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Kategorie: Außenwirtschaftsstrafrecht

Das Außenwirtschaftsstrafrecht betrifft Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung sowie EU-Sanktionen und Exportkontrollen. Als Rechtsanwalt für Außenwirtschaftsrecht und Strafrecht in Aachen verteidigen wir Unternehmen und Verantwortliche bei Ermittlungen wegen verbotener Ausfuhren, Embargoverstößen, Sanktionsumgehung und Verstößen gegen das AWG.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Bundesamt für Verfassungsschutz warnt vor IDCPC als Teil von Chinas Nachrichtendienstapparat

    Bundesamt für Verfassungsschutz warnt vor IDCPC als Teil von Chinas Nachrichtendienstapparat

    Aus Sicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz hat die Führung der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) in den letzten Jahren ihre Bemühungen verstärkt, im Ausland hochwertige politische Informationen zu sammeln und Entscheidungen zu beeinflussen. Dieses globale Netzwerk wird hauptsächlich von der Internationalen Abteilung des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas (IDCPC) koordiniert.

    Daher wurde eine Warnung mit konkreten Handlungsempfehlungen herausgegeben, die auch Auswirkungen auf die Compliance von Unternehmen haben:

    • Lassen Sie bei Kontakten mit dem IDCPC oder IDCPC-Mitgliedern besondere Vorsicht und Zurückhaltung walten.
    • Vermeiden Sie im Umgang mit IDCPC-Angehörigen alle Handlungen, die den Tatbestand des § 99 StGB erfüllen könnten.
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  • EU-Anti-Folter-VO: keine verbotene „Einfuhr von in Anhang II“EU-Anti-Folter-VO bei Netzen

    Das Landgericht Krefeld, 24 Qs 6/20, hat entschieden, dass die Einfuhr von Aufbauten für Netzbetten ohne Bettrahmen vom selben Hersteller der Netzbetten, von dem zuvor komplette Netzbetten bezogen wurden, keine verbotene „Einfuhr von in Anhang II“ der EU-Anti-Folter-Verordnung „aufgeführten Gütern“ im Sinne von § 18 Abs. 4 Nr. 3 AWG (a.F.) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 S./UAbs. 1 EU-Anti-Folter-VO.

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  • Iran-Embargo-VO: Verstöße gegen Verkaufs-, Liefer-, Ausfuhr- & Bereitstellungsverbot stehen in Tateinheit

    Der Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot aus Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO steht in Tateinheit mit Verstößen gegen die Verbote des Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO, da die Verbote einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt aufweisen, so der BGH (3 StR 62/14). Das Bereitstellungsverbot ist personenbezogen und knüpft an die Listung des jeweiligen Empfängers an. Demgegenüber stellen die Verbote des Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO auf die potentielle Gefährlichkeit der jeweiligen Güter ab.

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  • Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Russlandembargo-Verordnung

    Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Russlandembargo-Verordnung

    Der Verstoß gegen das Verkaufsverbot des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Russland-Embargo-Verordnung; veröffentlicht im ABl. L 229 vom 31. Juli 2014), ist strafbar. Diese dient der Umsetzung des Sanktionsbeschlusses 2014/512/GASP des Europäischen Rates vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229/13).

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  • „Catch-All-Regelung“ des Art. 4 Abs. 2 Dual-Use-Verordnung

    Mit der „Catch-All-Regelung“ des Art. 4 Abs. 2 Dual-Use-VO ist ein Ausführer verpflichtet, die zuständige Behörde – das BAFA – zu unterrichten und deren Entscheidung über die Genehmigungsbedürftigkeit und ggf. Genehmigung vor einer Ausfuhr abzuwarten, wenn ihm bekannt ist, dass nicht in Anhang I der Dual-Use-VO gelistete Güter, die er ausführen möchte, ganz oder teilweise für (militärische) Zwecke im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO bestimmt sind. Die Ausfuhr von Gütern ohne Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Feststellung der Genehmigungsfreiheit durch das BAFA führt in einer solchen Konstellation zur Strafbarkeit nach § 18 Abs. 5 Nr. 2 AWG.

    In subjektiver Hinsicht ist eine positive Kenntnis der vorgenannten Zweckbestimmung erforderlich; ein bloßes Für-Möglich-Halten und billigendes Inkaufnehmen einer Verwendung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung reicht nicht aus!

