Wenn eine einstweilige Unterbringung nach §126 a StPO vorgenommen wird, gibt es grundsätzlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung wegen der zeitlichen Dauer der Unterbringung, denn es geht ja um Sicherungsbedürfnisse. Es gibt auch hier aber Grenzen, insbesondere wenn Verfahrensverzögerungen vorliegen, die alleine im Bereich des Staates ihre Ursache haben – irgendwann ist dann mal Schluss. Dies hat das OLG Köln hinsichtlich einer meiner Mandanten entschieden und diesen kurzerhand aus der einstweiligen Unterbringung wieder entlassen. Vorausgegangen war bereits eine erfolgreiche Revision. Die Ausführungen des OLG Köln sind ein Musterbeispiel dafür, dass auch bei einer einstweiligen Unterbringung immer der zeitliche Faktor im Auge zu halten ist.
Aus der Entscheidung:
Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten nach § 126 a StPO ist nicht mehr verhältnismäßig. Nach dem Wortlaut des § 126 a Abs. 2 StPO kommt es für die Fortdauer der Unterbringung zwar allein darauf an, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen, nämlich dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird. Denn Zweck der einstweiligen Unterbringung ist der Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Rechtsbrechern. Dementsprechend ist die Frage der Verhältnismäßigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch bezogen auf diesen Zweck zu beurteilen. Deshalb hat die Frage der Verfahrensdauer hier eine deutlich geringere Bedeutung als es bei der Untersuchungshaft der Fall ist (…)Allerdings setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Freiheitsentziehung auch unabhängig von einer zu erwartenden Strafe Grenzen. Der verfassungsrechtlich in Art 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Aber auch andere strafrechtliche Verfahren, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden sind, sind in einer Weise zu betreiben, die der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts gerecht wird. Dort kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht, wenn das Freiheitsrecht etwa durch eine sachwidrige Verzögerung unangemessen weiter beschränkt wird. Diese Maßstäbe gelten entsprechend für das Sicherungsverfahren, in dem eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO angeordnet ist. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung sind stets höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen kann allenfalls noch eine von dem Beschuldigten ausgehende außergewöhnlich hohe Gefahr für die Allgemeinheit zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden einstweiligen Unterbringung dienen
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