Kategorie: Wettbewerbsrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Abmahnung & Facebook-Impressum: Nun Abmahnung wegen gewerblichem Facebook-Accounts! (Update)

    Nun, es hat was: Erneut trudelt bei mir eine Abmahnung ein wegen angeblich verletzter Kennzeichenpflichten auf Facebook, diesmal aber gibt es eine Änderung: Es wird nicht bemängelt, dass gar kein Impressum vorhanden ist, sondern vielmehr, dass ein Account (also keine Facebook-Seite) durch eine Firma angelegt wurde, wobei der Account keinen Hinweis darauf enthält, dass der Account als Gewerbetreibender geführt wird. Dass generell ein Impressum vermisst wird, wird nur in einem Nebensatz erwähnt.

    Es mag auf den ersten Blick alles etwas befremdlich wirken: Das Schreiben des Rechtsanwalts Zarembski ist für meinen Geschmack etwas kurz gehalten, aber um ersten nachfragen zu begegnen – diesen Rechtsanwalt gibt es tatsächlich, die Abmahnung ist ernst zu nehmen. Dass namens einer Limited (bspartners Ltd. aus Gelsenkirchen mit Postfachanschrift) abgemahnt wird rundet den Gesamteindruck ab. Hierbei geht es grob gefasst übrigens um ein Unternehmen im Bereich Heizung&Solaranlagen, somit werden nur Konkurrenten in diesem Bereich mit Abmahnungen rechnen müssen und nicht jeder der eine entsprechende Facebook-Seite betreibt. Update: Nach aktuellen Informationen ist das benannte Unternehmen wohl sehr umfangreich aktiv, scheinbar auch im Bereich IT (?), siehe hier. Damit ist abzuwarten, ob es zukünftig zu erheblichen weiteren Abmahnungszahlen in diesem Bereich kommt.

    Die Unterlassungserklärung sollte m.E. so unter keinen Umständen unterschrieben werden, da der zu unterlassende Verstoss meines Erachtens viel zu unkonkret gehalten ist, wenn man dort u.a. liest:

    … es zu unterlassen … im geschäftlichen Verkehr / in Medien Werbeanzeigen für Infrarotheizungen ohne ein vollständiges Impressum zu veröffentlichen.

    Fazit: Wer eine Abmahnung in dem Bereich erhält, muss sich beraten lassen. Jedenfalls zeigen die letzten Wochen, dass es sich zum neuen „Sport“ entwickelt zu haben scheint, auf Facebook Abmahnungen wegen (vermeintlichen) Impressumsverstößen auszusprechen. Dabei werden immer weitere Kreise gezogen, nach Facebook-Seiten sind nun auch gewerbliche Facebook-Accounts betroffen. Daher nochmals der Rat: Kümmern Sie sich um Ihr Impressum, nicht nur auf Facebook!

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

  • Datenschutz & Werberecht: Kein Datensammeln durch Gewinnspiel beim 15Jährigen?

    Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 85/12) hatte sich mit einer Krankenkasse zu beschäftigen, die im Rahmen eines Gewinnspiels mittels Postkarte von Jugendlichen ab 15 Jahren (ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten) deren Daten abfragen wollte. Dies wurde der Krankenkasse untersagt, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit der Jugendlichen ausnutzen würde (§4 Nr.2 UWG).
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  • Werberecht: Werbung für Produkte mit „CE-geprüft“ ist irreführend!

    Werberecht: Werbung für Produkte mit „CE-geprüft“ ist irreführend!

    Inzwischen mehren sich die gerichtlichen Entscheidungen zum Thema: Die Werbung damit, dass ein Produkt „CE-geprüft“ sei, ist eine irreführende Werbung und kann abgemahnt werden. Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 24/11) bringt es insofern gut auf den Punkt, wenn man dort feststellt, eine solche Werbung

    ist irreführend (§ 5 UWG), weil die Angabe „CE-geprüft“ – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten – bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Anh. zu § 3 III, Rdz. 2.2). Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist auch geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.

    In diesem Sinne entschieden auch schon das Landgericht Stendal (31 O 50/08), Landgericht Darmstadt (15 O 327/09) und das Landgericht Münster (025 O 65/10). Daher ist dringend anzuraten, Werbung entsprechend zu gestalten und die mit dem CE-Kennzeichen einhergehende Konformitätserklärung nicht als mehr zu erklären.

    Beratung zum CE-Kennzeichen

    Das CE-Kennzeichen spielt für KI sowie Anlagen-/Maschinenbau eine spürbare Rolle. Wir bieten Beratung rund um den Umgang mit der Konformitätserklärung für technische Systeme.

  • Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Verwendung von „Praxisgemeinschaft“

    Mir liegt eine Abmahnung vor, die eine spezielle Nische betrifft: Es geht um die Verwendung des Begriffs „Praxisgemeinschaft“ durch Heilpraktiker. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Frankfurt a.M.) e.V., auch „Wettbewerbszentrale“ verweist hier auf eine etwas ältere Entscheidung des OLG Düsseldorf (20 U 101/98) das seinerzeit u.a. sagte:

    Es stellt eine irreführende – und damit wettbewerbswidrige – Werbung im Sinne von § 3 UWG dar, daß in der […] Werbeanzeige für die unter dem Namen des Beklagten zu 1. und des Geschäftsführers der Beklagten zu 2. sowie mit den Zusätzen „Chirogymnast“ bzw. „Heilpraktiker“ betriebene Praxis mit der Bezeichnung „Praxis für Naturheilverfahren“ geworben worden ist. […]
    Der irreführende Charakter der Angabe „Praxis für Naturheilverfahren“ ergibt sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Mehrdeutigkeit des verwendeten Begriffs. […]

    Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die in einer Werbeanzeige verwendete Bezeichnung „Praxis für Naturheilverfahren“ zumindest mehrdeutig ist und von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als Hinweis auf eine – naturheilkundlich ausgerichtete – Arztpraxis verstanden werden kann.

    Ob man dies heute noch so sehen muss, kann durchaus skeptisch gesehen werden: Zunehmend sind andere Berufsbereiche in „Praxen“ organisiert. Heilpraktiker haben sich in den letzten Jahren zudem in der Bevölkerung eine sehr viel breitere Wahrnehmung erarbeitet. Ich denke, man kann über die mehr als 10 Jahre alte Auffassung des OLG Düsseldorf insofern vortrefflich streiten. Ob sich dies aber angesichts der gut 200 Euro lohnt, die die Wettbewerbszentrale fordert, ist eine andere Frage. Kritisch wird es jedenfalls dann, wenn nicht nur „irgendeine Webseite“ betroffen ist, sondern das Gesamtmarketing. Aktuell jedenfalls wird man, wenn man ohne Streit auf Nummer Sicher gehen möchte, unmittelbar darauf hinweisen müssen, dass es um eine Praxis von Heilpraktikern geht.

  • Schleichwerbung auf Wikipedia: Unternehmen müssen Vorsichtig sein!

    Wer geschäftliche Handlungen vornimmt – also solche Handlungen die dazu dienen, den Absatz eines Unternehmens zu fördern – und den werbenden Charakter solcher Handlungen verschleiert, verstößt gegen das UWG (§4 Nr.3 UWG, umgangssprachlich „Schleichwerbung“). Nun zu erkennen, dass solche „Schleichwerbung“ auf Wikipedia rechtswidrig wäre, wäre wenig überraschend und nichts neues. Dennoch lohnt sich ein Blick auf eine Entscheidung des OLG München (29 U 515/12), die genau dieses Problem aufgegriffen hat und zeigt, wie dünn das Eis für Unternehmen ist.

    Beim OLG München ging es um den besonders kritischen Fall: Unternehmen A äussert sich „kritisch“ auf einer Wikipedia-Seite in einer Weise, die das Unternehmen B und/oder Produkte des Unternehmens B betreffen. Dies ist schon deswegen besonders problematisch, weil hier – anders als vielleicht sonst – ein Kläger bereits feststeht, der sich sonst erst finden lassen muss. In der Sache selbst ging es um zwei verschiedene Arten von Äußerungen: Einmal hinsichtlich der Produktkategorie („Weihrauchpräparate“) aber auch hinsichtlich konkreter Marken, die das andere Unternehmen führte. Beides hatte am Ende Unternehmen A zu unterlassen.

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  • Urteil: Impressumspflicht auch für temporäre Seite

    Muss eine „Baustellenseite“, also eine leere Seite die nur ankündigt, demnächst Inhalte anzubieten, ein Impressum bereit halten? Hierzu gab es inzwischen Urteile, die im Folgenden vorgestellt werden. Grundsätzlich gilt wohl, dass man vorsichtig sein sollte und nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass man kein Impressum hinterlegen muss.

