Wieder einmal die Basics musste der BGH (2 StR 475/15) erklären: Vor Gericht kann einem Zeugen ein Zeugenbeistand beizuordnen sein, etwa wenn ein Zeuge seine Situation nicht selber hinreichend beurteilen kann. Ausgerechnet beim LG Aachen war es wohl aber so, dass der Zeugenbeistand unter der Bedingung beigeordnet wurde, dass er „nicht schweigt“. So geht es natürlich nicht
Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen (…) nur unter der Bedingung, dass er sein Recht auf Auskunftsverweigerung nicht wahrnehme, war fehlerhaft. Der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StPO beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine Auskunftsverweigerung zulässig und angezeigt ist.
Da gibt es nichts mehr sonst zu zu sagen: Der Zeuge bekommt den Zeugenbeistand, wenn es geboten ist oder er seine Rechte nicht anders brauchbar wahrnehmen kann. Der Wortlaut des §68b Abs.2 StPO ist eindeutig.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.