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Kategorie: Urheberrecht

  • Videoaufnahmen von der Loveparade 2010 im Netz – Rechtmäßig?

    Videoaufnahmen von der Loveparade 2010 im Netz – Rechtmäßig?

    Ich finde es interessant, dass bereits vor Tagen im Spiegel angekündigt wurde, dass der Loveparade-Veranstalter die Videoaufnahmen von der Loveparade im Internet zur Verfügung stellen möchte, was er heute auch getan hat – aber niemand bisher thematisiert hat, ob dieser das überhaupt darf. Nicht zuletzt mit Blick auf die Tatsache, was für eine Diskussion rund um Google-Streetview bis heute herrscht, wundert es mich dann doch sehr, dass hier niemand zumindest einmal die Frage stellt.

    Nicht zuletzt aus zeitlichen Gründen möchte ich an dieser Stelle von einer detaillierten Analyse absehen, komme für mich aber zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung bei mir grds. erst einmal keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Ich gehe von einer Aufnahme im Einklang mit §6b BDSG aus, wobei die spätere Veröffentlichung m.E. erst einmal nicht vom §6b BDSG gedeckt ist. Man wird wohl zum §6b III S.2 BDSG tendieren:

    Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

    Die „Verfolgung von Straftaten“ ist hier naheliegend, aber: Das angemessenere Verhalten dürfte es sein, das Material den Ermittlungsbehörden (und nicht gleich der Öffentlichkeit) zur Verfügung zu stellen. Aber: Selbst wenn man meint, die Veröffentlichung der Daten wäre mit §6b BDSG nicht in Einklang zu bringen – im §43 BDSG ist bis heute keine Sanktion für einen Verstoß gegen den §6b BDSG vorgesehen. Wenn überhaupt, sehe ich die Bussgeldvorschrift des §43 II Nr.2 BDSG betroffen:

    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält […]

    Dabei allerdings ist zu fragen, ob in dem enormen öffentlichen Interesse an einer Aufklärung und möglichst vielen Informationen nicht eine „Befugnis“ zu sehen ist. Interessant dürfte es m.E. nur werden, wenn eine Aufnahme – in Großaufnahme? – einzelne Teilnehmer zeigt. Hierbei wäre vielleicht an das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Betroffenen samt Unterlassungsanspruch zu denken, was m.E. aber durch §23 I Nr.3 KURHG geregelt ist.

    Hinweis: Die Überlegungen hier sind „aus dem Bauch raus“ in 5 Minuten herunter geschrieben und können nur Anregungen darstellen. Die Frage nach dem „dürfen“ ist dabei für mich insofern interessant, als dass es beim „Loveparade-Fall“ zunehmend in sehr eklatanter Weise um die Frage geht, wie man Recht und mediale Wirkung/Arbeit miteinander in Einklang bringt – ggfs. mediale Arbeit sogar zwingend nötig ist, um eigene Positionen zu schützen. Ich hatte dazu hier bereits ein paar Zeilen geschrieben. Und ich sehe mich mit meiner Vermutung durch die hier gezeigte Aktion der Veröffentlichung der Aufnahmen durchaus bestätigt:

    Während es früher hieß, dass man “Recht haben” und “Recht bekommen” unterscheiden müsse, wird es sicherlich bald so sein, dass man als dritten Faktor hinzu zählt, von der Öffentlichkeit auch als im Recht wahrgenommen zu werden.

    Update: Es gibt erste Äußerungen seitens der Polizei dazu, eine Handhabe zur Unterbindung sieht man bei der Staatsanwaltschaft wohl tatsächlich nicht; allerdings – nachdem die Aufnahmen nun online sind – wäre ein Unterbinden erfahrungsgemäß kontraproduktiv und würde die Inhalte eben nicht verhindern, sondern nur dezentral verteilen.

  • Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts

    Hat der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay seine Zugangsdaten nicht vor dem Zugriff Dritter gesichert, muss er dafür haften, wenn andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

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  • Filesharing-Abmahnung: Streitwert weiter unter Druck

    Im Nachgang der Entscheidung des BGH zum Thema „Filesharing-Abmahnung“ (Dazu nur hier), hatte das OLG Frankfurt a.M. (11 O 52/07) als Vorinstanz nochmals zu entscheiden, in welcher Höhe der Abgemahnte die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen hat. Dabei wurde auf einen Streitwert von 2.500 Euro erkannt.

    Nunmehr liegt mit einer aktuellen Entscheidung des AG Düsseldorf (57 C 15740/09) aus dem April 2011 eine der ersten Entscheidungen vor, in denen sich konkret auf das OLG Frankfurt a.M. bezogen wird: Das AG Düsseldorf stellt fest, dass zumindest in den Fällen, in denen eine Tonaufnahme getauscht wird, grundsätzlich von einem Streitwert in Höhe von 2.500 Euro auszugehen sei. Das ist durchaus ein brauchbares Argument, um in Verhandlungen mit dem Gegner einzusteigen. Durchaus bietet sich hier für Abgemahnte Potential, die Abmahnung „etwas günstiger“ erledigen zu können.

    Im Übrigen bietet die Entscheidung aus Düsseldorf wenig interessantes oder neues: Eine Kostendeckelung wird mit einem Satz verneint, Schadensersatz bei einem reinen Störer aber ebenso. Eine Sache aber ist mir dennoch einen speziellen Hinweis wert, denn nicht nur ich werde rätseln, was damit gemeint ist:

    So wäre die Einrichtung einer wirksamen Firewall möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann, oder auch andere technische Möglichkeiten wie die Nutzung bestimmter Modems.

    Was bitte schön sind „Bestimmte Modems“?

    Zum Thema:

  • Filesharing-Abmahnung: Auskunftsanspruch durch BGH erheblich ausgeweitet

    Beim Bundesgerichtshof (I ZB 80/11) hat man sich mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach §101 UrhG beschäftigt – und eine Entscheidung getroffen, die auf erhebliche Kritik gestoßen ist. Teilweise wurde dem BGH gar „Unfähigkeit“ attestiert, mindestens blinde Gefolgschaft einer Urheberrechtslobby. Dabei sollte man durchaus fair bleiben und fragen, wem an dieser Stelle der Vorwurf gebührt…

    Im Folgenden in aller Kürze einige erläuternde Worte zur Entscheidung des BGH sowie die Prognose, was das wohl bedeuten wird in Zukunft.
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  • Abmahnung: Aktuelle Rechtsprechung

    Im Folgenden in aller Kürze einige aktuelle Entscheidungen rund um die Abmahnung:

