BGH zur Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten

Der BGH (I ZR 85/09) hat – wenig überraschend – ausdrücklich klargestellt:

Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzt[…] allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus

Das ist insoweit nichts neues und kann hier nur der Klarstellung dienen: Wenn man vertraglich auch Nutzungsrechte an noch unbekannten Nutzungsarten regeln möchte, muss das ausdrücklich und zweifelsfrei erfolgen. Ebenso wenig überraschend, aber gleichsam zu Betonen ist, dass das jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende – also nicht unbedingt aktuelle – Recht bei der Vertragsauslegung Anwendung finden soll:

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Kläger der Theatergesellschaft mit dem Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 auch Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage zu beantworten ist.

Es kann also insofern – offensichtlich nicht oft genug – nur ausdrücklich darauf hingewiesen werden, vertraglich sauber und klar zu regeln, was genau erlaubt sein soll. Und was nicht. Dass das sehr schwierig sein kann – auch bei Alltagssituationen, etwa der Verwendung von Fotos der eigenen Person im Internet – wurde in der Vergangenheit schon einige Male hier auf der Seite thematisiert, dazu beispielsweise:

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.