Strafprozess: Keine Beiordnung eines Zeugenbeistands unter der Bedingung dass geredet wird

Keine Beiordnung des Zeugenbeistands unter der Bedingung dass geredet wird.

Wieder einmal die Basics musste der BGH (2 StR 475/15) erklären: Vor Gericht kann einem Zeugen ein Zeugenbeistand beizuordnen sein, etwa wenn ein seine Situation nicht selber hinreichend beurteilen kann. Ausgerechnet beim LG Aachen war es wohl aber so, dass der Zeugenbeistand unter der Bedingung beigeordnet wurde, dass er „nicht schweigt“. So geht es natürlich nicht

Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen (…) nur unter der Bedingung, dass er sein Recht auf Auskunftsverweigerung nicht wahrnehme, war fehlerhaft. Der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine Auskunftsverweigerung zulässig und angezeigt ist.

Da gibt es nichts mehr sonst zu zu sagen: Der Zeuge bekommt den Zeugenbeistand, wenn es geboten ist oder er seine Rechte nicht anders brauchbar wahrnehmen kann. Der Wortlaut des §68b Abs.2 StPO ist eindeutig.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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