Kann kein Ersatzruhetag gewährt werden, ist eine Kündigung zulässig
Wer Sonntagsarbeit leistet, muss von seinem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten. Ist dies nicht möglich, weil die Arbeit ausschließlich sonntags geleistet wird, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen ordentlich kündigen.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber die Klägerin zum Austragen von Sonntagszeitungen in den Morgenstunden eingestellt. Bei einem weiteren Arbeitgeber trug die Klägerin von montags bis samstags ebenfalls Zeitungen aus. Nachdem das Gewerbeaufsichtsamt dem Arbeitgeber mit einem Bußgeld gedroht hatte, weil er keinen Ersatzruhetag gewähren konnte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg.
Das BAG argumentierte wie folgt: Nach dem Arbeitszeitgesetz dürften Arbeitnehmer an Sonntagen nicht beschäftigt werden. Hiervon würden aber verschiedene Ausnahmen gelten, u.a. für das Austragen von Presseerzeugnissen. Würden Arbeitnehmer ausnahmsweise sonntags beschäftigt, schreibe das Arbeitszeitgesetz einen Ersatzruhetag vor. Dieser müsse dem Arbeitnehmer innerhalb der nächsten zwei Wochen gewährt werden. Könne der Ersatzruhetag nicht gewährt werden, dürfe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sonntags nicht beschäftigen. Dies gelte auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausschließlich sonntags beschäftige und der vorgeschriebene Ersatzruhetag nicht gewährt werden könne, weil der Arbeitnehmer von Montag bis Samstag in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig ist. Die gesetzlichen Vorschriften über Sonntagsarbeit würden insoweit arbeitgeberübergreifend gelten. In diesem Fall habe der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit eingestellt habe, einen Grund zur ordentlichen Kündigung aus personenbedingten Gründen (BAG, 2 AZR 211/04).
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