Das Landgericht Lüneburg (4 S 44/11) hat – wenig überraschend und vollkommen korrekt – festgestellt, dass auch die Deutsche Post einen schriftlichen „Widerspruch“ hinsichtlich ihrer Werbesendung „Einkauf aktuell“ zu beachten hat. Die bekannte Beilage erreicht wohl die meisten Menschen in Deutschland Samstags, gebracht vom Briefträger. Ein Betroffener schrieb der Post, die Sendung solle ihm nicht mehr zugestellt werden, die Post antwortete, er solle dann bitte einen entsprechenden Aufkleber an seinem Briefkasten anbringen. Das sah der Betroffene nicht ein und bekam Recht.
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Kategorie: Wettbewerbsrecht
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Keine Lust auf „Einkauf aktuell“: Keine Sonderregeln für die Deutsche Post
OLG Köln zum Gerichtsstand bei der negativen Feststellungsklage: Umgekehrtes Rubrum der Leistungsklage!
Üblicherweise ist die Klage am Wohnort bzw Geschäftssitz des Beklagten zu erheben – das bedeutet Fahrtkosten und Aufwand für Betroffene. Gerade Privatpersonen scheuen hier das Prozesskostenrisiko. Das Amtsgericht Uelzen (13 C 5024/10) erkannte, unter Berufung auf das OLG Köln (zu finden in GRUR 1978, S. 656), dass bei negativen Feststellungsklagen auch das Gericht zuständig sein kann, das im Falle umgekehrten Rubrums zuständig wäre:
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 29 c ZPO. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts daraus, dass bei negativen Feststellungsklagen dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, das für eine Klage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (OLG Köln GRUR 1978, 658).
Dabei handelt es sich um das Gericht, das zuständig wäre, wenn die Beklagte gegen die Klägerin die hier in Rede stehende Forderung geltend machen würde. Dann wäre das Amtsgericht Uelzen ebenfalls zuständig, so dass für die negative Feststellungsklage die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist.
Sprich: Zuständig ist auch das Gericht am Wohnort des Klägers bei einer negativen Feststellungsklage. Für Betroffene, die sich wehren wollen, ist dies eine erhebliche Erleichterung zur Durchsetzung der eigenen Rechte.
Das OLG Köln (6 U 179/77, „Immer jünger“, zu finden in GRUR 1978, 658) hat bereits 1978 festgestellt, dass die negative Feststellungsklage (auch) bei dem Gericht anhängig gemacht werden kann, das bei umgekehrtem Rubrum der fiktiven Leistungsklage zuständig wäre. Die Entscheidung wird inzwischen von mehreren Gerichten zitiert, um diesen Grundsatz zur Anwendung zu bringen. Im folgenden Auszüge aus den Gründen der Entscheidung des OLG Köln.
(mehr …)Suchmaschinenrecht: Google haftet nicht für angezeigte Ergebnisse
Nun auch im Wettbewerbsrecht: Das OLG München (29 U 1747/11) hat bestätigt, dass Google nicht für Suchmaschinenergebnisse als Täter einzustehen hat – und hat damit eine einstweilige Verfügung des LG München I (4HK O 14409/09) aufgehoben. Das OLG München nimmt zur Begründung ausdrücklich auf das OLG Hamburg (3 U 67/11) Bezug. Demzufolge scheidet eine Täterschaft von Google für durch angezeigte Suchergebnisse erfolgte Wettbewerbsrechtsverletzungen aus, denn
die Antragsgegnerin (Anmerkung: Google) macht in einem vollständig automatisierten Verfahren lediglich fremde Inhalte im Internet auffindbar und fasst diese fremden Inhalte wiederum vollständig automatisiert als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, […], Tz. 136). Die Antragsgegnerin macht sich durch die Generierung und Anzeige der Suchergebnisse diese fremden Inhalte nicht zu eigen. Für den verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsnutzer der Suchmaschine der Antragsgegnerin ist bereits aufgrund des maschinellen Charakters des in Anspruch genommenen Dienstes, der sich auch in dem hierfür geläufigen Begriff der „Suchmaschine“ eindeutig widerspiegelt, klar, dass sich hier nicht die Antragsgegnerin – etwa in Form einer eigenen redaktionellen Bearbeitung fremder Inhalte – selbst äußert, sondern lediglich fremde Inhalte wiedergegeben werden. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Antragsgegnerin ausdrücklich, etwa durch einen entsprechenden Hinweis, inhaltlich von den angezeigten Suchergebniseinträgen distanziert, um ein Zueigenmachen der fremden Inhalte auszuschließen. Denn für den verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsnutzer der Suchmaschine der Antragsgegnerin ist es schon angesichts der riesigen Menge der von der Suchmaschine durchsuchten Daten, welche sich ständig ändern und deren Umfang in hohem Tempo täglich immer weiter anwächst und welche inhaltlich nicht zur Disposition der Suchmaschine stehen, ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die fremden Inhalte auf ihre Zulässigkeit oder Richtigkeit untersucht und damit Anlass haben könnte, sich diese fremden Inhalte zu eigen zu machen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, […], Tz. 136). Die Distanzierung der Antragsgegnerin von der fremden Äußerung über die Antragstellerin ergibt sich mithin vorliegend bereits aus der äußeren Form der Verbreitung im Rahmen von Suchergebnissen (OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, […], Tz. 135).
Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Der Streitwert bei Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist immer wieder Gegenstand von Streit – schließlich hängt hier die nicht unbedeutende Frage der gegnerischen Anwaltskosten mit dran. Dabei ist zunehmend festzustellen, dass jedenfalls bei Abmahnungen durch Mitbewerber die OLG-Rechtsprechung zu relativ kleinen Streitwerten neigt, die sich um die 5.000 Euro bewegen (dazu z.B. OLG Karlsruhe, 4 W 19/10, hier vorgestellt – ebenso OLG Hamburg, 3 W 189/07 und OLG Celle, 13 W 112/07, die ebenfalls von 5.000 Euro ausgehen). Das OLG Naumburg (10 W 37/07) sah im einstweiligen Verfügungsverfahren 2.500 Euro pro Fehler in der Widerrufsbelehrung als angemessen an. Da das einstweilige Verfügungsverfahren regelmäßig mit der Hälfte der Hauptsache angesetzt wird, darf man hier wohl von 5.000 Euro in der Hauptsache ausgehen. Anders das OLG Brandenburg (6 W 183/08), das schon im Eilverfahren 4.000 Euro ansetzt.
Das OLG Frankfurt a.M. (6 W 70/11) hat nunmehr geäußert, dass das hinsichtlich von Mitbewerbern zwar zutreffend sei, aber bei Verbraucherschutzverbänden keine Anwendung finden soll. Da diese ein „allgemeines Interesse“ vertreten, sei hier ein höherer Streitwert durchaus angemessen. Jedenfalls 15.000 Euro erschienen dem OLG Frankfurt a.M. keineswegs zu hoch in diesem Fall.
Zu den Landgerichten: Das LG Köln (28 O 304/05) wollte pauschal 2.000 Euro pro Fehler in der Belehrung ansetzen. Beim LG Düsseldorf (12 O 6/04) sieht man 3.000 Euro als angemessen.
Hinweis: Die Rechtsprechung zu dem Thema ist zunehmend diffus und wird für viele Shop-Betreiber schwer nachvollziehbar sein. Das OLG Hamm (4 W 19/07) etwa äusserte hinsichtlich der Problematik in einem konkreten Fall:
Bei der Bemessung des Beschwerdewerts ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Verstoß um eine grundsätzlich als durchschnittlich zu bewertende Verletzungshandlung handelt, die vom Senat regelmäßig in der Größenordnung von 30.000,- € bemessen wird, wobei wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Umstandes, dass es hierbei wiederum nur um einen von mehreren Verstößen in einem größeren Gesamtkomplex von beanstandeten Verstößen geht, in der Gesamtbetrachtung eine Bemessung in Höhe von 10.000,- € sach- und interessengerecht erscheint.
