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Kategorie: Urheberrecht

  • Internet-Cafe & Abmahnung II

    Das Landgericht Hamburg (310 O 433/10) hat wohl entschieden, dass ein Internet-Cafe Betreiber zu Recht abgemahnt wurde, als über seinen – angeblich ohne Schutzmaßnahmen – vorgehaltenen Anschluss eine Rechtsverletzung (Upload eines Films) begangen wurde. Die Entscheidung ist m.E. nur von begrenztem Interesse, denn wenn der Internetcafe-Betreiber tatsächlich keinerlei Schutzmaßnahmen ergriffen hat, sehe ich da auch kaum Ansatzpunkte. Es wäre etwas anderes, wenn zumindest ein Minimum an Schutzmaßnahmen eingerichtet gewesen wäre und man sich über das streitet, was man insgesamt tun muss als Internetcafe-Betreiber. Ich habe das Thema schon früher angesichts einer Abmahnung eines Internetcafes thematisiert und sehe eine Einschätzung insofern durch das aktuelle Urteil nicht erschüttert:

    Hinweis: Wenn die Entscheidung im Volltext vorliegt, wird man sehen müssen, ob sich hier doch noch Rückschlüsse anbieten, erst einmal bin ich da aber skeptisch.

  • Urheberrecht auch bei Schriftarten beachten!

    Man kann das Urheberrecht auf eine Faustformel bringen: Nutze nichts, was du nicht selber erstellt hast, außer du hast eine ausdrückliche Erlaubnis desjenigen, der es erstellt hat. Dennoch ist heutzutage der Bedarf nach fremden Werken besonders hoch und daher entwickeln sich auch Datenbanken, die kostenlos fremde Werke bereit halten. Speziell rund um Fotos ist das ein richtiger Renner geworden, doch die hier anzutreffenden Abmahnungen zeigen, dass dennoch Vorsicht geboten ist, schließlich gibt es auch hier Lizenzen zu beachten.

    Während das Problem bei Fotos bekannt ist, gibt es zu Schriftarten keine Debatte. Dabei ist hier äußerlich die Thematik die gleiche: Auch Schriftarten unterliegen einem Urheberrecht, und auch bei Schriftarten gibt es umfangreiche Datenbanken, die Downloads bereit halten. Auch wenn hier bisher keine Abmahnungen bzw. Streitigkeiten in größerer Zahl bekannt geworden sind, kurz ein paar Hinweise.
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  • Urheberrechtlicher Schutz eines Eingabe-Formulars

    Eingabeformulare (Formulare in Programmen oder auf Webseiten) können tatsächlich einen urheberrechtlichen Schutz genießen, dazu gibt es nunmehr aktuelle Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (6 U 46/09) sowie des EUGH (C-393/09). Beide Urteile haben inhaltlich übereinstimmend festgestellt:

    1. Ein eigenständiger Schutz als „Computerprogramm“ nach §69a UrhG kommt nicht in Frage. Das wäre insofern praktisch, da man hier „leichter“ zu einem urheberrechtlichen Schutz kommen würde. Allerdings verneinen OLG Karlsruhe und EUGH das beide gleichermaßen überzeugend. Früher einmal sah das OLG Karlsruhe (6 U 52/94) das anders und gibt die Auffassung heute mit den Worten auf

      Die Bildschirmoberfläche wird durch das Computerprogramm erzeugt, stellt selbst aber kein Computerprogramm oder ein Teil desselben dar und kann daher auch nicht als dessen Ausdrucksform angesehen werden.

      Der EUGH dazu ausführlich:

      Wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausführt, muss jede Ausdrucksform eines Computerprogramms ab dem Moment geschützt sein, ab dem ihre Vervielfältigung die Vervielfältigung des Computerprogramms zur Folge hätte und auf diese Weise der Computer zur Ausführung seiner Funktion veranlasst werden könnte.

      Gemäß der zehnten und der elften Begründungserwägung der Richtlinie 91/250 sind Schnittstellen Teile des Computerprogramms, die eine Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware ermöglichen sollen und ebenso mit den Benutzern, damit sie wie beabsichtigt funktionieren können.