    1. Das OLG München (6 W 931/10 546) hält eine Selbstverständlichkeit fest, die offensichtlich immer noch nicht allen klar ist: Wenn der Abgemahnte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, die nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, muss der Abmahner keineswegs beim Abgemahnten nochmals nachfragen sondern kann direkt gerichtlichen Schutz suchen. Das ist gleichwohl kein Argument gegen modifizierte Unterlassungserklärungen, wohl aber ein Argument gegen die unsachgemäße modifizierung von Unterlassungserklärungen durch Laien.
    2. Ebenfalls eine Selbstverständlichkeit lag beim LG Berlin (52 O 187/10) vor: Eine Abmahnung (Einschreiben) hat den Empfänger nicht erreicht, der die Abmahnung auch bei der Post trotz Benachrichtigung nicht abholte. Das geht zu seinen Lasten – und ist nichts neues, ich hatte das hier schon zum Thema „Abmahnung per Email“ erklärt. Das gleiche findet man in meiner allgemeinen Darstellung zum Thema Einschreiben (hier).
    3. Die rechtsmißbräuchliche Abmahnung bleibt ein Evergreen, aktuell beim OLG Braunschweig (2 U 36/10): Zwar vermochte man dort in einer durch den Abmahner beigefügten vorformulierten, zu weit gefassten Unterlassungserklärung, ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen – aber eben nicht mehr. Wichtig ist am Ende das Gesamtbild, zu dem einzelne Indizien beitragen. Solche Indizien sind z.B. der Versuch in der Unterlassungserklärung einen Gerichtsstand aufzudrängen, systematisches Vorgehen wobei die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit steht (LG Berlin, 16 O 263/08) oder auch die Kombination aus überhöhtem Streitwert bei systematischem Vorgehen (LG Bielefeld, 18 O 34/08).
    4. Für Aufsehen sorgte auch ein Vorfall beim LG Hamburg (308 O 171/10), wo eine Familie mit eidesstattlichen Versicherungen eine einstweilige Verfügung „zu Fall“ brachte. Dazu nur kurz: Nicht überbewerten und auf keinen Fall als „Verteidigungsmöglichkeit“ einstufen. Selbst wenn ein anderes Gericht das auch so handhaben sollte: Es geht hier alleine um die einstweilige Verfügung. Im normalen Hauptsacheverfahren wird mit diesen eidesstattlichen Versicherungen kaum mehr etwas zu gewinnen sein.
  • BGH: Vergütungspflicht für den Betrieb elektronischer Programmführer – EPG

    Nachdem bereits 2009 das OLG Dresden (14 U 818/09) und 2010 das OLG Düsseldorf (VI-U (Kart) 15/10) entschieden haben, dass die Betreiber elektronischer Programmführer eine Vergütungspflicht für von Sendern übernommene Informationen (Bilder, Programmtexte) trifft, hat dies nun angeblich der BGH bestätigt. Wer aus den Pressebereichen der Sender (hier: ProSiebenSat1-Gruppe) übernimmt, muss daher entsprechende Lizenzverträge abschließen.

    Das trifft nicht nur kommerzielle Anbieter, sondern natürlich auch Opensource-Projekte. Allerdings wurde hier schon vielfach in der Vergangenheit reagiert, so etwa beim TV-Browser. Letztlich wird es fraglich bleiben, ob es aus Sicht der Sender geschickt ist, das Werbematerial für das eigene TV-Programm nur gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der urheberrechtliche Schutz für das mitunter präsentierte Material mag nicht zur Rede stehen – die Sinnhaftigkeit der Maßnahme ist aber durchaus diskussionswürdig.

  • Über Jahre kein Widerspruch: Einwilligung des Urhebers eines Fotos

    Das AG Berlin-Charlottenburg (234 C 1010/09) hatte im Rahmen des Streits zwischen dem Urheber eines Fotos und dem Verwender des Fotos zu entscheiden, welche Rechte der Verwender (hier zugleich der Abgebildete) hatte. Inhaltlich ging es um die Politikerin Sara Wagenknecht, die seit 11 Jahren auf ihrer Webseite ein Foto nutzte (und zum Download anbot) – und nun von der Urheberin des Fotos auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

    Hinsichtlich der Verwenderin – Fr. Wagenknecht – stellt das AG fest:

    ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Foto […] von der Porträtierten zum Download bereitgestellt worden ist. Hiervon hat die Antragstellerin zumindest seit dem 25.09.2009 […] Kenntnis gehabt. Gleichwohl hat sie die Möglichkeit des Downloads der Photographie, die unstreitig auf der Internetseite von Fr. Wagenknecht ausdrücklich vorgesehen war, nicht unterbunden. Damit hat sie zumindest stillschweigend ihre Einwilligung mit der Nutzung und dem damit einhergehenden Eingriff in ihre Urheberrechte erteilt.