Man sieht: Grundsätzlich wären es wohl 30.000 Euro, die aber abgemildert werden auf 10.000 Euro. Ebenso 10.000 Euro übrigens das OLG Schleswig, 6 W 9/08. Der einzige echte Ausreißer ist hier das OLG Düsseldorf, das jedenfalls früher von einem Streitwert unter 1.000 Euro ausging (dazu nur OLG Düsseldorf, I-20 W 15/07).
Im Fazit sollte man davon ausgehen, dass derzeit jedenfalls eine Bemessung von 5.000 Euro insgesamt keinen durchgreifenden Bedenken begegnen wird!
OLG Hamm zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen
Das OLG Hamm (I-4 U 9/11) hat sich mit der Rechtsmissbräuchlichkeit gesammelter Abmahnungen beschäftigt. Dabei ging es darum, dass ein Händler (hier: Handel mit Spielzeug) mehrere andere Händler abmahnen ließ. Wie so oft, bot der „Abmahner“ aber genug eigene Angriffsfläche – nun lief es so, dass die „Abgemahnten“ allesamt zum gleichen Rechtsanwalt gingen, der koordiniert gleich mehrere Abmahnungen gegen den ursprünglichen Abmahner ausgesprochen hat. Dieser sah eine „konsternierte Racheaktion“ und im Ergebnis einen Rechtsmissbrauch. Das OLG hat diese Einschätzung geteilt.
(mehr …)Werberecht: Einwilligung für Werbe-SMS von engem Familienmitglied nicht ausreichend
Das OLG Köln (6 W 99/11) hat sich mit einer Werbe-SMS zu beschäftigen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners an dessen Tochter geschickt wurde. Das OLG stellt klar – entgegen der Vorinstanz, LG Köln, 31 O 212/11 – dass eine Einwilligung des Anschlussinhabers notwendig ist und auch nicht durch die von nahen Angehörigen ersetzt werden kann:
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in seiner geltenden Fassung setzt zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung durch unerwünschte Werbe-SMS […] eine nicht nur mutmaßliche, sondern ausdrückliche vorherige Einwilligung des Adressaten voraus. Als Adressat wird regelmäßig der Anschlussinhaber anzusehen sein.
[…]Nicht ausreichend ist jedenfalls die Einverständniserklärung eines an sich nicht zur Verfügung über den Mobiltelefonanschluss befugten Dritten (wozu auch die Eltern des Anschlussinhabers gehören können), der lediglich damit rechnet, dass der Anschlussinhaber die Zusendung einer für diesen Dritten bestimmten SMS hinnehmen und nicht als unzumutbare Belästigung empfinden wird – und zwar auch dann nicht, wenn diese Annahme der Sache nach zutrifft […]
Widerrufsbelehrung: Hinweis auf BGB-InfoV wettbewerbswidrig und keine Bagatelle
Zugegeben, es ist zunehmend schwierig den Überblick bei der notwendigen, abzugebenden Widerrufsbelehrung zu behalten (ein Grund mehr, sich beraten zu lassen). Dennoch ist es zwingend, das Thema nicht schleifen zu lassen. Nunmehr hat das OLG Hamm (I-4 U 99/11) klar gestellt, dass eine „im Kern richtige“ Widerrufsbelehrung, die schlichtweg auf die falschen Normen verweist (hier: Anstelle auf das EGBGB wurde auf die früher richtige BGB-InfoV verwiesen) nicht nur ein Wettbewerbsverstoss ist, sondern auch keine Bagatelle, also wirksam abgemahnt werden kann.
Wieder einmal wird damit deutlich, dass auch scheinbar „kleine“ Verletzungen der rechtlichen Vorgaben nicht vorschnell als wettbewerbsrechtliche Bagatelle bewertet werden dürfen. Vielmehr sind gerade diese „Kleinigkeiten“, die man schnell übersehen kann, der Grund sich ordentlich um notwendige Pflichten wie die Widerrufsbelehrung zu kümmern.