      Die grafische Benutzeroberfläche ist eine Interaktionsschnittstelle, die eine Kommunikation zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer ermöglicht.

      Daher ermöglicht es die grafische Benutzeroberfläche nicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern stellt lediglich ein Element dieses Programms dar, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen.

      Folglich stellt diese Schnittstelle keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dar und kann demnach nicht in den Genuss des spezifischen Schutzes durch das Urheberrecht für Computerprogramme nach dieser Richtlinie gelangen.

    2. Allerdings kann ein Eingabeformular in seiner Form und Gestaltung selbstverständlich urheberrechtlichen Schutz genießen (in diesem Fall in Deutschland speziell nach §2 I Nr.7 UrhG, der auch Formulare erfasst): Wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Hier sind die üblichen Anforderungen zu stellen und das OLG Karlsruhe macht deutlich, dass die durchaus hoch sind. Insbesondere ist zu verhindern, dass eine Software erdenkliche andere Software-Produkte „verdrängt“ nur weil es als erstes mit einem bestimmten Eingabeformular auf den Markt gekommen ist. Das OLG verlangt hier eine individuelle Leistung, die über das „rein handwerkliche hinausgeht“.
  • Übersicht zum Akteneinsichtsrecht in „Filesharing“-Prozessen

    In der aktuellen NStZ (Heft 2 aus 2010) finden sich mehrere Urteile zum Thema „Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzungen“. Darunter ist das inzwischen schon legendäre Urteil des LG München (5 Qs 19/08) mit der Aussage:

    Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen Inhaber von Netzzugängen zu rmöglichen, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre.

    Zudem bezweifelt das LG München das berechtigte Interesse bei einem Verfahren gegen „Unbekannt“. Hingewiesen wird auch auf das Urteil des LG Darmstadt (9 Qs 99/09), das zumindest bei Bagatellartigen Rechtsverletzungen ein Einsichtsrecht versagen möchte. Nicht mehr bagatellartig nach dem LG Darmstadt wären 5 Filme, 5 Musikalben oder 50 Musikstücke in der Summe. Das LG Saarbrücken (2 Qs 11/09) schliesst sich dem LG Darmstadt hierbei an, ebenso das LG Köln (109-1/08).

    Hinsichtlich des inzwischen bestehenden zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs aus §101 UrhG sieht zumindest das LG Duisburg (34 AR 3/09) keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts – der Anspruchssteller darf nicht einfach auf seinen zivilrechtlichen Anspruch verwiesen werden. Gleichsam entschied das LG Duisburg (34 AR 4/09) später mit folgenden Worten:

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten wird, im Rahmen der Interessenabwägung sei die Stärke des Tatverdachts zu berücksichtigen (vgl. LG Darmstadt, MMR 2009, 579; LG Saarbrücken, MMR 2009, 639), führt dies jedenfalls im vorliegenden Fall zu keiner anderen Bewertung. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen kann zwar aufgrund der nicht widerlegbaren Einlassung des Beschuldigten, er habe ein ungesichertes WLAN betrieben, weshalb sein Internet-Zugang ohne sein Wissen von Dritten genutzt worden sein kann, der Nachweis einer Straftat nicht geführt werden. Ein fehlender Tatverdacht führt jedoch nicht ohne weiteres dazu, dass das stets zu berücksichtigende allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten überwiegt. Anderenfalls würde die Regelung des § 406e Abs. 1 S. 1 StPO in den Fällen, in denen das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt worden ist, nahezu vollständig ausgehöhlt. Es ist indes anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht insbesondere auch dann besteht, wenn sie der Prüfung der Frage dienen soll, ob eine Einstellungsbeschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO oder ein Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellt werden soll (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 406e Rn. 3).

