitung des Gutachtenauftrags bereits im selbständigen Beweisverfahren hätte monieren müssen. Wer erst im Hauptsacheverfahren aktiv wird, handelt zu spät – es sei denn, er kann glaubhaft machen, dass er ohne eigenes Verschulden an einer früheren Geltendmachung gehindert war. Im vorliegenden Fall fehlte eine solche Entschuldigung.
Die Entscheidung unterstreicht, dass die Zivilprozessordnung klare Fristen setzt, um den Prozess nicht durch nachträgliche Angriffe auf den Sachverständigen zu verzögern. Selbst wenn der Gutachter den Auftrag tatsächlich überschreitet, muss dies sofort gerügt werden. Andernfalls verliert die Partei ihr Rügerecht.
Die Wortwahl: Wenn der Sachverständige „Unsinn“ sagt
Besonders interessant ist die Bewertung der Äußerung „Unsinn“ durch den Sachverständigen. Das Gericht sah darin keinen Befangenheitsgrund, sondern eine spontane, umgangssprachliche Reaktion in der mündlichen Verhandlung. Eine verständig urteilende Partei werde eine solche Bemerkung nicht als persönliche Herabwürdigung oder Zeichen von Voreingenommenheit verstehen, sondern als nachdrückliche inhaltliche Ablehnung einer Position. Das OLG Köln verwies darauf, dass in mündlichen Verhandlungen ein lockerer Sprachstil üblich sei – und dass der Beklagte selbst in der Verhandlung keine Konsequenzen aus der Bemerkung gezogen hatte.
Hier zeigt sich eine pragmatische Haltung der Rechtsprechung: Nicht jede unglückliche Formulierung rechtfertigt die Annahme von Befangenheit. Entscheidend ist, ob ein objektiver Beobachter die Äußerung als Ausdruck von Parteilichkeit werten würde. Eine einmalige, emotional gefärbte Wortwahl reicht dafür nicht aus.
Sachliche Fehler vs. Befangenheit: Wo liegt der Unterschied?
Der Beklagte stützte seinen Antrag auch auf angebliche Mängel des Gutachtens und eine fehlende Vertrautheit des Sachverständigen mit dem gewählten Behandlungsansatz. Das Gericht wies dies zurück: Fehler oder Lücken in der Sachkunde entwerten zwar das Gutachten, begründen aber für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass ein Sachverständiger nicht allein deshalb als befangen gilt, weil sein Gutachten angreifbar ist. Selbst massive fachliche Kritik ändert nichts daran, dass der Gutachter neutral und unvoreingenommen agiert haben kann:
Ein Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen ein Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen (…)
Das OLG Köln verwies darauf, dass der Beklagte als Fachkollege die Mängel des Gutachtens selbst hätte erkennen und früher geltend machen müssen. Die spätere Einholung eines Privatgutachtens ändere nichts an der Verspätung des Befangenheitsantrags. Zudem räumte der Beklagte selbst ein, dass die von ihm monierten Fehler auch auf mangelnde Expertise hindeuten könnten – und nicht zwingend auf Parteilichkeit.

Ruhig bleiben im Verfahren
Das Urteil des OLG Köln ist eine wichtige Wegmarke für die Handhabung von Befangenheitsanträgen gegenüber Sachverständigen. Es hebt die Bedeutung von Fristen hervor und zeigt, wie Gerichte zwischen nachvollziehbarer Prozessstrategie und missbräuchlicher Verzögerungstaktik unterscheiden. Parteien sollten daher frühzeitig prüfen, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt – und diesen unverzüglich geltend machen. Andernfalls droht nicht nur die Zurückweisung des Antrags, sondern auch die Kostentragungspflicht.
Die Entscheidung unterstreicht zudem, dass Sachverständige in der mündlichen Verhandlung einen gewissen Spielraum für spontane Äußerungen haben. Solange diese nicht systematisch eine Partei benachteiligen, werden Gerichte sie als Teil der lebendigen Verhandlungskultur akzeptieren. Wer sich auf die Befangenheit eines Gutachters berufen will, muss daher mehr vorbringen als bloße Unmutsäußerungen oder fachliche Differenzen.
Was bedeutet das für die Prozessstrategie?
Die Entscheidung ist eine klare Ansage an Parteien und ihre Anwälte: Wer einen Sachverständigen wegen Befangenheit ablehnen will, muss schnell handeln. Eine taktische Zurückhaltung, etwa in der Hoffnung auf ein günstigeres Gutachten, geht zu Lasten der eigenen Rechte. Zudem zeigt der Fall, dass die Hürden für die Annahme von Befangenheit hoch sind. Selbst wenn der Gutachter den Auftrag überschreitet oder sachliche Fehler macht, führt dies nicht automatisch zu seiner Ablehnung.
Für die Praxis bedeutet das: Kritische Punkte sollten bereits im selbständigen Beweisverfahren adressiert werden. Wer schweigt, riskiert, dass spätere Vorwürfe als unzulässig abgewiesen werden. Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass Gerichte zwischen inhaltlicher Kritik und echten Befangenheitsgründen unterscheiden. Nicht jede Unstimmigkeit oder schroffe Wortwahl rechtfertigt einen Ablehnungsantrag.
- Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB - 16. Februar 2026
- Reichweite eines Verjährungseinredeverzichts bei Haftung von Geschäftsführern nach § 64 GmbHG a.F. - 16. Februar 2026
- Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis - 15. Februar 2026