Werberecht: Auch Pressemitteilungen sind Werbung
Pressemitteilung als Werbung: Das Landgericht Düsseldorf (12 O 329/11) hat sich mit der Übernahme von Pressemitteilungen auf eine – redaktionell gepflegte – Webseite beschäftigt und festgestellt, dass auch die Übernahme solcher Pressemitteilungen – und sei es nur als „Anleser“ – als Werbung angesehen werden kann. Unbeachtlich ist, ob für die Übernahme der Pressemitteilung ein Entgelt gezahlt wurde.
Die Frage ist spätestens dann relevant, wenn man daran denkt, dass Werbung nicht als „getarnte redaktionelle Werbung“ dargeboten werden darf. Das heißt, z.B. in einem Magazin, Wochenblättchen (derartige Blättchen genießen aber gewisse Privilegien, dazu hier) oder redaktionell gestaltetem Webportal muss Werbung eindeutig bezeichnet werden. Wer also Pressemitteilungen als redaktionellen Beitrag übernimmt, die eindeutig als Werbung zu klassifizieren sind, verstößt gegen das Trennungsgebot und kann abgemahnt werden.
Zum Thema auch:
(mehr …)Werberecht: Vorsicht bei Produktinformationen und Vergleichswerten zu Lampen
Inzwischen sind in Baumärkten und bei Elektrohändlern nur noch so genannte „Energiesparlampen“ als Glühlampen erhältlich. Nachdem über Jahrzehnte hinweg „normale Glühlampen“ mit speziellen Wattzahlen erhältlich waren (im Haushalt vor allem „40 Watt“ und „60 Watt“), ist es verständlich, dass man vor allem gegenüber Verbrauchern mit Vergleichswerten wirbt, also z.B. mit „Energiesparlampen“ bei X Watt, wobei dahinter dann vermerkt ist „entspricht Y Watt bei herkömmlichen Glühlampen“.
Aber Vorsicht: Hier gibt es einen Fallstrick! Und der wird bereits abgemahnt.
(mehr …)Werberecht: Wenn sich Restaurants zu sehr gleichen
Nachahmung der Gestaltung eines Restaurants: In der Gastronomie muss mitunter um jeden Kunden gekämpft werden, dabei sind „Anlehnungen“ an bekannte Bewerber keinesfalls selten. Man denke nur an einen Imbiss, der sich mit einem „Mc“ schmückt oder so gerne „McNuggets“ anbieten würde, die jedoch u.a. unter der Nummer 1191140 schon längst als Wortmarke gesichert sind. Neben den üblichen Problemfällen, gerade im Bereich von Namensähnlichkeiten, ist aber auch das konkrete „Aussehen“ einer Gaststätte mitunter geschützt.
Hintergrund ist §4 Nr.9 UWG, der unter Umständen verbietet, „Waren oder Dienstleistungen“ anzubieten, „die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind“. Nun ist das optische Erscheinungsbild eines Lokals weder unmittelbare Ware noch Dienstleistung, aber diese Norm ist möglichst weit zu fassen, notfalls gar analog auf Sachverhalte anzuwenden (Köhler/Bornkamm, §4, Rn.9.21). Wie weit das geht, hat nun das Landgericht Münster (021 O 36/10) bestätigt.
Hinweis: Das gesamte Konzept eines gastronomischen Betriebes kann geschützt sein!
(mehr …)Werberecht: Novum – Keine Werbung mit (abwegigen) Meinungen mehr?
Eine bisher nicht beachtete Entscheidung des OLG Hamm (I-4 U 41/11) dürfte nicht nur Rechtsanwälte aufhorchen lassen: Das OLG Hamm hatte sich mit der Werbung eines Rechtsanwalts zu beschäftigen, der abgemahnt wurde, nachdem er diverse Online-Shops angeschrieben hat um dort auf sich aufmerksam zu machen. In dem Anschreiben vertrat er u.a. die Ansicht, Artikel 246 § 3 EGBGB würde gegen europäisches Recht verstoßen und es bestünde die Gefahr, dass man abgemahnt wird, obwohl man seine Verbraucherbelehrungen im Einklang mit Artikel 246 § 3 EGBGB verfasst hat.