    Dabei ist zuerst einmal zu Beachten, dass die erste Abmahnung laut Gericht am 14.10.2009 erfolgt, also ca. 3 Wochen nach vermuteter Kenntnisnahme. Somit wird natürlich auch das Rechtsmittel der Abmahnung erheblich gestärkt, da letztlich festgestellt wird, dass – jedenfalls in diesem konkreten Fall – ein „Abwarten“ von 3 Wochen schlicht zu lange war.

    Auf Grund der Umstände, speziell der 11-Jährigen Nutzung ohne Widerspruch durch den Urheber, urteilt das AG daher mit Blick auf diejenigen, die das Foto verwendet haben:

    Indem die Antragstellerin der Bereitstellung des Fotos über einen Zeitraum von über 11 Jahren nicht widersprochen hat und es somit zu einem der – ohne Einräumung entsprechender Nutzungsrechte – meistveröffentlichten Fotos der Politikerin werden konnte, haben sich Dritte darauf verlassen können, dass es sich hierbei um ein Foto handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung die Antragstellerin als Berechtigte einverstanden ist.

  • OLG Frankfurt a.M. zur Einwilligung in die Verwendung von Abbildungen

    §22 KUG normiert recht einfach:

    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

    Das OLG Frankfurt a.M. hat sich mit Urteil vom 24.02.2011 (16 U 172/10) mit dieser Thematik etwas näher beschäftigt und die rechtliche Natur der Einwilligung untersucht. Hier geht es konkret um den nachherigen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung. Um das beurteilen zu können, muss der rechtliche Charakter der Einwilligung klar gestellt sein, wobei bis heute umstritten ist, ob es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (so Teile der Literatur und Rechtsprechung) oder „nur“ um einen Realakt handelt (so der BGH, der dann aber die Regeln zur geschäftsähnlichen Erklärung entsprechend anwenden will).

    Das OLG hält sich mit diesem Streit aber gar nicht lange auf, da es nach seiner Einschätzung insgesamt – gleich welcher Ansicht man folgt – nur drei Gründe geben kann, eine nach §22 KUG erteilte Einwilligung zu widerrufen:

    • Entweder liegt ein „wichtiger Grund für den Widerruf“ vor, oder
    • es hat sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert, oder
    • es liegen „gewichtige Gründe“ vor.

    Im vorliegenden Fall war es nun so, dass der Betroffene sich einem kritischen Fernsehbericht (der Sendung 2) ausgesetzt sah, den er so nicht erwartet hatte, als er sich für ein Interview (der Sendung 1) „zur Verfügung“ stellte. Er wollte nun die Einwilligung widerrufen, um den unliebsamen Bericht zu verhindern. Das aber kann nicht funktionieren, das OLG verweist hier zu Recht auf das Bundesverfassungsgericht, das seinerseits Presse- und Meinungsfreiheit mit seiner Rechtsprechung schützen möchte:

    Der eigentliche Grund des Widerrufs ist, dass der Kläger mit dem kritischen Inhalt des Fernsehberichts nicht einverstanden ist. Dies rechtfertigt aber nicht den Widerruf der Einwilligung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08; BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198; NJW 2000, 2191), des Bundesgerichtshofs (WRP 2011, 70) und des Senats (ZUM-RD 2010, 320) hat niemand einen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte.

    Eben das ist der springende Punkt. Damit verweigert sich das OLG zwar einer klaren Positionierung in der Frage des Rechtscharakters der Einwilligung nach §22 KUG, bietet aber gute Anhaltspunkte zur Orientierung.

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  • Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google

    Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

    Zum Thema auch bei uns:

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  • Filesharing-Abmahnung ignoriert?