    Auch das vorliegend relativ geringe Ausmaß der Rechtsverletzung durch die einmalige Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Software über den Internet-Anschluss des Beschuldigten führt nicht dazu, dass sein allgemeines Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem berechtigten Interesse der Verletzten überwiegt. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten, dass dem verletzten Rechteinhaber die Akteneinsicht jedenfalls dann zu versagen ist, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt (LG Darmstadt, a.a.O.; LG Saarbrücken a.a.O.). Für eine solche Gewichtung der Rechtsverletzung, die in den Fällen von Urheberrechtsverstößen eine Bewertung der zivilrechtlichen Ansprüche des Rechteinhabers voraussetzt, gibt es jedoch de lege lata keine Grundlage.

    Anmerkung: Ein wenig befremdlich ist es schon, wenn man wieder einmal vor Augen gehalten bekommt, wie viel zeitliche Differenz zwischen Publikationen im Internet und Fachzeitschriften liegt. Die entsprechenden Urteile hatte ich – via Blogs – schon recht zeitnah zur Kenntnis genommen. Es zeigt sich zunehmend, dass das Lesen von juristischen Webseiten eine zunehmend zwingende Ergänzung zum Konsumieren entsprechender Fachzeitschriften darstellt.

    Bei uns zum Thema:

  • Filesharing: Warnhinweise bei Urheberrechtsverletzungen

    Das Bundesministerium für Wirtschaft schreibt aus, und zwar eine:

    Vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen

    Es sollen also (Dazu hier auch der Bericht bei Heise). Nun stilt man sich auch schon ein: Die Nutzer-Kommentare bei Heise und die bei Rechtsanwalt Stadler ergänzen sich inhaltlich ganz gut, im LBR-Blog ist man dagegen eher positiv gestimmt.

    Was ich ein wenig bedaure: Mir fehlt die inhaltliche Debatte. Die gibt nämlich einiges her.
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  • Hyperlinks als Urheberrechtsverletzung?

    Immer wieder wird juristisch im Internet um Bilder gestritten. Die Grundregel ist zuerst einmal einfach: Wer fremde Bilder – und nicht nur Bilder, sondern generell geschützte Werke anderer – verwendet, der braucht dazu eine Erlaubnis. Doch im Detail wird es dann haarig: Wann liegt eine Verwendung vor? Ist schon der direkte Link auf ein Bild eine solche Verwendung, für die man eine Erlaubnis braucht?

    Bisher schien es so einfach, hat der Bundesgerichtshof 2003 („Paperboy“, ZR 259/00) doch im Grundsatz entschieden, dass der unmittelbare Link auf einen Inhalt („Deep-Link“) kein urheberrechtliches Problem sein kann. Allerdings ist dieser Grundsatz Ausnahmen unterworfen und eine solche hat der Bundesgerichtshof (I ZR 39/08) in einem vieldiskutierten Urteil letztes Jahr aufgestellt: Wenn beim Besuch einer Seite eine Session-ID vergeben wird und nur unter Verwendung dieser Session-ID der Zugriff erfolgen soll, ist ein direkter Link (der die Session-ID verwendet) nicht mehr hinzunehmen. Der Gedanke dahinter: Es sollte sichergestellt werden, dass immer zuerst die Startseite aufgerufen wird. Der Linksetzer aber umging das gezielt.

    Der Grundgedanke des BGH ist m.E. nicht abwegig und so hinzunehmen: Wenn geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um einen Deeplink zu verhindern, sollte das durchaus urheberrechtliche Relevanz haben. Aus technischer Sicht habe ich aber erhebliche Zweifel, ob eine einfache Session-ID hier wirklich geeignet ist. Vielmehr – ohne das hier zu vertiefen – wird man m.E. schon mehr verlangen müssen, z.B. einen Referer-Check, der nicht minder leicht umzusetzen ist, etwa durch eine gute .htaccess-Datei. Oder wenn man auf Sessions setzt, dann indem man auf der Startseite eine Aktion verlangt (Betätigung eines Formulars), deren Erfolg in der individuellen Session hinterlegt wird.