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  • Werberecht: Werbung mit Testergebnis auf Produktverpackung im Werbeprospekt kann abgemahnt werden

    Ich hatte bereits mehrfach davorgewarnt, nun hat es einen Händler vor dem Landgericht Köln (31 O 205/11) erwischt: Ihm wurde aufgegeben, nicht weiter mit Testergebnissen für ein Produkt zu werben ohne die Fundstelle zu benennen – obwohl er das gar nicht tat!

    Wie das geht? Er verwies in seinem Werbeprospekt auf diverse Produkte, die mit Produktabbildungen dargestellt wurden. Hierbei bediente er sich Abbildungen, die ihm von den Herstellern zur Verfügung gestellt wurden. Auf einem Produkt, einem Paket Butter, waren dabei „Testergebnis-Buttons“ aufgedruckt, die im Prospekt zumindest bei genauerem Hinsehen auch zu identifizieren waren. Eine Fundstelle wurde zu diesen Ergebnissen (natürlich) nicht präsentiert.

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  • Abmahnung: Wettbewerbszentrale mahnt Gutscheine auf Groupon mit zu kurzer Verjährung ab

    Immer noch ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. aus Frankfurt a.M. („Wettbewerbszentrale“) aktiv im Einsatz gegen zu kurze Gutscheine. Mir liegt eine Abmahnung vor, mit der ein auf 12 Monate begrenzter Gutschein abgemahnt wird, der via Groupon vertrieben wurde. Daher weiterhin: Vorsichtig sein, wenn Gutscheine vertrieben werden!

    Zum Thema von mir:

  • Landgericht Köln: Unberechtigte Abmahnungen gehören zum Lebensrisiko

    Dieser Absatz aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln (28 O 551/11) wird erneut mancherorts für einen Aufschrei sorgen. Und ich möchte sagen: Jedenfalls teilweise zu Recht. Denn das Gericht hat sich in dieser krassen Form meines Erachtens vergaloppiert, wenn es -im Ergebnis die wohl übrige Rechtsprechung bestätigend – sagt:

    Die Kosten einer Rechtsverteidigung gegen eine (unberechtigte) Abmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und die durch sie verursachten Kosten sind regelmäßig nur dann erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, innerhalb derer der Beklagte Pflichten verletzt hätte. Dies ist indes nicht ersichtlich.

    Hintergrund, auch wenn vom Landgericht nicht ausdrücklich angesprochen, ist der Bundesgerichtshof, der in ständiger Rechtsprechung meint, dass unberechtigte Forderungen zum Lebensrisiko gehören (siehe dazu hier bei uns). Dies muss auch nicht zwingend negativ zu sehen sein: Wenn sich jemand meldet der meint, dass ihm ein bestimmter Betrag X zu steht, kann man selber schnell beurteilen ob da was dran ist oder nicht. Man braucht hierfür keinen Anwalt, das Problem ist überschaubar.

    Die Frage unberechtigter Abmahnungen dem gleich zu stellen geht m.E. aber erheblich zu weit. Hier gilt es nicht nur, abzuschätzen ob ein tatsächlicher Vorwurf so stimmt, sondern es muss auch eingeschätzt werden, ob dieser tatsächliche Vorwurf rechtlich korrekt ist. Eine Frage, die sich bei Forderungen nur selten stellt. So kann man zwar fremde Werke ohne Einwilligung kopieren, aber letztlich dies (entgegen der Auffassung der Gegenseite) trotzdem dürfen. Die Beurteilung bedarf aber fachlicher Kenntnis, zu der man durch die Abmahnung quasi gezwungen wird. Und anders als bei einfachen Geldforderungen steht hier regelmäßig auch eine komplizierte rechtliche Prüfung an, die Laien regelmäßig überfordert.

    Am Rande zum Thema:

  • Impressums-Abmahnungen: Zur Reichweite der Unterlassungserklärung

    Beim OLG Düsseldorf (I-20 W 20/12) ging es um eine einstweilige Verfügung, mit der das gerichtliche Unterlassungsgebot durch das Landgericht Düsseldorf auferlegt wurde

    als Dienstanbieter eine Internetpräsenz zu betreiben, ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Angaben zum Impressum zu machen

    Die Formulierung findet sich auch häufig in Unterlassungserklärungen, die abgegeben werden nach einer Abmahnung wegen eines (vermeintlichen) Impressumsverstosses. Insofern sind die folgenden Ausführungen m.E. auch auf Unterlassungserklärungen übertragbar, wodurch die Angelegenheit erst wirklich interessant wird.

