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Kategorie: Wettbewerbsrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Abmahnung von Immobilienmaklern: Informationspflichten von Maklern – Typische Fehler bei der Gestaltung von Werbeanzeigen bei Immobilien-Vermittlung

    Es gehört zum Tagesgeschäft von Immobilien-Maklern, Werbeanzeigen zu schalten – zugleich handelt es sich um einen hart umkämpften Markt, so dass man nicht nur schnell gewillt ist, seine Anzeige ein wenig zu „frisieren“, sondern darüber hinaus auch genügend mitlesende Mitbewerber in den Startlöchern stehen, um Abzumahnen. Insoweit gehört die Abmahnung von Immobilienmaklern leider zum Tagesgeschäft.

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  • Werberecht: Zur Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung auf Webseiten

    Grundsätzlich sind Werbung und redaktionelle Inhalte auf Webseiten sauber zu trennen, hierbei sind insbesondere drei rechtliche Vorgaben zu bedenken:

    1. §6 TMG schreibt vor, dass kommerzielle Webseiten oder kommerzielle Teile von Webseiten klar als solche erkennbar sein müssen
    2. §58 I RfStV sieht vor, dass Werbung auf Webseiten deutlich als solche erkennbar sein muss und eindeutig von Inhalten getrennt sein muss
    3. §4 Nr.3 UWG definiert die verschleierung von Werbung als Wettbewerbsverstoß

    Wer Werbung nicht ordentlich kennzeichnet bzw. trennt, läuft zumindest nach Nr.3 Gefahr, abgemahnt zu werden – doch bleibt die Frage, wann Werbung und Inhalte nun genau „sauber getrennt“ sind. Das Kammergericht (5 W 10/12) hat sich mit der Frage beschäftigt und eine sehr interessante Einstellung vertreten: Die Trennung von Inhalten in der Mitte einer Seite und Werbung, platziert am Rand einer Webseite, ist derart verbreitet und üblich, dass bei stringenter Einhaltung dieser Aufteilung ein Text wie „Anzeige“ nicht mehr nötig ist. Dabei ist dieses Prinzip der Aufteilung derart allgemeingültig, dass selbst Kinder damit groß werden auch auf einer Webseite, die sich an Kinder wendet, hiervon keine Ausnahme zu machen ist. Gleichwohl bleibt der Rat, Werbung – also etwa Werbebanner – explizit als solche zu benennen um auf Nummer Sicher zu gehen.

  • OLG Oldenburg: Zur Vermeidung weiterer Abmahnungen muss auf erste Abmahnung hingewiesen werden

    Das OLG Oldenburg (6 U 247/11) hat anlässlich von Mehrfachabmahnungen im Wettbewerbsrecht festgestellt:

    Die Gefahr einer vielfachen Inanspruchnahme des Schuldners durch andere Wettbewerber liegt gerade darin begründet, dass der begangene Wettbewerbsverstoß, an dem der Schuldner festhält, durch das Medium Internet in der gesamten Bundesrepublik erkannt werden und Abmahnungen nach sich ziehen kann. Der Schuldner kann zahlreichen Inanspruchnahmen effektiv nur durch eine schnelle Reaktion begegnen, in dem er das zu Recht beanstandete Verhalten umgehend unterlässt und auf eine bereits erfolgte Abmahnung nebst ggfls. abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung an geeigneter Stelle hinweist. Solange der Gläubiger keine Kenntnis besitzt, kann er berechtigt eine Abmahnung aussprechen und die Kosten erstattet verlangen.

    Das heisst, wer Sorge vor Folgeabmahnungen hat, hat mit dem OLG Oldenburg nicht nur den betroffenen Rechtsverstoß umgehend zu beseitigen, sondern darüber hinaus öffentlich auf die erfolgte Abmahnung hinzuweisen…

  • Datenschutzverstöße & fehlende Datenschutzerklärung können als Wettbewerbsverstoss abgemahnt werden (Rechtslage vor DSGVO)

    Spätestens seit dem Streit um Facebook-Like-Buttons steht die Frage im Raum: Können Datenschutzverstöße die auf einer geschäftlichen Webseite begangen werden, wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden? Die Antwort hängt an der dahinter stehenden Frage, ob es sich bei Datenschutznormen um Marktverhaltensregeln handelt.

    Und während erste Gerichte sich noch uneins sind, wie mit Social-Media-Plugins umzugehen ist, scheinen die Fronten im Übrigen geklärt: Während die überwiegende Meinung dies früher ablehnte, sagen zunehmend Gericht etwas anderes – sowohl das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 9.5.2012 (6 U 38/11), das OLG Hamburg (3 U 26/12) mit Urteil vom 27.06.2013 und das Oberlandesgericht Köln (6 U 121/15) im Jahr 2016 sehen, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden können, sogar wenn schlicht eine Datenschutzerklärung auf der Webseite vergessen wurde.