Ein anderer Rechtsanwalt mahnt daraufhin ab – und bekam vom OLG Hamm Recht.
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Wettbewerbsrecht: Testkauf ist grundsätzlich rechtlich zulässig
Wer am Wettbewerb teilnimmt muss Testkäufe grundsätzlich hinnehmen – dies hat der BGH (I ZR 215/08) schon öfters Klargestellt. So hat er sich zur grundsätzlichen Zulässigkeit von „Testkäufen“ durch Mitbewerber etwa wie folgt geäußert:
„Testkäufe sind grundsätzlich zulässig. Sie können allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände ihrerseits lauterkeitsrechtlich bedenklich sein – so etwa, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen bereits begangenen oder bevorstehenden Wettbewerbsverstoß fehlen und mit ihnen lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber „hereinzulegen“, um ihn mit einem Wettbewerbsprozess überziehen zu können“ (siehe dazu schon früher: BGH, I ZR 204/96)
Diese letzte Aspekt ist von Bedeutung: Unzulässig sind Testkäufe mit dem Bundesgerichtshof immer dann, wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber „hereinzulegen“, um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können. Das kann beim Einsatz verwerflicher Mittel oder bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung in Betracht kommen (so insbesondere BGH, X ZR 41/90 und I ZR 60/16).
Werberecht: Wettbewerbszentrale aktiv in Sachen Gutscheinwerbung
Die Wettbewerbszentrale hat nach eigener Aussage mehrere Anbieter von Gutscheinen (die u.a. auf Plattformen wie Groupon.de zurückgegriffen haben) abgemahnt. Vor allem traf es wohl Ärzte, Zahnärzte, Hotels und Fahrschulen wegen folgender Gründe:
- Hinsichtlich der gewährten Rabatte müssen Ärzte und Zahnärzte daran denken, dass berufsspezifische Preisregeln gelten, gegen die mitunter verstoßen wird, wenn man einen (exorbitant hohen) Rabatt in dieser Form anbietet. Weiterhin sollten Zahnärzte aufpassen, keine Gutscheine für Leistungen anzubieten, die sie gar nicht ausführen dürfen, etwa Faltenunterspritzungen (dazu hier).
- Bei den Fahrschulgutscheinen besteht das Problem, dass nach §19 Fahrlehrergesetz (unbestimmte) Vorgaben zur Angabe von Preisen bei Werbeanzeigen gemacht werden. Schon vor jahren hat diesbezüglich z.B. das LG Stade (8 O 171/06) festgestellt, dass eine pauschale Werbung mit „15% Rabatt“ dem Erfordernis der „Preisklarheit“ und „umfassenden Preisangabe“ entsprechend dem Fahrlehrergesetz nicht gerecht wird. Die Preise für das gesamte Angebot müssen vielmehr immer nachvollziehbar sein, auch auf Gutscheinen. An dieser Stelle sollten Fahrschulen weiterhin beachten, dass so genannte „Probefahrstunden“ auch problematisch sind (so etwa Bayrischer VGH, 11 ZB 09.3237) und Werbung damit zu erfolgreichen Abmahnungen führen kann (beispielhaft dazu LG Osnabrück, 15 O 15/07).
- Hinsichtlich der Hotelgutscheine gab es nichts besonderes, sondern den üblichen Nepp: Dem Gutschein war etwa nicht zu entnehmen, dass er Einschränkungen unterlag, also z.B. nur für bestimmte Zimmer halt.
- Und natürlich wurde bei vielen Gutscheinen rechtswidrig versucht, die gesetzliche Verjährung mit Regelungen in der Art „Verfällt nach 2 Jahr“ zu umgehen – dass das so nicht funktioniert und wie die rechtliche Lage genau aussieht, habe ich hier bereits erklärt.