    Nachdem das Landgericht obiges auferlegt hat, wurde vorgetragen, dass ein (wohl nur verlinktes) Impressum u.a. auf Twitter nicht hinreichend einfach und effektiv erreichbar gewesen sein soll. Daher sei gegen die gerichtliche Maßgabe verstoßen worden. Das OLG Düsseldorf stellt nun klar, dass man genau unterscheiden muss: Der oben dargestellte Unterlassungstitel richtet sich einzig und alleine darauf, eine Präsenz ohne Impressum zu betreiben. Die Frage ob ein vorhandenes Impressum letztlich entsprechend TMG erreichbar war, wird davon mit dem OLG Düsseldorf nicht berührt. Es handelt sich hierbei auch um keinen im Kern gleichen Verstoss, so dass der Unterlassungstitel sich auch nicht auf dem Weg darauf beziehen kann.

    Das zeigt, dass einerseits Unterlassungserklärungen sorgfältig formuliert sein müssen – andererseits ebenso sorgfältig bei Problemen gelesen werden müssen. Die Sache an sich bleibt spannend, vor allem da wieder einmal um ein Impressum auf Twitter/Facebook gestritten wurde.

  • Abmahnung: Private Webseite von Freiberufler kann Werbung sein

    Freiberufler, wie etwa Ärzte und Anwälte, widmen sich Ihrem Beruf nicht selten auch aus persönlichem Interesse für ihr Themengebiet. Gerade heutzutage ist es nichts besonderes, dass da die Grenze zwischen privater und beruflicher Präsenz im Internet dann verschwimmt – da wird sich dann auf einer privaten Webseite einem Thema ausführlich gewidmet, während man auf seiner beruflichen Webseite hierzu Dienstleistungen anbietet.

    Beim Landgericht Dortmund (19 O 7/12) ging es nun um einen Verstoss gegen das Heilmittelwerbegesetz, der auf der privaten Webseite eines Arztes erkannt wurde. Der verteidigte sich u.a. damit, dass es eben seine private Webseite sei. Damit wurde er am Ende nicht gehört, denn: Er verwies auf seiner Webseite auf seine Tätigkeit als Arzt, u.a. seine Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis, wo er eine Behandlung zu der Krankheit anbot, die er auf seiner privaten Webseite allgemein darstellte. Das wird gemeinhin als Werbung durch die Leser verstanden, so das Landgericht, das daher eine Werbung und letztlich einen Unterlassungsanspruch annahm.

    Im Ergebnis kann Freiberuflern nur zur Vorsicht geraten werden:

    1. Seit je her wird schon rein vorsichtshalber empfohlen, auf allen Präsenzen ein umfassendes Impressum bereit zu halten bzw. unmittelbar zu verlinken.
    2. Bei werbenden Aussagen sollte Zurückhaltung geübt werden. Ärzte müssen darauf achten, dass man mit dem Heilmittelwerbegesetz bei Therapien keine nicht erwiesenen Zusagen treffen darf. Wer persönlich eine Meinung vertreten will hinsichtlich seiner eigenen nicht erwiesenen Einschätzung, muss klar stellen, dass es sich um eine nicht erwiesene Meinung handelt. Anwälte dagegen sollten beim vertreten vollkommen abwegiger Rechtsmeinungen ebenfalls beachten, darzustellen dass es sich um eine eigene Meinung handelt die nicht verallgemeinert werden darf (dazu das OLG Hamm).
  • Einführung zur Buchpreisbindung: Rabatte die zu Abmahnungen führen (?)

    Die Sache mit der Buchpreisbindung ist bis heute für viele Händler und Verbraucher verwirrend. Dabei ist die Idee hinter der Buchpreisbindung gar keine so schlechte: Vor langer Zeit dachte der Gesetzgeber, es wäre klug, dafür zu sorgen, dass das „Kulturgut Buch“ nicht zur Ramschware verkommt und somit immer ein kluger Preis gelten sollte. Das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) wurde geschaffen, im heutigen Massenabsatzmarkt der Bücher bietet es aber zunehmend Probleme. Ein kleiner Überblick.