    Dabei darf der Blick nicht alleine ins Urheberrecht reichen, „Deep-Links“ können mitunter eine echte Pest sein. Speziell bei grösseren Downloads, wenn man seinen gebuchten Traffic im Auge haben muss, haben Webseitenbetreiber häufig ein Interesse daran, dass niemand auf ihrem Rücken zu profitieren versucht. Wenn Wettbewerber hier aneinander geraten, oder ein Deep-Link auf einen Download bei einem Unternehmen gesetzt wird, kann man da durchaus an weitere Unterlassensansprüche denken. Gleichwohl ist das Traffic-Thema heute weniger brisant als noch vor wenigen Jahren.

    Im Ergebnis bleibt nur ein Fazit: Vorsichtig sein bei unmittelbaren Links auf fremdes Material. Es ist im Grundsatz sicherlich nicht „verboten“, aber die genauen Umstände des Angebots müssen geprüft werden. Sobald auch nur der leisteste Verdacht aufkommt, dass ein unmittelbarer Link seitens des Anbieters nicht gewollt ist, sollte man ohne ausdrückliche Erlaubnis von einem solchen Link absehen.

  • Fotorecht: Einwilligung des Arbeitnehmers muss schriftlich erfolgen

    Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1010/13) hat entschieden, dass die Einwilligung des Arbeitnehmers in Fotografien durch den Arbeitgeber – etwa zur Verwendung auf der Webseite des Arbeitgebers – in Schriftform zu erfolgen hat. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht mit dem Abhängigkeitsverhältnis und den gegenseitigen Interessen, diese sieht das Bundesarbeitsgericht nur durch eine separate schriftliche Vereinbarung gewahrt:

    Das KUG stellt für die Einwilligung keine Formerfordernisse auf. Nach dem KUG kann daher grundsätzlich die Einwilligung auch formlos oder konkludent geschehen (LAG Schleswig-Holstein 23. Juni 2010 – 3 Sa 72/10 – Rn. 25). (…)
    Jedoch ist § 22 KUG verfassungskonform auszulegen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht der Gerichte bestätigt zu prüfen, ob im Sinne einer Abwägung der betroffenen Belange, hier zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, eine Erlaubnis erforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form (…) Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.

    Dazu bei uns:

  • Filesharing-Abmahnung: LG Köln bleibt bei harter Linie

    Das Landgericht Köln (28 O 482/10) hat sich Ende 2011 noch einmal mit einer Filesharing-Abmahnung (hier: wegen eines Films) auseinander gesetzt und klar gestellt, dass sich dort nichts ändert:

    1. Zuerst einmal wird klar gestellt, dass man an der (zweifelhaften) Interpretation des BGH festhält, derzufolge eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht:

      Steht fest, dass von einer IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht worden ist, spricht gegen den Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 – „Sommer unseres Lebens) eine tatsächliche Vermutung, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH a. a. O.). Es erscheint zweifelhaft, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast bezogen auf den Rechtsverstoß vom 04.11.2009 schon dadurch genügt hat, indem sie aufzeigt, dass auch ihr damaliger Ehemann die Rechtsverletzungen habe begehen können (so OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2011, 6 W 42/11, ZUM-RD 2011, 309), ohne sich zugleich konkret zu ihrem eigenen Verhalten zur ermittelten Tatzeit (Internetnutzung, Aufenthalt etc.) zu erklären. Dazu hat sich die Beklagte ebenso beharrlich ausgeschwiegen wie zu der Frage der begangenen Rechtsverletzung vom 11.11.2009.

      Übersetzt heißt das: Es reicht nicht aus, dass ein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte – neben der Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen Dritten muss der Anschlussinhaber darüber hinaus noch sich selbst entlastende Momente vortragen. Denen das Gericht dann auch glaubt, wohl gemerkt.