    Das Ignorieren von Filesharing-Abmahnungen „funktioniert“ zwar – jedenfalls wenn man grundsätzlich mit etwas zeitlichem Gewinn zufrieden ist. Darüber hinaus aber ist es gefährlich, hier das Ignorieren mit einer dauerhaften Lösung, einem „erledigen“ des Problems gleich zu setzen. Schon in den vergangenen Jahren habe ich festgestellt, dass gerade Laien glauben, nur weil sie nach 1-1,5 Jahren nichts mehr gehört haben, dass die Angelegenheit erledigt ist. Es zeigt sich nun zunehmend, wie falsch diese Einschätzung war.
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  • Die Sache mit dem Gerichtsstand

    Ein wichtiger Punkt, den immer noch viel zu viele nicht beachten: In einem einheitlichen Europäischen Wirtschaftsraum kann der Gerichtsstand im Streitfall rasch zur teuren Falle werden, wenn man nämlich plötzlich merkt, dass man als in Deutschland ansässiger Lieferant wenn, dann im Ausland klagen muss. Da sind nicht nur die „üblichen Aufwendungen“ gleich merklich teurer, auch die Suche nach einem Spezialisten für diesen Rechtskreis kann zum Problem werden.

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  • Abmahnung nur mit …

    Dass eine Abmahnung zur ihrer „Wirksamkeit“ keiner beigelegten unterschriebenen Vollmacht bedarf, wurde ja bereits klargestellt. Nunmehr scheint dafür der Mythos die Runde zu machen, eine Abmahnung benötigt eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die der abgemahnte nur unterschreiben muss – aber auch das ist falsch. Bereits vor über einem Jahr hat das Landgericht Köln (28 O 688/09) richtigerweise klargestellt, dass es dieser Vorformulierten Erklärung gerade nicht bedarf. Nachlesen konnte man das auch vorher schon in jedem Standardwerk zum Thema.

    In Filesharing-Abmahnungen und bei urheberrechtlichen Abmahnungen ist die Beilegung eines vorformulierten Musters zwar gängig, aber eben nicht Pflicht. Nach meiner Erfahrung ist es bei „Nischen-Abmahnungen“ aber genau andersrum, speziell wenn Abmahnungen wegen persönlichkeitsrechtlichen Verletzungen im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes ausgesprochen werden. Die mir hier vorgelegten Abmahnungen hatten bisher in überdurchschnittlich vielen Fällen keine Vorlage beigefügt. Ohne besonders böse sein zu wollen, hatte ich häufig den Verdacht, dass die Gegenseite hier schlicht unsicher war, wie die Unterlassungserklärung in diesen Fällen zu formulieren war.

    Fazit, wie so oft: Eine pauschale Faustregel, die immer Anwendung findet und mit klaren Kriterien zum Ergebnis kommt, dass die „Abmahnung so nicht geht“ gibt es nicht. Oder Verständlich: Der Satz „EIne Abmahnung geht nur wenn X beigefügt ist“ sollte grundsätzlich Bedenken begegnen.

  • Urheberrechtlich geschütztes Bild muss gelöscht werden

    Manche Dinge haben wohl nie ein Ende: Jemand hat ohne Genehmigung einen Ausschnitt aus einem Stadtplan auf seiner Webseite genutzt. Wie immer kam irgendwann die Abmahnung, worauf hin der Abgemahnte zwar das Bild von seiner Webseite entfernt, die Bilddatei aber weiterhin auf dem Server beließ. Wer also nur die Webseite aufrief, sah das Bild nicht – wer dagegen die unmittelbare URL des Bildes in den Browser eintippte, sah es weiterhin. Was geschah nun (natürlich): Es kam eine zweite Abmahnung, wobei es einer guten Formulierung der Unterlassungserklärung oder dem Gutwill des Abmahners überlassen gewesen sein muss, dass nicht sofort die Vertragsstrafe eingefordert wurde. Der Abgemahnte fand das nicht richtig – und unterlag erwartungsgemäß vor dem AG München (161 C 15642/09) in einem aktuellen Streitfall.

    Vielleicht kommt das dem ein oder anderen bekannt vor? In der Tat wurde bei uns vor fast einem Jahr ein ähnlicher Fall vorgestellt, den das OLG Hamburg ebenso entschied (Bericht dazu hier). Anscheinend ist es ein verbreiteter Irrglaube, dass man nur die Anzeige von urheberrechtlich geschütztem Material unterbinden muss. Auch die Frage des „wie viel“ am Ende geschuldet wird, war bereits Thema beim Amtsgericht München, wir haben hier berichtet.

