Miturheber eines Filmwerks

Miturheber eines Filmwerks sind, so der (I ZB 93/20), alle an der Filmherstellung Beteiligten, deren Beiträge die Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung überschreiten. Daher können nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Kameraleute und Filmeditoren (Cutter) Miturheber eines Filmwerks sein. Im Einzelfall kann auch den Leistungen eines Szenen- oder Kostümbildners urheberrechtlicher Schutz zukommen (zum Szenenbildner und Filmarchitekten vgl. BGH, I ZR 285/02.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.