Gesetzgebung: Richtervorbehalt bei Blutprobe auf dem Prüfstand

Der Gesetzgeber möchte den Richtervorbehalt bei Blutproben abschaffen.

Allmählich kann mannur noch sprachlos dem Gesetzgeber bei seinem Treiben zusehen: Es wird nun ernsthaft darüber diskutiert, den Richtervorbehalt bei Blutproben abzuschaffen. Dieser Vorschlag kam bereits vor Jahren auf und wurde zuletzt im Zuge der eher armseligen StPO-Reformbemühungen nochmals aufgegriffen. Nun mehren sich Presseberichte, dass man möglichst innerhalb eines Jahres den Weg gegangen sein will.

Dieses Vorhaben ist ein indiskutables „no-go“ und darf unter keinen Umständen sowohl in seiner faktischen Wirkung wie auch in seiner Entwicklung für den Gesetzgeber unterschätzt werden. Es geht hier um einen unmittelbaren körperlichen Eingriff durch den Staat gegen den Willen des Betroffenen, es ist wesentliches Kernelement des Rechtsstaats und der Menschenwürde, dass ein solche Eingriff unter dem Richtervorbehalt steht. Es hat auch rein gar nichts damit zu tun, dass hier „nur mal kurz gepiekt“ wird, mit der Argumentation stehen als nächstes auch DNA-Proben auf dem Prüfstand, die mit einem jedenfalls unmittelbar geringeren Eingriff verbunden sind. Der erste Schritt, der hier gegangen werden soll, bietet massives Potential für zukünftige Entwicklungen.

Und warum? Weil es den Behörden einfach zu nervig ist, hier das rechtsstaatliche Prozedere einzuhalten. Und es ist auch teuer, etwa Nachts einen Bereitschaftsdienst der Richter einzurichten, den man anruft und als Polizist die Kriterien mitteilt, die für eine Blutentnahme sprechen. Und während der Staat hier über Jahre hinweg eine Situation selber geschaffen hat, die das Einholen einer richterlichen Entscheidung erschwert hat, war es der , der rechtswidrig erhobene Blutproben einfach abgenickt und mit keinem belegt hat. Das Ergebnis ist dann insgesamt ein heutiger Zustand, in dem man der Meinung ist, dass es nun kein grosser Schritt mehr ist einfach den Richtervorbehalt abzuschaffen, denn faktisch existiert er in zahlreichen Fällen der Blutproben ohnehin nicht. Schuld daran trägt damit nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der BGH, der seit Jahrzehnten Rechtsbrüche der Ermittlungsbehörden mit seiner Abwägungslehre nicht nur billigt, sondern sogar provoziert. Das Ergebnis ist, dass nun 2016 allen Ernstes über staatliche körperliche Eingriffe ohne Richtervorbehalt öffentlich diskutiert wird.

Die Diskussion pervertiert dabei noch, wenn ich etwa lesen muss

Für den Betroffenen sei das eine gewisse Erleichterung, weil das Verfahren schneller ablaufe (…) sagte der rheinland-pfälzische Justizminister Gerhard Robbers (SPD). Das könne unter Umständen schon 30 Minuten dauern. „Das ist für den Betroffenen ja auch Wartezeit.“

Da wird der unmittelbare körperliche Eingriff durch den Staat gegen den Willen des Bürgers sogar noch als Serviceleistung mit Zeitersparnis verkauft. Mir fällt nicht mehr ein, was ich zu solchen „Argumenten“, auch noch eines Justizministers und nicht Innenministers, noch schreiben kann.

Die mahnenden Worte des Bverfg (1 BvR 1837/12), das bisher aber auch freilich nicht endlich einen Schlussstrich unter diese unrühmliche Entwicklung gesetzt hat, klingen da wie blanker Hohn:

Auch wenn der in § 81a Abs. 2 gesetzlich angeordnete Richtervorbehalt nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruhen mag (…) bestehen doch aus rechtsstaatlicher (Art. 20 Abs. 3 GG) wie auch grundrechtlicher (Art. 2 Abs. 2 GG) Sicht erhebliche Bedenken gegen eine Praxis, die den gesetzlichen Richtervorbehalt für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel (…) flächendeckend aushebelt.

Da kann man noch so sehr auf das verweisen: Man hat auch hier jahrelang zugesehen und darf nun mitansehen, wie kurzerhand die „flächendeckende Aushebelung“ qua Gesetz geschieht.

Man muss hier in aller Klarheit darauf hinweisen, dass ein solches Vorgehen ein Systembruch und eine Menschenrechtsverletzung ist, die weitreichende Folgen haben wird. Der Kollege Burhoff drückt sich aus meiner Sicht noch zu höflich aus, auch wenn es gut tut bei ihm ebenfalls Kritik zu lesen – die breite Diskussion ist notwendig, um den Gesetzgeber wieder in die Spur zu bringen. Es geht hier an dieser Stelle um eine Essentialia des Rechtsstaats und eine Kernfrage des Umgangs des Staates mit seinen Bürgern die wirklich jeden betrifft und die einen ganz erheblichen Schritt weg vom Rechtsstaat bedeutet.

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Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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