Zeuge vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss

Politische Bühne, rechtliches Minenfeld: Parlamentarische Untersuchungsausschüsse gelten als das „schärfste Schwert“ des Parlaments. Sie sind machtvolle Instrumente zur Kontrolle der Exekutive – und zugleich Bühne für politische Kämpfe, mediale Aufmerksamkeit und mitunter persönliche Dramen. Wer als geladen wird, betritt kein neutrales Terrain, sondern ein hochsensibles Spannungsfeld zwischen Wahrheitspflicht, Selbstschutz und öffentlicher Wirkung.

Gerade in politisch oder strafrechtlich aufgeladenen Kontexten ist anwaltliche Begleitung unerlässlich. Im Folgenden gibt es die wichtigsten Informationen zu Untersuchungsausschüssen im Bundestag – grundsätzlich kann man das auch auf Landtage inhaltlich entsprechend übertragen.

Was ist ein Untersuchungsausschuss überhaupt?

Gemäß Art. 44 GG kann der Bundestag – ebenso wie die Landtage – Untersuchungsausschüsse einsetzen, um komplexe Sachverhalte aufzuklären, die für die öffentliche Kontrolle staatlichen Handelns relevant sind. Auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten besteht sogar eine Pflicht zur Einsetzung. Gesetzlich geregelt ist dies im PUAG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse), das detaillierte Verfahrensregeln aufstellt.

Die Themen reichen von politischen Affären über Wirtschaftsskandale bis hin zu Sicherheitsversagen. Untersuchungsausschüsse arbeiten häufig mit denselben Instrumenten wie die Strafjustiz – jedoch mit anderer Zielrichtung: Es geht nicht um Schuld oder Strafe, sondern um politische Verantwortung und systemische Aufklärung.

Aussagepflicht – aber mit Grenzen

Wer geladen wird, ist grundsätzlich verpflichtet zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen (§§ 21, 27 PUAG i.V.m. § 162 , § 153 StGB). Doch diese Aussagepflicht hat verfassungsimmanente Schranken – und genau hier wird es juristisch spannend:

  • Selbstbelastungsschutz (nemo tenetur): Niemand muss sich selbst belasten. Wer sich durch eine Antwort der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, darf schweigen.
  • Berufsgeheimnisse (z.B. Anwälte, Ärzte, Journalisten) können zur Zeugnisverweigerung berechtigen.
  • Verfassungsrechtlich geschützte Geheimnisse, etwa im Bereich der Nachrichtendienste oder der Exekutive, begrenzen das Fragerecht.
  • Fragen außerhalb des Untersuchungsauftrags oder außerhalb der Bundeszuständigkeit sind unzulässig.

Wer also als Zeuge erscheint, sollte seine Rechte und Pflichten gut kennen. Aussagen unter dem Druck der Öffentlichkeit und ohne rechtliche Beratung können weitreichende Konsequenzen haben – sowohl strafrechtlich als auch politisch oder reputativ.

Öffentlich oder geheim? – Bühne und Backstage

Untersuchungsausschüsse tagen in der Regel öffentlich (§ 13 PUAG). Das ist politisch gewollt – Öffentlichkeit ist ein Kernelement der demokratischen Kontrolle. Doch hier liegt auch die Gefahr: Ein einmal gemachtes Wort kann medial ausgeschlachtet werden. Für Medienprofis mag das kalkuliertes Risiko sein – für andere wird der Auftritt schnell zur Belastung.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich – etwa zum Schutz von Persönlichkeitsrechten, laufenden Ermittlungen oder Staatswohlbelangen. Für Zeugen, die sensible Informationen preisgeben müssen, können solche Geheimschutzmaßnahmen beantragt werden.


Ermittlungsakten, politische Verwertbarkeit und mediale Dynamik

Untersuchungsausschüsse erhalten regelmäßig Einsicht in staatsanwaltliche Ermittlungsakten (§ 474 Abs. 1, 6 StPO). Diese Akten können den Zeugen bei der Vernehmung vorgehalten werden – mitunter auch Auszüge, die gar nicht Gegenstand der Anhörung sind, aber öffentlichkeitswirksam inszeniert werden.

Auch wenn der Ausschuss formal nicht über Schuld oder Unschuld urteilt: Die öffentliche Vernehmung und der mediale Kontext können faktisch zu einem politischen oder gesellschaftlichen „Vorurteil“ führen. Deshalb ist es entscheidend, bereits im Vorfeld der Aussage anwaltlich zu prüfen, welche Aussagen getätigt werden können – und wo berechtigte Aussageverweigerungsrechte bestehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Ein Auftritt vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist keine Formalie. Er ist ein rechtlich und politisch bedeutsamer Vorgang – mit gravierenden persönlichen und beruflichen Konsequenzen. Zeugen brauchen juristische Expertise, klare Kommunikation und vorausschauende Strategie. Ich begleite und berate Mandanten bei der Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung von Ausschussvernehmungen – mit dem Ziel, ihre Rechte zu schützen und souverän durch ein oft aufgeheiztes Verfahren zu navigieren.

Politischer Druck, strafrechtliches Risiko – warum anwaltliche Begleitung unverzichtbar ist

Der Ausschuss hat weitreichende Befugnisse: Er kann Ordnungsgeld und notfalls Erzwingungshaft verhängen (§ 35 PUAG), wenn Zeugen nicht erscheinen oder sich hartnäckig weigern auszusagen. Wer sich auf Aussageverweigerungsrechte beruft, muss dies überzeugend und rechtlich korrekt tun – sonst drohen Sanktionen.

Hinzu kommt: Die Grenze zwischen politischer Verantwortung und strafrechtlicher Relevanz ist oft fließend. Aussagen im Untersuchungsausschuss können später Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen werden – oder laufende Verfahren beeinflussen. Als Strafverteidiger mit Erfahrung im Bereich politisch sensibler Verfahren begleite ich Mandanten durch diese Gemengelage. Es geht nicht nur darum, rechtlich „sicher“ zu agieren, sondern auch um den strategischen Umgang mit Öffentlichkeit, Ausschussdynamik und potenziellen Folgeverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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