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Kategorie: Außenwirtschaftsstrafrecht

Das Außenwirtschaftsstrafrecht betrifft Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung sowie EU-Sanktionen und Exportkontrollen. Als Rechtsanwalt für Außenwirtschaftsrecht und Strafrecht in Aachen verteidigen wir Unternehmen und Verantwortliche bei Ermittlungen wegen verbotener Ausfuhren, Embargoverstößen, Sanktionsumgehung und Verstößen gegen das AWG.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Iran-Embargo-Verordnung

    Ein Verstoß gegen das Lieferverbot aus Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO liegt vor, wenn Waren in die Islamische Republik Iran verbracht werden.

    Das Tatbestandsmerkmal der Lieferung ist weit auszulegen und umfasst jede Form der Zurverfügungstellung, wobei es für die Tatbestandserfüllung darauf ankommt, dass die Ware entweder unmittelbar oder mittelbar an die vom Embargo betroffene Person oder zumindest an die Person oder Organisation gelangt, die die Ware im Iran zu verwenden beabsichtigt. Offen bleiben kann, ob es für die Tatbestandsverwirklichung bereits ausreichen kann, dass die Ware im Embargoland ankommt, wenn die iranischen Empfänger die Ware ohnehin erhalten haben.

    Soweit in der Literatur vertreten wird, unter das Merkmal der Lieferung seien nur solche Transporttätigkeiten zu subsumieren, die sich nicht als Ausfuhr darstellten bzw. die Ausfuhr als Spezialfall der Lieferung angesehen wird, ist dem mit dem BGH (3 StR 62/14) nicht zu folgen. Denn: Ausfuhrverbot und Lieferverbot unterscheiden sich nicht nur durch die Lieferwege, auf denen der Täter die Ware transferiert. Sanktionsgrund des Ausfuhrverbots ist die rechtswidrige Umgehung der Ausfuhrkontrolle. Die Ausfuhr ist daher bereits vollendet, sobald die Ware die Wirtschaftsgrenze der EU überschritten hat, unabhängig vom weiteren Schicksal der Lieferung. Für das Unrecht des Verstoßes gegen das Lieferverbot kommt es hingegen auf den Erfolg der Lieferung an.

  • Deutsche Spionagesoftware fürs Ausland: Strafbar?

    Deutsche Spionagesoftware fürs Ausland: Strafbar?

    Die Aufregung ist gross: Ein deutsches Unternehmen soll ägyptischen Sicherheitsbehörden eine „Spionagesoftware“ angeboten haben. Und natürlich ist gleich die Frage da: Ist das strafbar, wenn ein deutsches Unternehmen eine solche Software für ausländische Staaten erstellt?
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