Das Landgericht Hamburg (310 O 433/10) hat wohl entschieden, dass ein Internet-Cafe Betreiber zu Recht abgemahnt wurde, als über seinen – angeblich ohne Schutzmaßnahmen – vorgehaltenen Anschluss eine Rechtsverletzung (Upload eines Films) begangen wurde. Die Entscheidung ist m.E. nur von begrenztem Interesse, denn wenn der Internetcafe-Betreiber tatsächlich keinerlei Schutzmaßnahmen ergriffen hat, sehe ich da auch kaum Ansatzpunkte. Es wäre etwas anderes, wenn zumindest ein Minimum an Schutzmaßnahmen eingerichtet gewesen wäre und man sich über das streitet, was man insgesamt tun muss als Internetcafe-Betreiber. Ich habe das Thema schon früher angesichts einer Abmahnung eines Internetcafes thematisiert und sehe eine Einschätzung insofern durch das aktuelle Urteil nicht erschüttert:
Hinweis: Wenn die Entscheidung im Volltext vorliegt, wird man sehen müssen, ob sich hier doch noch Rückschlüsse anbieten, erst einmal bin ich da aber skeptisch.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.