Strafprozess: Keine Beiordnung eines Zeugenbeistands unter der Bedingung dass geredet wird

Keine Beiordnung des Zeugenbeistands unter der Bedingung dass geredet wird.

Wieder einmal die Basics musste der BGH (2 StR 475/15) erklären: Vor Gericht kann einem Zeugen ein Zeugenbeistand beizuordnen sein, etwa wenn ein Zeuge seine Situation nicht selber hinreichend beurteilen kann. Ausgerechnet beim LG Aachen war es wohl aber so, dass der Zeugenbeistand unter der Bedingung beigeordnet wurde, dass er “nicht schweigt”. So geht es natürlich nicht

Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen (…) nur unter der Bedingung, dass er sein Recht auf Auskunftsverweigerung nicht wahrnehme, war fehlerhaft. Der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StPO beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine Auskunftsverweigerung zulässig und angezeigt ist.

Da gibt es nichts mehr sonst zu zu sagen: Der Zeuge bekommt den Zeugenbeistand, wenn es geboten ist oder er seine Rechte nicht anders brauchbar wahrnehmen kann. Der Wortlaut des §68b Abs.2 StPO ist eindeutig.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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