    2. Des Weiteren verweigert das Landgericht Köln immer noch die „Kostendeckelung“ des §97a II UrhG mit der bekannten Argumentation:

      Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Kostenersatz für die Abmahnung der Klägerin auch nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,00 begrenzt, da die Beklagte keine unerhebliche Rechtsverletzung begangen hat. Sie hat in der aktuellen Verwertungsphase ein Computerspiel in einer Internettauschbörse zum kostenlosen Download für einen potentiell unbegrenzten Personenkreis angeboten, wodurch der Klägerin ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Dies ist mit den Fällen einer widerrechtlichen einmaligen Nutzung eines Lichtbildes durch eine Privatperson zur Bewerbung eines Verkaufsangebots in einer Internetauktion nicht vergleichbar. Hinzu kommt, das sich der Fall keinesfalls als tatsächlich oder rechtlich einfach gelagert darstellt, wenn der Anschlussinhaber die Tatbegehung bestreitet, so dass auch aus diesem Grund eine Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG für die Fälle eines Angebots von aktuellen Computerspielen in einer Internettauschbörse im Regelfall ausscheidet (vgl. LG Köln MMR 2010, 559).

    Es zeigt sich damit: Nichts neues im Jahr 2012 beim Landgericht Köln zu erwarten. Jedenfalls solange das OLG Köln nicht zu Wort kommt, dass in der Vergangenheit schon mehrmals angedeutet hat, dem Landgericht Köln gerade beim §97a II UrhG wohl nicht folgen zu werden.

  • Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?

    Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?

    Im KunstUrhG ist das Recht am eigenen Bild festgelegt. Im §23 KunstUrhG findet man hierzu Ausnahmen, eine der wohl bekanntesten für den Normalsterblichen (Nicht-Prominenten) ist dabei die Nr.2: Keine Probleme bereiten

    “Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen”.

    Nur kurz ist festzuhalten, dass es nur um „Landschaften und sonstige Örtlichkeiten“ gehen soll – also „Plätze“. Ein Beiwerk kann nicht sein, wer neben einer Veranstaltung steht, da die Veranstaltung an sich diesen Begriff nicht erfüllt. Allerdings gibt es für Veranstaltungen einen eigenen Ausnahmetatbestand in der Nr.3, hier besprochen. Im Urheberrecht gibt es diesen Grundsatz im Übrigen auch, dann im §57 UrhG, der normiert:

    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

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  • BGH zur Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten

    Der BGH (I ZR 85/09) hat – wenig überraschend – ausdrücklich klargestellt:

    Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzt[…] allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus

    Das ist insoweit nichts neues und kann hier nur der Klarstellung dienen: Wenn man vertraglich auch Nutzungsrechte an noch unbekannten Nutzungsarten regeln möchte, muss das ausdrücklich und zweifelsfrei erfolgen. Ebenso wenig überraschend, aber gleichsam zu Betonen ist, dass das jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende – also nicht unbedingt aktuelle – Recht bei der Vertragsauslegung Anwendung finden soll:

    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Kläger der Theatergesellschaft mit dem Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 auch Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage zu beantworten ist.

    Es kann also insofern – offensichtlich nicht oft genug – nur ausdrücklich darauf hingewiesen werden, vertraglich sauber und klar zu regeln, was genau erlaubt sein soll. Und was nicht. Dass das sehr schwierig sein kann – auch bei Alltagssituationen, etwa der Verwendung von Fotos der eigenen Person im Internet – wurde in der Vergangenheit schon einige Male hier auf der Seite thematisiert, dazu beispielsweise:

  • Unterlassungsanspruch und Suchmaschinen-Cache bzw. Google-Cache: Was ist zu tun?

    Wer auf seiner Webseite etwas schreibt, was er nicht schreiben darf, der bekommt schnell eine Abmahnung und wird auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im Regelfall wird die inkriminierte Äußerung dann entfernt. Manchmal auch gleich die ganze Webseite – bis hierhin ist das Tagesprogramm.