    Hinweis: Beachten Sie, dass Datenschutzverstöße durch Verbraucherverbände seit dem 24.02.2016 ohnehin abgemahnt werden können! Im Übrigen betrifft dieser Artikel alleine die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der DSGVO!
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  • Widerrufsbelehrung: Überschrift „Für Verbraucher“ ist in Ordnung

    Regelmäßig wurden und werden Widerrufsbelehrungen in Online-Shops mit einer auf Verbraucher zugeschnittenen Einschränkung versehen. Besonders beliebt ist ein einleitender Satz wie „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“, der über der Widerrufsbelehrung platziert wird. Das mag problemlos erscheinen, war aber tatsächlich Gegenstand von Abmahnungen; Begründung: Der Satz lässt den Leser im Unklaren darüber, ob er selbst als Verbraucher anzusehen ist.

    Es gab viel Streit zu dieser Frage, nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof (I ZR 123/10) klar dazu geäußert und stellt fest, dass eine solche Überschrift problemlos möglich ist. Darüber hinaus bietet die Entscheidung Anhaltspunkte zur Frage, inwiefern Änderungen an der Widerrufsbelehrung möglich sind und woran man sich orientieren muss, wenn man Anpassungen vornehmen will.

    Update: Zur Gesetzlichkeitsfiktion des Muster-Widerrufsformulars siehe hier vom BGH!

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  • Aufkleber „Keine Werbung“ gilt nicht für Anzeigenblättchen!

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 158/11) hat bekräftigt, dass ein Aufkleber auf einem Briefkasten, der sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet („Keine Werbung“), nicht so zu verstehen ist, dass kostenlose Anzeigenblätter, die einen redaktionellen Teil enthalten, nicht eingeworfen werden dürfen.

    Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen. Der Betroffene hat dies vielmehr durch das Anbringen eines Aufklebers mit entsprechender Aussage klar zu stellen. Hier kommen laut Bundesgerichtshof Texte wie „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter“ oder „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten“ in Betracht. Letzterer Bandwurmsatz, den man ernsthaft auf seinem Briefkasten anbringen soll, mag dabei zugleich als satirisches Beispiel für die Lebensnähe von BGH-Richtern gelten.

    Zum Thema „Anzeigenblättchen“ auch bei uns:

  • Vorsicht rechtswidrig: Facebook erlaubt Fanseiten den Versand von Nachrichten

    Heise berichtet, dass Facebook es dortigen Seitenbetreibern nun ermöglicht, unmittelbar Nachrichten an „Freunde“ derjenigen zu schicken, die bei den Fanseiten auf „gefällt mir“ geklickt haben. Auch wenn Facebook das nun ermöglicht und „erlaubt“, heisst das aber noch lange nicht, dass es rechtlich auch zulässig ist!

    In Kürze: Werbemails sind an Verbraucher nur erlaubt, wenn diese ausdrücklich eingewilligt haben (§7 II Nr.3 UWG), an Gewerbetreibende wenn diese zumindest mutmaßlich eingewilligt haben (§7 II Nr.2 UWG). Was Facebook alles ermöglicht, spielt hierbei keine Rolle, zu fragen ist alleine: Einwilligung da, ja oder nein? Wer dagegen verstößt, sieht sich einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt, der teuer abgemahnt werden kann. Es kann daher nur dringend dazu geraten werden, nicht ohne entsprechende Einwilligung an Empfänger Nachrichten zu senden, sei es als Facebook-Seite auf Facebook selber, als Twitter-Direktnachricht oder systeminterne Nachricht auf XING. Das gewählte Medium spielt keine Rolle, die Regeln des UWG gelten grundsätzlich.

    Hinweis: Natürlich ist zu unterscheiden, ob man im Rahmen des UWG überhaupt handelt. Eine Nachricht eines Verbrauchers, der einfach nur Kontakt sucht, wird hier nicht erfasst sein. Gleichwohl wird die Frage, ob ein Handeln im geschäftsverkehr vorliegt, die an vielen Details hängt, von Laien erfahrungsgemäß nicht beantwortet werden können…

    Zum Thema bei uns:

  • Bundesgerichtshof zur Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht bei Änderung der rechtlichen Lage

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 73/09) hatte sich im Jahr 2009 mit der Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht beschäftigt, die durch einen Rechtsverstoss regelmässig begründet wird.