    Eine eingeholte Unbedenklichkeitsbescheinigung („Nullbescheid“) des BAFA ist genau zu prüfen: Denn der Nullbescheid, der die Genehmigungsfreiheit einer Ausfuhr bescheinigt, muss sich auf das tatsächlich durchgeführte Ausfuhrgeschäft mit einer militärischen Endverwendung beziehen. Der Nullbescheid kann eine Ausfuhr an einen anderen Empfänger als den, auf den er sich bezieht, nicht von vornherein legitimieren (was in der Praxis gerne versucht wird). Ob § 18 Abs. 9 AWG auch Nullbescheide erfasst, hat der BGH offen gelassen (BGH, AK 52/21; in der Literatur wird dies wohl bejaht).

  • Herstellung chemischer Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG

    Herstellung chemischer Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG

    Die Herstellung chemischer Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG erfasst zwar nur den Produktionsvorgang als solchen, nicht auch die vorgelagerte Errichtung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen. Eine Strafbarkeit wegen Förderung der Herstellung chemischer Waffen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG ist daher auch dann nicht gegeben, wenn sich eine Unterstützungshandlung auf die Errichtung einer Anlage zur Herstellung chemischer Waffen bezieht, ohne dass in der Anlage zumindest mit dem Versuch der Herstellung chemischer Waffen begonnen worden ist (AK 52/21).

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  • Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot von Gütern zur militärischen Verwendung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle

    Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot von Gütern zur militärischen Verwendung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle

    Vor dem Bundesgerichtshof (AK 52/21) ging es um den Verkauf eines Wärmetauschers. Dieser Verkauf stellt sich aus Sicht des Bundesgerichtshofs als Verstoß gegen ein Verkaufsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar anwendbaren Rechtsakts der Europäischen Union dar, der der Umsetzung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 5, Abs. 7 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 AWG i.V.m. Art. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1 der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Bereits die Einleitung macht deutlich, wie komplex allein die rechtlichen Vorgänge in diesem Bereich sind.

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  • Anklageerhebung wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz durch den nicht genehmigten Verkauf von Überwachungssoftware an Nicht-EU-Länder

    Die Staatsanwaltschaft München I hat mit Anklageschrift vom 03.05.2023 Anklage wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in drei tateinheitlichen Fällen in Mittäterschaft zum Landgericht München I – Große Strafkammer – gegen insgesamt vier Angeschuldigte erhoben. Ihnen wird vorgeworfen, als Verantwortliche der FinFisher-Unternehmensgruppe durch den Verkauf von Überwachungssoftware an Nicht-EU-Länder vorsätzlich gegen Genehmigungspflichten für Dual-Use-Güter verstoßen und sich damit strafbar gemacht zu haben.

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  • Sanktionsrechtliche Prüfung von technischen Komponenten für Waffensysteme

    Sanktionsrechtliche Prüfung von technischen Komponenten für Waffensysteme

    Die Kontrolle von technischen Komponenten, die zur Entwicklung und Herstellung von Waffensystemen verwendet werden können, ist ein wichtiger Bestandteil der internationalen Sicherheitspolitik und des Sanktionsrechts.

    Ziel dieser Kontrollen ist es, die Proliferation von Waffen, insbesondere von Massenvernichtungswaffen, zu verhindern und den illegalen Handel mit solchen Technologien einzudämmen. Dieser Text beleuchtet die verschiedenen Aspekte der sanktionsrechtlichen Kontrolle von technischen Komponenten für Waffensysteme.

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  • Sanktionsrecht & Birma-Myanmar-Embargo: BGH legt EUGH Fragen zur Auslegung der EG-Verordnung 194/2008 vor

    Sanktionsrecht & Birma-Myanmar-Embargo: BGH legt EUGH Fragen zur Auslegung der EG-Verordnung 194/2008 vor

    Anlässlich des Holzhandels konnte sich der BGH mit den Embargo-Maßnahmen zu Birma/Myanmar befassen. Dabei geht es um relevante Fragen der Auslegung, wie folgt:

    • Ist der Begriff „Ursprung in Birma/Myanmar“ des Art. 2 Abs. 2 a) i) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass keine der nachfolgend aufgeführten Bearbeitungen von in Myanmar gewachsenen Teakholzstämmen in einem Drittstaat (hier: Taiwan) einen Ursprungswechsel bewirkte, sodass es sich bei entsprechend bearbeiteten Teakhölzern weiterhin um „Güter mit Ursprung in Birma/ Myanmar“ handelte;
    • Ist der Begriff „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ des Art. 2 Abs. 2 a) ii) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass nur Güter erfasst wurden, die direkt aus Myanmar in die Europäische Union eingeführt wurden, sodass Güter, die zunächst in einen Drittstaat (hier: Taiwan) verbracht und von dort in die Europäische Union weiter transportiert wurden, der Regelung nicht unterfielen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Drittstaat ursprungsbegründend bearbeitet oder verarbeitet wurden?
    • Ist Art. 2 Abs. 2 a) i) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass ein von einem Drittstaat (hier: Taiwan) ausgestelltes Ursprungszeugnis, wonach zersägte beziehungsweise zugesägte und aus Myanmar stammende Teakholzstämme durch diese Bearbeitung im Drittstaat den Ursprung dieses Staates erlangt hätten, für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Einfuhrverbot des Art. 2 Abs. 2 der EG-Verordnung 194/2008 nicht bindend ist?

    Hinweis: Mit der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 hat der Rat der Europäischen Union mit Wirkung zum 3. Mai 2013 die bis dahin geltenden Sanktionsmaßnahmen gegen Birma/Myanmar weitgehend aufgehoben. Die bisher zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 194/2008, um die es hier geht, wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 vollständig ersetzt. Angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Streit- und Sicherheitskräfte in Myanmar (Birma) hat der Rat der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) 2018/647 die Sanktionsmaßnahmen erneut verschärft. Diese betreffen die Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) sowie die Ausfuhr bestimmter Software des Anhangs III. Neben der Embargo-Problematik sind auch die weiteren kritischen Probleme beim Handel mit Hölzern zu beachten!

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  • Verstoß gegen Sanktionen

    Verstoß gegen Sanktionen

    Der Verstoß gegen Sanktionen („Embargoverstoß“) ist mit erheblichen Sanktionen bewehrt – und gerade in den vergangenen Monaten keineswegs ein so exotischer Verstoß, dass man ihn nicht auf dem Schirm haben müsste. Wir sind in unserer Kanzlei in den vergangenen Monaten vorwiegend mit Beratungsanfragen konfrontiert im Bereich Software und Technologie-Güter, bei denen sich die Frage einer Einfuhr bzw. Ausfuhr über durchaus trickreiche Umwege stellt.

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  • Bereitstellungsverbot (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG)

    Nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG ist es strafbar, einem Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderzuhandeln, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (vgl. zum Begriff des Bereitstellens BT-Drucks. 17/11127 S. 27 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 23. April 2010 – AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 17).

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  • Einziehung beim gutgläubigen Dritten

    Dass einer Einziehung von Taterträgen bei einer juristischen Person gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht entgegensteht, dass deren Organwalter bei Erlangung des Vorteils gutgläubig waren, hat der Bundesgerichtshof (3 StR 474/19) bestätigt. Auch hier gilt hinsichtlich der Bestimmung des Wertes des Erlangten zu beachtende Abzugsverbot (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB).

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  • US-Regierung verbietet Verkauf von Hacking-Tools an autoritäre Regime

    Das US-Handelsministerium hat mit einer Verfügung angeordnet, dass der Verkauf von Hacker-Software und -Ausrüstung an autoritäre Regime verboten werden soll. Die Anordnung, die nach 90 Tagen in Kraft treten soll, verbietet die Ausfuhr, die Wiederausfuhr und den Transfer von „Cybersicherheitsgütern“ in Länder, die „Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder Massenvernichtungswaffen“ wie China und Russland haben, ohne dass eine Genehmigung des Bureau of Industry and Security (BIS) des Ministeriums vorliegt.

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  • Import aus China: Was ist zu beachten?

    Import aus China: Was ist zu beachten?

    Was ist zu beachten bei einem Import aus Asien, speziell China oder Vietnam – wo liegen Fallstricke beim Import von Waren aus China und aus dem asiatischen Raum? Interessant ist, dass Unternehmen mitunter recht blauäugig an den internationalen Handel herangehen.

    Dabei zeigt sich, dass man mitunter äußerst vorsichtig sein muss – in unserer Kanzlei wurden früher Mandanten, speziell Start-ups, betreut, die darauf angewiesen sind, Produkte aus dem asiatischen Raum und insbesondere China einzuführen, seien diese auf Wunsch der Mandanten gefertigt oder dort von der Stange geliefert.

    Hinweis: Wir sind in diesem Bereich heute nur noch bei strafrechtliche Compliance und im IT-Recht tätig, sehen Sie von Anfragen bei anderen aus Asien importierten Produkten bitte vollständig ab.

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