    Nun aber kommt das Gemeine: Nachdem der Inhalt entfernt ist, meldet sich die gegnerische Seite und verweist auf den immer noch verfügbaren Inhalt – in einem Cache einer Suchmaschine (im Regelfall bei Google). Wenn man die Unterlassungserklärung noch nicht abgegeben hat oder die Gegenseite „nett“ ist, gibt es eine weitere Frist. Wenn man die Unterlassungserklärung schon abgegeben hat, kann es im schlimmsten Fall auf einmal die Forderung der versprochenen Vertragsstrafe und das Verlangen einer erneuten Unterlassungserklärung geben.

    Aber ist das wirklich so korrekt?
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  • Aktuelle Gesetzgebung: § 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31.12.2012 verlängert

    Es wird auch künftig zulässig sein, kleine Teile eines Werks, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in schulische oder universitäre Intranets einzustellen. Diese Regelung war bis zum Ende des Jahres 2008 befristet und wird nun bis zum 31.12.2012 verlängert.

    § 52a UrhG wurde 2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und damals bis zum 31.12.2006 befristet. Schulen und Hochschulen sollte mit der Neuregelung ermöglicht werden, Texte auch am Bildschirm zugänglich zu machen, die vorher beispielsweise als Kopien verteilt wurden. Den Interessen der Verwerter oder Urheber wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur Teile von veröffentlichten Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel aus Fachzeitschriften gegen eine angemessene Vergütung in abgegrenzte, geschlossene Netzwerke (Intranets) gestellt werden dürfen. Da die wissenschaftlichen Verleger dennoch unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Kerngeschäfts befürchteten, wurde die Regelung zunächst befristet. Nach einer ersten Überprüfung der Auswirkungen im Jahr 2006 war eine abschließende Bewertung der Regelung nicht möglich. Daher wurde die Bestimmung um zwei Jahre verlängert.

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  • Ebay-Auktion: Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos ist verboten

    Wer bei einer Internet-Auktion fremde Bilder ohne Genehmigung nutzt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

    Das musste sich ein Ebay-Nutzer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen, der als privater Verkäufer im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem verkaufen wollte. Für sein Angebot hatte er ein Foto genutzt, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgeräts für seinen Internetauftritt verwendet. Nachdem der Fotograf den Nutzer ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob er Klage auf Unterlassung und beanspruchte Schadenersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 EUR. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 EUR.

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  • Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht (2012)

    Man liest – endlich will man sagen – zunehmend Inhalte über das „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“, oder kurz „ACTA“. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.

    Dazu auch:

    Vorab Hinweise zu drei typischen Kritikpunkten:

    1. Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.
    2. Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von „Geistigem Eigentum“ spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von „intellectual property“ („geistiges Eigentum“), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster & Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.
    3. Als drittes ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen: ACTA ist ein Vertrag, der von den Staaten zu ratifizieren ist. Die einzelnen Staaten müssen sodann eventuell eingegangene Verpflichtungen durch nationale Gesetze umsetzen – keineswegs entfaltet ACTA nach einer Ratifikation aber unmittelbare Wirkung für die jeweiligen Bürger.

    Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.

    Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.

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  • Wenn Anwälte ihre Arbeit kopieren

    Anwaltliche Schriftsätze genießen mitunter urheberrechtlichen Schutz, jedenfalls sofern eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht wird. Das kann für Streit Sorgen, etwa man unerwünscht anwaltliche Schriftsätze veröffentlicht (hatte ich hier schon etwas zu geschrieben) oder auch, wenn einmal ein Rechtsanwalt die Schriftsätze eines Kollegen für eigene Zwecke nutzt. Immer wieder gerne für Streit sorgt z.B. das Verwenden fremder AGB.

    Einen abstrusen Streitfall findet man nun im MYCE-Portal: Auch hier wird über einen Streit über Urheberrechte zwischen Juristen geschrieben. Dabei ist es ein „Anti-Piracy-Lawyer“, der den Schriftsatz eines Dritten kopiert haben soll. Und während dieser Dritte sich nun darüber aufregt, kommt heraus, dass er seinerseits Arbeit – wiederum von Juristen – kopiert hat. Wie MYCE zurecht am Ende fragt:

    Is it really that hard to draft an original letter nowadays that even the copyright lawyers need to steal from each other?