    Die Verwendung von unzulässigen Klauseln (etwa in AGB oder auch in der Widerrufsbelehrung) begründet grundsätzlich die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr zu beseitigen ist regelmäßig mit sehr hohen Anforderungen verbunden: So reichen grundsätzlich weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus! (ebenso u.a. BGH, VII ZR 7/92, XII ZR 159/98). Daher wird üblicherweise im Ergebnis entweder die Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung oder das Einkassieren einer einstweiligen Verfügung die Wiederholungsgefahr erst beseitigen.

    Aber es gibt auch Ausnahmen von diesem Grundsatz.
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  • Werberecht: In Werbeprospekten immer die Anschrift angeben!

    Nun hat auch das OLG Hamm mit Beschluss vom 13.10.2011 (I-4 W 84/11) festgestellt, dass in Werbeprospekten immer die vollständige Anschrift, Rechtsform und Firmierung genannt werden muss. Dies gilt auch für Partner, deren Leistungen mitbeworben werden. Die bisherigen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen stellen dabei auf den §5a III UWG ab, zu denken ist jedenfalls bei Dienstleistungen auch an die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (dazu unsere Webseite).

    Die Entscheidung ist soweit nichts neues, schon früher wurde das von verschiedenen Gerichten, etwa LG Dortmund (10 O 92/11), LG Mönchengladbach (8 O 50/11) und OLG München (6 U 3517/10, hier besprochen), entschieden. Ausreichend ist es letztlich auch nicht, auf evt. vorhandene Filialen hinzuweisen, es muss der Firmensitz benannt werden (OLG Brandenburg, 6 W 72/12; OLG Hamm, 4 U 168/11; OLG Saarbrücken, 1 U 41/12-13).

    Dazu auch bei uns: Impressumspflicht in gedruckten Werbeanzeigen

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  • AGB und Widerrufsbelehrung auf eBay: 3 Abmahnklassiker beim Landgericht Bonn

    In einer hier vorgelegten Sache wurde ich auf eine Entscheidung des Landgerichts Bonn (1 O 21/12) aufmerksam, die inhaltlich zwar nichts neues aufwies, aber noch einmal einige Klassiker rund um die Themen AGB und Widerrufsbelehrung behandelt, die einfach nicht auszumerzen sind:

    1. Wenn in einer Widerrufsbelehrung immer noch von der „BGB-InfoV“ die rede ist, kann das abgemahnt werden.
    2. Der Satz alleine „Bei Gebrauchten Sachen verkürzt sich die Gewährleistungsfrist beim Verbraucherkauf auf 12 Monate“ ist ebenfalls abmahnfähig.
    3. Wer in der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen möchte, dass Verbraucher bei einem Warenwert bis zu 40 Euro die Rücksendekosten zu tragen haben, der muss das auch in den AGB vereinbaren.

    Soweit sollte das für erfahrene Verkäufer nichts neues sein, jedenfalls die Themenbereiche sollte man mal gehört haben. Hinsichtlich der Nr.2 kann ich nur darauf verweisen, den §475 II BGB in Ruhe und Wort für Wort zu lesen, um zu erkennen, warum dieser Satz vor keine Gericht Bestand haben wird: Dort steht nämlich nur, dass alleine hinsichtlich der in §437 BGB bestimmte Rechte eine Verkürzung der Verjährungsfrist möglich ist. Zur Nr.3 muss das Stichwort „doppelte 40 Euro Klausel“ sofort fallen, das Thema hatte ich hier kurz angesprochen, wobei dies inzwischen gängige OLG-Rechtsprechung ist (Ausnahme: OLG München, siehe hier).

    Fazit: Es hilft nichts – spätestens wer professionell verkauft, jedenfalls auf eBay, der muss sich zwingend rechtliche Beratung holen. Das mag am Anfang teuer sein, aber es ist ebenso blauäugig, wie eine „Milchmädchenrechnung“, ernsthaft zu glauben, man fährt günstiger mit zusammengewürfelten AGB und der blanken Hoffnung, dass kein Konkurrent das abmahnen wird. Wer immer noch nicht verstanden hat, dass zumindest auf eBay systematisch nach Rechtsverstößen in AGB und der Widerrufsbelehrung durch Konkurrenten gesucht wird, der hat erst recht enormen Beratungsbedarf. 