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  • Werberecht: Zur Empfehlungswerbung

    Ein Produkt, das empfohlen wird, wird eher gekauft als ein anderes – keine Frage. Entsprechend versucht Werbung gerne mit den Empfehlungen „Dritter“ zu punkten: „X von 100 Frauen würden unser Shampoo Ihrer Freundin empfehlen“ kommt halt an. Doch bei Empfehlungswerbung ist Vorsicht angesagt, denn sie darf nur genutzt werden, wenn auch wirklich eine Empfehlung im Raum steht. So warb ein Online-Produkt damit, dass ein bekannter Verlag es empfohlen haben soll. Dabei hat der Verlag es nicht empfohlen im eigentlichen Sinn, vielmehr hat er einen Teilbereich des Produkts schlicht selber verwendet. Man mag darin eine Art „Empfehlung“ sehen, jedenfalls eine Art von Vertrauen in das Produkt, das zum Ausdruck kommt – aber: Eine Nutzung ist nun einmal keine Empfehlung, so das OLG Frankfurt a.M. (6 U 91/12) und erkannte in der Aussage „wird empfohlen“ eine irreführende Werbung, die man zu unterlassen hatte. Daher sollte man Empfehlungswerbung im Fazit nur dort betreiben, wo auch wirklich eine (ausdrückliche) Empfehlung vorliegt.

  • Negativ SEO: Schädlich und rechtswidrig

    Was lange durch den SEO-Wald geisterte wird nun zunehmend Realität: Blogs berichten über so genanntes „Negativ SEO“ (siehe nur hier oder hier). Der Gedanke hinter „Negativ SEO“ – stark vereinfacht – ist folgender: Wenn man weiss, dass Google auf bestimmte Links „allergisch“ reagiert, versucht man Wettbewerber mit solchen Links zu stören. Das heisst man setzt von schlechten Seiten scheinbar gekaufte bzw. wertlose Links zu den Seiten, die man später „downranken“ möchte. Ein paar Tausend Gästebuch-Links sollten durchaus reichen, um einen gut platzierten Artikel bei Google ordentlich abzuwerten. Was so störend wirkt – muss man das rechtlich hinnehmen?

    Die Antwort ist eindeutig: Nein. Zum einen handelt es sich hierbei (wenn es im geschäftlichen Umfeld stattfinde) problemlos um eine geschäftliche Handlung, da es letztlich um die Besserstellung des eigenen Unternehmens geht und spätestens mittelbar der eigene Absatz gefördert werden soll. Damit bewegt man sich im Bereich des UWG und ich habe keine Probleme, ein wettbewerbswidriges Verhalten zu erkennen, spätestens weil man Mitbewerber gezielt behindert (§4 Nr.10 UWG), wahrscheinlich aber auch weil der Werbecharakter der Handlung verschleiert wird (§4 Nr.3 UWG).

    Was aber wenn zwei private Blog-Beitreber sich so „zanken“? Das UWG ist hier nicht betroffen – gleichwohl wird man beim gezielten downranking der eigenen Seite in seinem Eigentum betroffen sein und einen Unterlassungsanspruch haben. Schwierig wird hier die Diskussion sein, inwiefern man wirklich in seinem „Eigentum“ betroffen ist, da die Webseite selbst unangetastet bleibt. Wer hier Probleme hat die unmittelbare Einwirkung auf das Eigentum zu erkennen, wird sich wahrscheinlich mit einem Kniff helfen müssen und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in den Links erkennen. Der Kniff geht dann wie folgt: Es wird der Eindruck erweckt, der Seitenbetreiber selbst habe die entsprechenden Links gesetzt. Dieser Kniff wird von der Rechtsprechung bereits angewendet, etwa beim LG Amberg (14 O 417/12, hier besprochen), das genau aus solchen fälschlich gesetzten Links einen Unterlassungsanspruch erkenn.

    Im Fazit bedeutet das einmal: Ja, man kann sich gegen Downranking eines Störers rechtlich wehren. Aber der Rechtsschutz wird in der Praxis nur bedingt effektiv sein. Zum einen bringt es nichts, wenn der Störer nach tausenden Links irgendwann dann mal aufhört, die Links aber weiter da sind und den Artikel bzw. das Blog weiter bei Google schädigen. Zum anderen wird es jedes Mal ein Problem sein, gerichtsfest zu beweisen, wer die Links wirklich gesetzt hat.

  • Wettbewerbsrecht: Bestellbestätigung für nicht bestellte Dienstleistung ist Wettbewerbsverstoß

    Die Entscheidung des Landgericht Bonn (11 O 46/11) ist nicht überraschend und insofern kurz zu halten: Wer (nachweislich) eine nicht bestellte Ware oder Diensteistung abrechnet bzw. es versucht, der begeht eine wettbewerbswidrige Handlung. Dies ergibt sich bereits unmißverständlich aus Nr.29 des Anhangs zu §3 III UWG. Interessant ist die Entscheidung insofern, als dass sie im Volltext nochmals verdeutlicht, dass es bei solchen Fragen vor Gericht vor allem auf die Beweise ankommt. Hier ist man dann der freien richterlichen Würdigung „ausgeliefert“.