    Die Problematik ist in diesen Fällen recht eindeutig, komplizierter kann es aber unter anderen Umständen werden: Jedenfalls wenn Arbeitnehmer auf der Firmenwebseite oder auf Flyern abgebildet werden und das Arbeitsverhältnis endet, wird man sich gleichsam streiten können, wann was zu löschen ist. Hier sollte im Interesse aller Beteiligten immer auf eine klare schriftliche Fixierung der Grenzen der Verwendung von Fotos geachtet werden, dazu Berichte zur Rechtsprechung bei uns: Arbeitnehmer auf der Webseite insbesondere hier.

    Noch weiter und wirklich schwierig wird das Problem, wenn es um einen externen Cache bzw. externe Dienste geht: Hier liegt eine vielfach übersehene Gefahrenquelle! Der Anspruch auf Löschung geht – vorbehaltlich der Ausformulierung der Unterlassungserklärung natürlich – teilweise so weit, dass man dafür sorgen muss, dass Inhalte auch außerhalb des eigenen unmittelbaren Herrschaftsbereichs gelöscht werden müssen – etwa im Google-Cache. Andernfalls droht auch hier die Verwirkung der versprochenen Vertragsstrafe, vertieft wurde die Problematik in diesem Beitrag bei uns.

    Fazit: Die Planung und Pflege der eigenen Webseite bzw. des eigenen Shops kann im finanziellen Desaster enden. Dabei gilt auch, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt – wer sich die Beratung spart, spart leider nicht am Ärger. Und gerade urheberrechtliche Probleme gibt es heute in dem Bereich wie Sand am Meer.

  • Offtopic: Blog-Hinweis „Musikwirtschaftsforschung“

    Zum allseits beliebten Thema „Filesharing“ möchte ich hier einen Linktipp geben: Prof. Tschmuck vom Institut für Kulturmanagement und Kulturwissenschaft (IKM) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien bietet in seinem Blog zur Musikwirtschaftsforschung eine Vielzahl tiefgehender Analysen, abseits der juristischen Streits rund um das Filesharing. Speziell der Beitrag „Wie Böse ist das Filesharing“ – der ein ebenso länger wie fundierte ist als manch andere Ausführung zum Thema – verdient Beachtung für gesellschaftspolitische Diskussionen zum Thema.

    Zum Thema:

    • Webseite Filesharing-Abmahnung-Mythen
  • Piratenpartei wegen Filesharing abgemahnt

    Das Protokoll der Vorstandssitzung der Piratenpartei (unter TOp10) offenbart, dass die Partei wohl eine Abmahnung wegen unerlaubten Anbietens von Musikwerken im Internet erhalten hat. (hier ist laut Protokoll Bushido betroffen). Ein wenig mumlig wird mir aber, wenn ich dort dann lese:

    Das Meinungsbild ergibt, das Bernd förmlich und höflich antworten wird. Über die weitere Strategie wird nach der Reaktion von der Antwaltskanzlei der Gegenseite nochmals geredet.

    Kann es sein, dass die Thematik, insbesondere die gängige Praxis der Filesharing-Abmahnung, bei der Piratenpartei gar nicht so bekannt ist – vor allem, was nach diesem Brief mit sehr hoher Sicherheit geschehen wird?

    Man darf hoffen, dass die Partei dazu demnächst ein wenig mehr Informationen bietet, jedenfalls der öffentlichen Beachtung des Themas „Filesharing-Abmahnung“, aber auch des Themas Freifunk, dürfte das nicht abträglich sein.

    Zum Thema:

    • Webseite zur Filesharing-Abmahnung: Mythen rund um die Filesharing-Abmahnung