  • Fakten: Datenweitergabe im Rahmen des Bundesmeldegesetzes

    Datenschutz funktioniert hierzulande inzwischen nur noch auf zwei Ebenen: Entweder es wird an Fronten gekämpft, die zwar rechtlich korrekt, für den Alltag der Menschen bedeutungslos sind (man denke nur an das erfolgreiche Bemühen, Google-Analytics & Co. zu regulieren) – oder man regt sich ahnungslos über Themen auf, produziert einen „Hype“, um über etwas zu diskutieren, was auch rechtlich vollkommen falsch ist. Zu letzterem gehört wahrscheinlich auch die aktuelle Welle in Sachen „Bundesmeldegesetz“ (u.a. hier als PDF – dies ist der ursprüngliche Entwurf vom November 2011, ich habe des Weiteren die Überarbeitung des §44 berücksichtigt. Ich gehe im Folgenden nur die rechtliche Lage auf Grund des Gesetzes durch, eine Bewertung des Gesetzgebungsvorgangs nehme ich nicht vor.)

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  • Grundpreisangabe: Fehlende Grundpreisangabe ist immer spürbare Beeinträchtigung

    Das OLG Hamm (4 U 70/11) hat festgestellt, dass auch scheinbar nicht so gravierende Fehler bei der Grundpreisangabe entsprechend der Preisangabenverordnung die Interessen der Verbraucher auch spürbar beeinträchtigen können, es sogar zwangsläufig tun. Im vorliegenden Fall ging es um den Verkauf eines Gleitmittels, das bei einem Umfang von 200 Millilitern lediglich mit dem Endpreis von 8,95 € beworben wurde. Die Angabe des Grundpreises fehlte gänzlich.

    Das OLG Hamm hatte zwar früher schon die spürbare Beeinträchtigung verneint, wenn sich der Grundpreis durch eine einfache Rechenoperation, wie sie auch das Teilen durch zwei in diesem Fall darstellen würde, ermitteln ließe. Das gilt mit dem OLG Hamm aber nur, wenn überhaupt ein Grundpreis angegeben wurde! Wenn gar kein Grundpreis angegeben wird, soll man sich auf diese Rechtsprechung nicht berufen können.

  • Werberecht: OLG Köln zur Zulässigkeit von Fußnoten in Werbeanzeigen

    Inzwischen kommt kaum eine Werbeanzeige ohne sie aus: Die unvermeidlichen Fußnoten oder auch „Sternchenhinweise“. Getreu dem Motto: In großer Schrift möglichst viel versprechen und dann in kleiner Schrift wieder einschränken. Grundsätzlich sind solche Sternchenhinweise durchaus zulässig – immer wieder wird aber im konkreten Fall gestritten, was genau geht. Das OLG Köln (6 U 238/11) hat sich nun auch zu der Frage geäußert.

    Grundsätzlich zulässig
    Der Bundesgerichtshof (I ZR 149/07) hat schon 2009 entschieden, dass ein klar und eindeutig zugeordneter „Sternchenhinweis“, der lesbar ist, grundsätzlich zulässig ist.

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  • Grundpreis: Gratis-Zugaben sind einzurechnen!

    Anders als noch das Landgericht Köln (84 O 91/11, hier kurz vorgestellt) ist das OLG Köln (6 U 174/11) der Auffassung, dass bei der Berechnung des Grundpreises Gratis-Zugaben zu berücksichtigen sind.

    Das heisst: Wenn man 6 Flaschen eines Getränks anbietet und zwei als Gratiszulage beigibt, muss die Füllmenge von 8 Flaschen als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Sowohl das Landgericht als auch die klagende Verbraucherzentrale sahen das ursprünglich anders – das OLG aber widersprach dem, da die Funktion des Grundpreises alleine darin liegt, dem Verbraucher den Preisvergleich von Produkten zu ermöglichen:

    Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.

  • Werberecht: Slogan „Bester Preis der Stadt“ zulässig!

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 173/11) hat klar gestellt, dass der Slogan „Bester Preis der Stadt“ in einer Anzeige auch zulässig sein kann, wenn es tatsächlich ein günstigeres Angebot gibt: Es kommt darauf an, wann die Anzeige geschaltet wurde:

    Die beanstandete Aussage „Bester Preis der Stadt“ versteht der Verkehr im Zusammenhang mit der Garantie so, dass das fragliche Gerät nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige in der Stadt Freiburg nicht günstiger angeboten wurde. Die von einer solchen Anzeige angesprochenen Verkehrskreise erkennen aber auch, dass der Werbende keine Aussage darüber ma- chen kann, ob der herausgestellte Sonderangebotspreis auch in der Zeit nach Erscheinen der Anzeige der „beste Preis der Stadt“ sein wird.

    Sprich: Wer mit einem solchen Slogan werben möchte, bewegt sich weiterhin auf dünnem Eis, denn er muss zumindest im Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige auch wirklich den günstigsten Preis anbieten – es kann aber nicht verlangt werden, jederzeit, auch nach Schaltung der Anzeige, dem Slogan gerecht zu werden. Gleichwohl sollte bei der Verwendung solcher Slogans mit Vorsicht gehandelt werden.