Speziell für Ärzte wird die Thematik immer problematischer: Einerseits hat das BVerfG festgestellt, dass diese auch vom freien Wettbewerb profitieren können (dazu hier die grundlegende Entscheidung, Auswirkungen dazu dann im „Ärztehaus“-Urteil) – andererseits gelten weiterhin einige Einschränkungen. Das jetzige Vorgehen der Wettbewerbszentrale sollte insofern nur unterstreichen, wie problematisch und teuer Werbemaßnahmen jedenfalls im Internet werden können, wo sie jederzeit aufzufinden sind. Daher kann nur nochmals eindringlich geraten werden, vor Werbemaßnahmen im Internet – gleich wie vermeintlich klein die Maßnahme ist – zwingend juristischen Rat einzuholen.
Nur regelmäßige Versandkosten bei Rücksendung nach Widerruf
Das OLG Berlin-Brandenburg (6 U 80/10) hat erklärt, dass bei einer vertraglichen Vereinbarung entsprechend dem Wortlaut des §357 II BGB die regelmäßigen Rücksendekosten nach einem Widerruf dem Kunden auferlegt werden können. Im Umkehrschluss bedeutet das aber eben auch, dass keine anderen als die regelmäßigen Kosten auferlegt werden können. Und wenn ein Händler nur schreibt, dass der Kunde die „Rücksendekosten“ zu tragen habe, reicht das nicht aus.
Professionelles IT-Vertragsrecht
Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.
Nun zeigt der Blick in die Muster-Widerrufsbelehrung, dass dort gerade nicht von regelmäßgen Versandkosten die Rede ist – das hilft aber nicht, denn: Inzwischen scheint festzustehen, dass zur Abwälzung der Rücksendekosten (bei einem Warenwert bis 40 Euro entsprechend §357 II S.3 BGB) zwei Maßnahmen ergriffen werden müssen:
- In der Widerrufsbelehrung muss darauf hingewiesen werden, entsprechend dem Muster ist dabei die Rede von „Versandkosten“ ausreichend
- Gleichzeitig muss aber in den AGB eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, da eine Widerrufsbelehrung alleine noch nicht zur Abwälzung ausreicht. (So genannte „doppelte 40-Euro Klausel, aufgestellt von den OLG Hamburg, 5 W 10/10; Hamm, 4 U 180/09; Koblenz, 9 U 1283/09; Stuttgart, 2 U 51/09). Bei dieser in den AGB getroffenen vertraglichen Vereinbarung, der eigentlichen Abwälzung der Kosten, ist die Vorgabe des §357 II S.3 BGB zu beachten – hier muss dann die Rede von „regelmäßigen Versandkosten“ sein.
Es zeigt sich wieder einmal: Es kann auf einzelne, unscheinbare Wörter ankommen, bei der Unterscheidung, ob ein geschäftliches Vorgehen abmahnfähig ist oder nicht.
Dazu auch:

OLG Köln zum Lohnanspruch aus Schleichwerbungs-Vertrag
Schleichwerbung ist fester (unschöner) Bestandteil des Internet-Alltags, speziell rund um sogenannte Influencer. Das OLG Köln (19 U 3/10) hat sich im Juli letzten Jahres mit einem „Schleichwerbungs-Vertrag“ beschäftigt. Solche Verträge sind nichts Besonderes, es geht u.a. darum, dass jemand gegen Geld verspricht, in Foren und Blogs für seinen Vertragspartner Links zu dessen Angeboten zu platzieren.
Das Problem ist nun, dass solche Aktionen zum einen in Foren nicht gut ankommen und zum anderen auch leicht (automatisiert) zu entdecken sind. Dies ganz besonders, wenn man eigens neue Accounts anlegt, um Werbepostings zu platzieren. Gute Forensoftware bietet Foren-Rankings an, die gerade bei neueren Accounts gesonderte Kontrollvorrichtungen platziert. Hinzu kommt, dass vor allem etablierte Accounts zu Feedback und Beachtung führen.
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